Zum Inhalt springen

Zahlreiche tarifliche Neuregelungen für Beschäftigte bei Bund und Kommunen – Teil 1

Vorab zur Klarstellung:

  1. Die Tarifrunde 2016 im öffentlichen Dienst betraf ausschließlich die Beschäftigten beim Bund und bei den (tarifgebundenen) Kommunen – NICHT die Landesbeschäftigten! Die nächste Ländertarifrunde findet erst im Frühjahr 2017 statt. Dennoch haben die Landesbeschäftigten zum 01. März 2016 eine Entgelterhöhung von 2,3 % (mindestens aber 75 €) erhalten, die bereits in der Ländertarifrunde 2015 vereinbart worden war.

  2. Aufgrund der Vielzahl von Änderungen und Neuregelungen des TVöD in seinen verschiedenen Fassungen , einschließlich der bereits im Herbst 2015 erfolgten Änderungen für den Sozial- und Erziehungsdienst und der endlich erfolgten Einigung über eine neue Entgeltordnung für den gesamten Bereich der VKA, sind die Redaktionsverhandlungen – bis auf wenige Ausnahmen – erst Ende Juni abgeschlossen worden. Deshalb ist bisher auch noch keine Neuauflage des TVöD durch die GEW erfolgt. Auch die neuen Entgelttabellen konnten erst in der Sommerpause gedruckt werden. Die 6-monatige Ausschlussfrist nach § 37 TVöD beginnt deshalb für Ansprüche, die in der Tarifrunde 2016 in der Regel rückwirkend ab dem 01. März 2016 vereinbart wurden, nicht vor dem 01. August 2016 zu laufen.

  3. Nur ein Teil der zahlreichen Verhandlungsgegenstände der Tarifrunde 2016 sind für unseren Organisationsbereich relevant. Dazu werden wir in den nächsten Ausgaben der E&W einige Erläuterungen veröffentlichen. In dieser Ausgabe beginnen wir mit einem Hinweis auf Antragsfristen und mit den Veränderungen bei der Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)

Antragserfordernis für ausgeschiedene Beschäftigte

Die tariflichen Neuregelungen finden für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 ohne eigenes Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, nur Anwendung, wenn sie dies bis zum 31. Oktober 2016 bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen. In unserem Organisationsbereich betrifft das insbesondere Beschäftigte im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst, die bis zum 28. April ausgeschieden sind, denn die vereinbarte allgemeine Entgelterhöhung von 2,4 % ab 01. März 2016 betrifft auch die seit 01. Juli 2015 neu gefasste SuE-Tabelle. Betroffene GEW-Mitglieder können sich an das Referat Tarif- und Beamtenpolitik wenden und einen entsprechenden Musterantrag erhalten.

Jahressonderzahlung (JSZ) für kommunale Beschäftigte (§ 20 TVöD- VKA)

Seit der Tarifrunde 2016 gibt es zwei unterschiedliche Fassungen des § 20 TVöD, da sich die Regelungen für Bundesbeschäftigte von denen der kommunalen Beschäftigten nunmehr unterscheiden. Für den kommunalen Bereich (VKA) ist in der Tarifrunde eine Verminderung der JSZ als Teilkompensation der Mehrkosten der neuen VKA-Entgeltordnung vereinbart worden. Davon sind leider auch die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst betroffen, obwohl sie bereits seit Herbst 2015 eine neue Entgeltordnung haben. Unverändert geblieben ist im Bereich VKA auch die unterschiedliche Höhe der JSZ in Ost und West (JSZ Ost nur 75 % der JSZ West). Die schrittweise Anpassung über fünf Jahre, die im Länderbereich 2015 vereinbart wurde, ist 2016 nur für den Bereich Bund vereinbart worden.

In den Jahren 2016 bis 2018 wird die JSZ der kommunalen Beschäftigten auf dem materiellen Niveau der Tabellenentgelte 2015 eingefroren. Ab 2017 werden darüber hinaus die Bemessungssätze um 4 % abgesenkt. Auch diese Absenkung wird im Tarifgebiet Ost nur zu 75 % wirksam, so dass die Bemessungssätze Ost ab 2017 von 67, 5 auf 64,5 % (E 1 bis 8 und S 2 bis 9), von 60 auf 57 % (E 9 bis E 12 und S 10 bis S 18) und von 45 auf 42 % (E 13 bis E 15) des durchschnittlichen monatlichen Entgeltes der Kalendermonate Juli bis September sinken. Die Absenkung der Bemessungssätze bleibt auch über 2018 hinaus bestehen. Ab 2019 werden dann aber wieder die allgemeinen Einkommenserhöhungen berücksichtigt, so dass die JSZ dann wieder dynamisiert wird – allerdings weiterhin auf der Basis des materiellen Niveaus von 2015.

Das Einfrieren der JSZ auf dem Niveau von 2015 gilt für die im Bemessungszeitraum maßgebliche Entgeltsituation, so dass sich eine veränderte Eingruppierung auch weiterhin auf die Höhe der JSZ auswirkt, ebenso wie Stufenaufstiege und Arbeitszeitveränderungen.

Das Einfrieren der JSZ auf dem Entgeltniveau 2015 und die Absenkung des Bemessungssatzes ab 2017 ergibt für die JSZ Ost in den Jahren 2016 und 2017 folgende Bemessungssätze (bezogen auf das durchschnittliche monatliche Entgelt der Kalendermonate Juli bis September):

Entgeltgruppe/Jahr

2016

2017

E 1-8 und S 2-9

65,92 %

61,54 %

E 9-12 und S 10-18

58,60 %

54,39 %

E 13-15

43,94 %

40,07 %


Die Berechnung für 2018 kann erst vorgenommen werden, wenn die Ergebnisse der Tarifrunde 2018 bzgl. der Entgelterhöhung feststehen. Ab 2019 gelten dann die oben im Text genannten, ab 2017 um 3 % abgesenkten Bemessungssätze Ost (64,5 / 57 / 42 %).    

Kontakt
Referat Tarif- und Beamtenpolitik
Adresse Nonnenstraße 58
04229 Leipzig
Telefon:  0341 4947-404
Fax:  0341 4947-406