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GEW Sachsen: Missbrauch von Lehraufträgen beenden – angemessene Vergütung sicherstellen

Aus Anlass des am 6. November 2014 stattfindenden bundesweiten Aktionstags von Lehrbeauftragten an Hochschulen mit dezentralen Aktionen, u.a. auch in Dresden und Leipzig, erneuert die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Sachsen die Forderung der GEW, den Missbrauch von Lehraufträgen endlich zu beenden.

Lehrbeauftragte leisten in der Lehre die gleiche Arbeit wie fest angestellte Lehrende und tragen die gleiche Verantwortung für Studierende – unter deutlich schlechteren Bedingungen.
Marco Unger, stellvertretender Landesvorsitzender der GEW Sachsen für den Bereich Hochschule und Forschung, stellt hierzu fest: „Es ist nicht länger hinnehmbar, dass Lehraufträge zur Aufrechterhaltung des Lehr- und Prüfungsbetriebs missbräuchlich eingesetzt werden. Überall dort, wo dauerhaft Lehr- und Prüfungsaufgaben von Lehrbeauftragten ahrgenommen werden, sind stattdessen reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu etablieren.“ 2013 bestätigte eine Kleine Anfrage im Landtag das Ausmaß der Lehraufträge in Sachsen. Nennenswerte Anteile der Lehre werden durch Lehrbeauftragte geleistet – an den Universitäten bis zu 17,6% oder an den Hochschulen für angewandte Wissenschaft bis zu 15%.1 Lehrbeauftragte haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keinen Urlaubsanspruch und keine gesicherte Perspektive, da die Lehraufträge in der Regel nur für ein Semester vergeben werden.
„Die GEW begrüßt“, ergänzt Torsten Steidten, Vorsitzender des Bezirksverbandes Hochschule und Forschung der GEW Sachsen, „dass mittlerweile an vielen Hochschulen und mit den Bundeskonferenzen der Lehrbeauftragten an Musikhochschulen bzw. der Sprachlehrbeauftragten auch bundesweit Interessenvertretungen der Lehrbeauftragten entstanden sind, die von der GEW aktiv unterstützt werden.“ Der Geschäftsführende Vorstand der GEW hat am 28. Oktober 2014 auf Initiative des Bundesfachgruppenausschusses Hochschule und Forschung ein Positionspapier2 zur Verbesserung der Situation der Lehrbeauftragten beschlossen.
Die Lehrauftragsentgelte müssen in Anlehnung an die Vergütung der hauptamtlich Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für die Länder (TV-L) berechnet werden. Dabei ist der gesamte entstehende Aufwand, das heißt einschließlich Zeiten etwa für Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Betreuung und Beratung, Prüfungen und andere anfallende
Aufgaben zu berücksichtigen.