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Arbeitszeit

Kommt jetzt die Arbeitszeiterfassung für alle?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte 2019 ein wegweisendes Urteil zur Arbeitszeiterfassung, doch die Umsetzung in Deutschland lässt auf sich warten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt legt nun nach.

Foto: stocksnap.io / Creative Commons CC0

In dem EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) geht es um die Durchsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Das Urteil verpflichtet zunächst die Mitgliedsstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass den Arbeitnehmer*innen die Schutzvorschriften der EU-Arbeitszeitrichtlinie tatsächlich zugutekommen und qualifiziert diese damit als Europäische Grundrechte, die zwingend einzuhalten sind.

Im Weiteren stellte der EuGH fest, dass Arbeitgeber nur mit einer Arbeitszeiterfassung dafür sorgen können, dass die Schutzvorschriften eingehalten werden und Beschäftigtenvertretungen ihre Kontrollfunktion wirksam ausüben können. Die Mitgliedsstaaten müssen die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, zugängliches und verlässliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten.

Wichtig dabei ist: Das EuGH-Urteil verpflichtet nicht unmittelbar die Arbeitgeber, sondern Mitgliedsstaaten und damit den Gesetzgeber in Deutschland, rechtliche Maßnahmen zur Verpflichtung der Arbeitgeber zu ergreifen. Im Übrigen gilt das EuGH-Urteil gleichermaßen für Angestellte und Beamt*innen. Der damalige und aktuelle Bundesarbeitsminister Heil versprach eine baldige Umsetzung, die bis heute jedoch ausblieb.

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie

Folgende Schutzvorschriften gibt die EU-Arbeitszeitrichtlinie vor:

  1. tägliche Ruhezeit: mind. 11 zusammenhängende Stunden je 24 h
  2. Ruhepause während der Arbeitszeit bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
  3. wöchentliche Ruhezeit: ein freier Tag (24 h) im 7-Tage-Zeitraum
  4. wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschl. Überstunden (Ausgleich innerhalb von 4 Monaten, in Deutschland 6 Monaten, möglich)
  5. bezahlter Jahresurlaub: mind. 4 Wochen pro Jahr

Hinzu kommen verschiedene Ausnahmeregelungen und die Möglichkeit, in festgelegtem Rahmen durch Tarifverträge und Dienstvereinbarungen davon abzuweichen. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Arbeitszeitgesetz umgesetzt, dessen Regelungen teilweise noch weitgehender bzw. detaillierter sind.

BAG: Arbeitgeber müssen schon jetzt Arbeitszeit erfassen

Für große Unruhe sorgte dann das BAG-Urteil vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21). Die seit kurzem veröffentlichte Urteilsbegründung bestätigt, was bereits in der Pressemitteilung des BAG vom 13. September stand: „Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG [Arbeitsschutzgesetz] verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ Damit stellt das BAG fest, dass Arbeitgeber bereits jetzt zur Einführung eines Zeiterfassungssystems verpflichtet sind! Auf Anfrage der GEW an den Bundesarbeitsminister wurde erneut geschrieben, dass man noch „prüfe“. Die GEW wird bei einem entsprechenden Gesetzentwurf angehört.

Klar ist: Nun ist nicht allein der Gesetzgeber gefragt, wie es das EuGH festgestellt hat, sondern ein System für die Arbeitszeiterfassung muss gemäß BAG-Urteil bereits jetzt von Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden. Da dies bspw. im Schul- und Hochschulbereich nicht der Fall ist, ist der Handlungsdruck nun sehr hoch.

Die Debatte geht weiter

Der bundesweite Gewerkschaftstag der GEW in Leipzig hat in diesem Jahr einen Beschluss zur Arbeitszeiterfassung als Grundlage für einen Gesetzentwurf und für die weitere Diskussion gefasst (Beschluss 2.04, s. www.gew.de/gewtag22).

Deshalb wird die GEW Sachsen im Rahmen der Kampagne „Höchste Zeit für mehr Zeit“ in den kommenden Monaten neben der Diskussion zu den Ergebnissen der Arbeitszeitstudie auch die Frage der Arbeitszeiterfassung stärker thematisieren. Mehr dazu in den nächsten Ausgaben der E&W Sachsen.


Eure Meinung interessiert uns. Gedanken und Anregungen zu diesem und anderen Themen bitte an unserer Redaktionsadresse der E&W Sachsen: mitgliederzeitung(at)gew-sachsen(dot)de