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Aufwertung der Tätigkeit an den Oberschulen statt neue Ungleichbehandlung

E 13 für Mittelschullehrer*innen ohne Wenn und Aber - Staatsregierung muss Zusage aus 2013 einlösen

Mit der gestrigen Ankündigung der Kultusministerin, dass Lehrkräfte mit gymnasialer Ausbildung an den Oberschulen sofort nach E 13 vergütet werden, ist das Thema der Gerechtigkeit bei der Eingruppierung und Bezahlung von Lehrkräften offensichtlich auch in der CDU-Fraktion angekommen, wie aktuellen Medienberichten zu entnehmen ist

Mit der Aufwertung der Lehrertätigkeit an den Oberschulen hätte man sich dort allerdings schon viel früher beschäftigen können und auch müssen. Die Aufgabe, das "Eingangsamt" für Lehrer mit einer Ausbildung für das Lehramt an Mittelschulen (so heißt diese Ausbildung immer noch!) anzuheben, steht seit 2013 auf der politischen Tagesordnung. Damals haben die Regierungsfraktionen (CDU und FDP) bei der Neuordnung des sächsischen Beamtenrechts eine entsprechende Änderung in der Besoldungsordnung verhindert, obwohl die GEW in Gesprächen mit beiden Fraktionen und in der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf im Landtag darauf ausdrücklich hingewiesen hat.

Bereits vor der 1. Haushaltsklausur des Kabinetts hat die GEW-Landesvorsitzende mit Schreiben vom 9. März 2016 die Vorsitzenden der jetzigen Regierungsfraktionen der CDU und der SPD daran erinnert, dass die Änderung des Eingangsamtes der Mittelschullehrer auch in den Verhandlungen zum Gesamtpaket zur Gestaltung des Generationenwechsels im Herbst 2013 zugesagt war und nunmehr mit den Entscheidungen zum nächsten Doppelhaushalt auch erfolgen muss. Nach der SPD-Fraktion hat das nun auch die CDU-Fraktion offensichtlich erkannt.

Und wer sich jetzt die Frage stellt, warum sich die tarifbeschäftigten Kolleg*innen an den sächsischen Oberschulen mit Eingangsämtern der Beamtenbesoldung befassen müssen, der wird auch besser verstehen, warum die GEW in Sachsen so vehement für einen Eingruppierungs-Tarifvertrag kämpft, der den Namen "Tarifvertrag" auch verdient.

Die Aufwertung der Tätigkeit an den Oberschulen durch die Eingruppierung in die E 13 ist ein erster Schritt zur Durchsetzung unseres Grundsatzes "Gleicher Lohn für gleichwertige Tätigkeit" - weitere Schritte müssen folgen und tariflich (ohne Umweg über die Beamtenbesoldung) vereinbart werden.