Länder-Tarifrunde 2023
Warnstreik an sächsischen Hochschulen am 20.11.
Wir rufen unsere Mitglieder im Geltungsbereich des TV-L (inkl. LfbA) an den sächsischen öffentlichen Hochschulen zu einem ganztägigen Warnstreik am 20. November 2023 auf. Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an diesen Einrichtungen rufen wir vom 20. bis zum 24. November 2023 zum Warnstreik auf.
Liebe Kolleg*innen,
trotz bekannter Forderungen der Gewerkschaften ging auch die zweite Verhandlungsrunde für die Landesbeschäftigten ohne Angebot der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zu Ende. Stattdessen mauert die TdL in allen Verhandlungsthemen. Deshalb heißt unsere Antwort: Streik!
Um die TdL zu ernsthaften Verhandlungen am 7./8. Dezember in Potsdam zu zwingen, müssen wir mit Arbeitsniederlegungen und Kundgebungen zeigen, dass wir hinter den Forderungen stehen und diese im Zweifelsfall auch erstreiken!
Wir rufen unsere Mitglieder im Geltungsbereich des TV-L an Universitäten, öffentlichen Hochschulen, Standorten der Berufsakademie, Studierendenwerken, der Sächsischen Akademie der Wissenschaften und wissenschaftlichen Bibliotheken in Sachsen zu einem ganztägigen Warnstreik am 20. November 2023 auf. Außerdem rufen wir die an diesen Einrichtungen tätigen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte vom 20. bis zum 24. November 2023 zu einem jeweils ganztägigen Warnstreik auf.
Streikversammlungen zum Eintragen in die Streiklisten:
Chemnitz
Treffpunkt: 12:30 Uhr, Kundgebung auf dem Campusplatz an der Reichenhainer Str. (nahe Mensa/Orangerie)
Dresden
Treffpunkt: 11:00 Uhr, Demo ab Fritz-Foerster-Platz
Ab 10:00 Uhr gibt es etwas Stärkung im Hörsaalzentrum, Raum 101
Leipzig
Treffpunkt: 11:00 Uhr, Kundgebung am Campus Augustusplatz
Um 13:00 Uhr gibt es das Theater „Benjamin Blümchen und der Kampf der Klassen“, Hörsaal 8 (im Hörsaalgebäude am Campus Augustusplatz)
Mitglieder an Einrichtungen außerhalb der Stadtgebiete Chemnitz, Dresden und Leipzig sind ebenso aufgerufen, sich an den Streikversammlungen zu beteiligen und sich dort in die Streikliste einzutragen. Andernfalls erfolgt die Streikerfassung für sie online am Streiktag unter www.streikliste.de.
Die Streikerfassung für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte erfolgt am 20. November ebenfalls bei den Streikversammlungen und am 21. bis 24. November (täglich) online unter www.streikliste.de.
Streik-FAQ
Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen. Ein Streik ist aber nur dann rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird. Ein Streik ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf ist in Deutschland nicht zulässig.
Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle Arbeitnehmer*innen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind.
Kolleg*innen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten nur Mitglieder von ihrer Gewerkschaft Streikgeld und Rechtsschutz.
Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg. Diejenigen, die nicht streiken, kann der Arbeitgeber auch zu Diensten außerhalb der Einrichtung einsetzen.
Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag in eine Liste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. Du kannst auch noch am Streiktag Mitglied in der GEW werden, um Streikgeld zu erhalten. Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags (bei Studierenden mit geringem Beitrag gilt diese Begrenzung nicht). Das Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer.
Für die Zahlung von Streikgeld benötigen wir die Kopie der vollständigen Bezügemitteilung des Monats, in dem die Abzüge erfolgten. Diese Kopie ist an die Mitgliederverwaltung der GEW Sachsen zu senden.
Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben.
Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen.
Die Entscheidung zur Schließung der Einrichtung trifft der jeweilige Träger. Vor allem bei längeren Streiks kann es sinnvoll sein, dass in begrenztem Umfang Einrichtungen für Notfälle geöffnet bleiben. Für die Vereinbarung eines Notdienstplanes mit dem Arbeitgeber sind die Gewerkschaften vor Ort zuständig. Notdienste dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.
Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkrete Ausgestaltung des Streiks ist von den Bedingungen vor Ort abhängig.
01067 Dresden