Beamt*innen
Neuregelung der Beihilfe zum 1.1.2024
Änderung der Beihilfebemessungssätze:
Fallgruppe | bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 |
Beamt*in ohne Kinder | 50 % | 50 % |
Beamt*in mit einem Kind | 50 % | 70 % |
Beamt*in mit mehr Kindern | 70 % | 90 % |
Kinder | 80 % | 90 % |
- Der Bemessungssatz bleibt auch nach Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes erhalten.
- Der verminderte Bemessungssatz wird nur einem Elternteil gewährt (welches den Familienzuschlag erhält); es gibt kein Wahlrecht mehr.
- Krankenkassenbeiträge für die Kinder werden erstattet (max. 21,45 EUR/Monat und Kind).
Pauschale Beihilfe:
- Gewährung eines Zuschusses von 50% zur gesetzlichen Krankenversicherung oder bei vollständiger privater KV
- Nur auf Antrag (Formular auf der Seite des Landesamts für Finanzen: www.lsf.sachsen.de/download/Beihilfe/Antrag_Pauschale_Beihilfe.pdf)
- Verzicht auf individuelle Beihilfe
- Keine Möglichkeit der Rückkehr zur individuellen Beihilfe
Was ist zu tun?
- Fallgruppe überprüfen
- Beratungstermin mit Versicherungsvertreter/-träger vereinbaren und neuen Tarif verhandeln
- Beratung bei der Verbraucherschutzzentrale Sachsen (www.gew-sachsen.de/verbraucherschutz)
Was ist zu beachten?
- Mögliche Kündigungsfristen bei der pKV
- Pauschale Beihilfen werden noch nicht in allen Ländern gewährt, das könnte bei einem Bundeslandwechsel Schwierigkeiten machen.
- Anwartschaften/Rückstellungen bei einer privaten Krankenkasse werden von einer neuen Krankenkasse nicht übernommen.
- Die Bemessungssätze zur Pflegeversicherung ändern sich nicht.
Rechtliche Grundlagen: SächsBG; Sächsische Beihilfeverordnung; 4, Dienstrechtsänderungsgesetz
Kontakt
Christian
Plischke
stellv. Leiter der Landesrechtsschutzstelle
Adresse
Nonnenstr. 58
04229 Leipzig
04229 Leipzig
Telefon:
0341 4947-324