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Digitalpakt Schule

Digitalisierung der sächsischen Schullandschaft

Mittlerweile hat die Digitalisierung der sächsischen Lehrerschaſt nicht nur die persönlichen Arbeitszimmer, sondern ebenso die Arbeitsplätze der Kolleg*innen erreicht. Zumindest, wenn man gängigen Informationsmedien Glauben schenken möchte.

Die Realität holt uns dann doch ein, wenn wir Kolleg*innen mit privaten Endgeräten Arbeitsmaterialien in analoger oder digitaler Form für ihre Schüler*innen heute noch erstellen sehen. Die in den Lehrplänen verortete Digitalisierung muss schließlich nicht nur bei den Schüler*innen erfolgen, sondern – zu allererst – auch bei den Kolleg*innen.

Im Januar dieses Jahres beschloss die Bundesregierung den Digitalpakt Schule und verkündete frohlockend, dass nun „Geld für Lehrer-Laptops […] fließen [kann]“ [1]. Die Umverteilung auf die Länder und von dort auf die Schulträger im Freistaat Sachsen konnte starten, sodass in den Sommermonaten bereits viele Kolleginnen und Kollegen zu ihrem präferierten Endgerät befragt worden sind. Es geht auf Weihnachten zu und sicherlich werden sich einige Kolleg*innen am Rande fragen, was mit ihrem ausgewählten Endgerät bisher passiert ist.

Auch der Lehrerhauptpersonalrat beschäſtigte sich jüngst mit ähnlichen Fragen zur Digitalisierung der Schule. Über allgemeine Fragen u. a. zur rechtssicheren Nutzung digitaler Lernplattformen (z. B. LernSax oder Schullogin) erörterte der Lehrerhauptpersonalrat zusammen mit Vertreter*innen des Sächsischen Ministeriums für Kultus die derzeitigen Herausforderungen in der Umsetzung durch den Bund und die Länder angestrebten Digitalisierung der Schulen. Insbesondere wurden Argumente der termingerechten Auslieferung, der schulartgerechten Ausstattung sowie der personalgerechten Verteilung (SMK: „Jede Lehrkraſt erhält ein Endgerät.“) diskutiert. Augenmerk ist hierbei auf die sogenannte Lehrer-Endgeräte-Förderverordnung vom 12. Mai 2021 zu richten [2], welche die Art und Höhe der geldlichen Zuweisung für das Anschaffen der Endgeräte regelt. Grundlegend ist hierbei die amtliche Schulstatistik für das Schuljahr 2020/21 sowie das Verhältnis der voll- oder teilzeitbeschäſtigten Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen. Hierbei fällt merklich auf, dass künſtige Lehrkräſte (Studienreferendar*innen) sowie Kolleg*innen in Elternzeit hierbei keine Berücksichtigung finden. Erhält jede Lehrkraſt dann ein Endgerät?

Da bekanntlich ein Auto serienmäßig mit Standardausstattung gekauſt werden kann und je nach finanziellem Budget der Kund*innen angepasst wird, so verhält es sich bei der Anschaffung digitaler Endgeräte gleichermaßen. Aufgrund der knappen Budgetierung ist es dem Schulträger überlassen, welche Soſtware für die Schulen angeboten wird.

Da Kolleg*innen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund von Handicap oder Schulart diverse Soſtware für ihre tägliche Arbeit benötigen, ist dabei eben erhebliches Verhandlungsgeschick der Schulbehörden zu Schulträgern nötig. Somit obliegt es den Schulträgern, ob sie für die Arbeit der Kolleg*innen entweder die Gelder anders budgetieren und somit günstigere Endgeräte dafür mit ausreichend, (meist) aber nicht kompatibler Soſtware zur Verfügung stellen, oder preislich intensivere Endgeräte, jedoch mit der gelieferten Standardsoſtware, die je Schulart oder Bedürfnissen mittel bis wenig taugt.

Oder ob sie eben selbst die finanziellen Mittel aufbringen, um den Lehrer*innen die benötigte Soſtware zur Verfügung zu stellen.

Sicherlich, böse Zungen würden behaupten, dem Sächsischen Ministerium sei bei der Zuteilung der Gelder für die Schulträger diese als auch die Aspekte der Leihvertragsgestaltung nicht sonderlich wichtig erschienen.

Doch hat sich hier das SMK zu einer Empfehlung zur Ausstattung zur Beschaffung von mobilen Endgeräten durchgerungen. [3]

Diese Mindestanforderungen haben für den Schulträger daher lediglich empfehlenden Charakter und bedürfen keiner zwingenden Umsetzung. So kann es mitunter sein, dass das Endgerät zwar modisch und zeitgemäß daherkommt, jedoch die Office-Soſtware (auch ohne Cloudspeicherung) eben nicht installiert ist. Die Möglichkeit, privat genutzte Soſtware aufzuspielen obliegt selbstverständlich den vertraglichen Gegebenheiten zwischen Schule, Schulträger sowie dem IT-administrativem Dienst. Auch hier wäre die eine oder andere Verordnung zur Ausstattung sicherlich nicht verkehrt gewesen.

Zumindest machte es den Anschein, dass die Vertreter*innen des SMK diese Aspekte als dynamischen Prozess betrachteten, die in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung im LHPR dann zu gegebener Zeit weiter erörtern müssten. Hier stellt sich die Frage: Wie sinnhaſt ist es, Kolleg*innen, überholte Leihgeräte mit mangelhafter Soſtware sowie einem rechtlich unsicheren Vertrag für einen undefinierten Nutzungszeitraum zu überlassen, der ihnen dann wenig, bis nichts nützt?

Sicherlich, es ist nicht alles Gold, was glänzt und Gutes muss nicht unbedingt teuer sein. Dennoch ist es wichtig, dass es für eine gerechte und zielgerichtete Umsetzung der Digitalisierung an Schulen weiterhin Diskussionsbedarf geben wird und muss!

Ulf Wegener
Mitglied im LHPR FG Grundschulen
Carsten Müller
Leiter des Referats Schulische Bildung

Quellen:
[1] https://www.bundesregierung.de/ breg-de/themen/coronavirus/ laptops-fuer-lehrer-1845854 (Stand: 05.11.21)
[2] https://www.schule.sachsen.de/ download/21_05_25_LehrerEndVO.pdf
[3] https://publikationen.sachsen.de/bdb/ artikel/37127