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Beamt*innen

Neuregelung der Beihilfe zum 1.1.2024

Änderung der Beihilfebemessungssätze:

Fallgruppe

bis 31.12.2023

ab 01.01.2024

Beamt*in ohne Kinder

50 %

50 %

Beamt*in mit einem Kind

50 %

70 %

Beamt*in mit mehr Kindern

70 %

90 %

Kinder

80 %

90 %

  • Der Bemessungssatz bleibt auch nach Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes erhalten.
  • Der verminderte Bemessungssatz wird nur einem Elternteil gewährt (welches den Familienzuschlag erhält); es gibt kein Wahlrecht mehr.
  • Krankenkassenbeiträge für die Kinder werden erstattet (max. 21,45 EUR/Monat und Kind).

Pauschale Beihilfe:

  • Gewährung eines Zuschusses von 50% zur gesetzlichen Krankenversicherung oder bei vollständiger privater KV
  • Nur auf Antrag (Formular auf der Seite des Landesamts für Finanzen: www.lsf.sachsen.de/download/Beihilfe/Antrag_Pauschale_Beihilfe.pdf)
  • Verzicht auf individuelle Beihilfe
  • Keine Möglichkeit der Rückkehr zur individuellen Beihilfe

Was ist zu tun?

  • Fallgruppe überprüfen
  • Beratungstermin mit Versicherungsvertreter/-träger vereinbaren und neuen Tarif verhandeln
  • Beratung bei der Verbraucherschutzzentrale Sachsen (www.gew-sachsen.de/verbraucherschutz)


Was ist zu beachten?

  • Mögliche Kündigungsfristen bei der pKV
  • Pauschale Beihilfen werden noch nicht in allen Ländern gewährt, das könnte bei einem Bundeslandwechsel Schwierigkeiten machen.
  • Anwartschaften/Rückstellungen bei einer privaten Krankenkasse werden von einer neuen Krankenkasse nicht übernommen.
  • Die Bemessungssätze zur Pflegeversicherung ändern sich nicht.


Rechtliche Grundlagen: SächsBG; Sächsische Beihilfeverordnung; 4, Dienstrechtsänderungsgesetz

Kontakt
Christian Plischke
stellv. Leiter der Landesrechtsschutzstelle
Adresse Nonnenstr. 58
04229 Leipzig
Telefon:  0341 4947-324