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Recht

Arbeitgeber dürfen Corona-Tests für ihre Beschäftigten anordnen

Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor (Az.: 5 AZR 28/22 – 01. Juni 2022) ...

Die Klägerin war als Flötistin bei der Bayerischen Staatsoper angestellt. Zur Infektionsvermeidung hat die Staatsoper zunächst einige bauliche und organisatorische Veränderungen vorgenommen. Des Weiteren wurde eine Teststrategie im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts erstellt. Demnach sollten sich die Mitarbeitenden in regelmäßigen Abständen (alle ein bis drei Wochen) mit kostenlos zur Verfügung gestellten PCR-Tests testen lassen. Alternativ konnten sie auch Testzertifikate anderer Anbieter vorlegen. Ohne eine Testung in gewissen Abständen ist eine Teilnahme an den Aufführungen und Proben nicht möglich, so die Arbeitgeberin.
Die Klägerin fühlte sich in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt und ist der Meinung, dass solche Massentests unzulässig seien. Sie verweigerte die Testungen. Der Freistaat Bayern stellte daraufhin für den betreffenden Zeitraum die Gehaltszahlungen ein. Die Klägerin begehrte nun die Gehaltszahlungen aufgrund von Annahmeverzug. Des Weiteren verlangte sie weitere Beschäftigung ohne das Durchführen von jedweden Tests.

Kein Erfolg vor Gericht

Die Vorinstanzen wiesen die Klage bereits ab. Auch vor dem BAG war die Klage nicht erfolgreich. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Arbeitgeber nach § 618 I BGB verpflichtet sind, die Arbeit so zu regeln, dass Gefahren für Gesundheit und Leben vermieden werden – natürlich nur sofern es die Natur der Arbeitsleistung erlaubt. Diese Pflichten werden zudem durch das Arbeitsschutzgesetz konkretisiert. Gemäß § 106 Satz 2 GewO sind Arbeitgeber berechtigt, Weisungen zu erteilen, wenn sie der Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen dienen. 
Davon ausgehend sei die Anordnung der Durchführung der Tests rechtmäßig gewesen. Die Staatsoper habe zunächst andere Maßnahmen ergriffen, um dem diffusen Infektionsgeschehen gerecht zu werden. Der mit dem Test verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei auch verhältnismäßig. Da die Anordnung der Tests zulässig sei, sei auch der Antrag auf Beschäftigung ohne Testungen unbegründet. 

Gut zu wissen

Die Entscheidung betraf einen Sachverhalt, der in einem relativ frühen Pandemiestadium im Jahr 2020 spielte. Zwischenzeitlich gab es eine öffentlich-rechtliche Testpflicht für Beschäftigte. Diese sind allerdings Ende Mai 2022 wieder ausgelaufen, sodass diese Entscheidung mit Blick Richtung Herbst diesen Jahres wieder an Bedeutung gewinnen könnte. 

Henriette Schuberth 
Juristin, GEW-Landesrechtsstelle

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