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Corona

Anordnung von Urlaub und Abbau von Überstunden nicht zulässig

Aufgrund der Schließung von Schulen und Kitas ordnen manche Träger den Beschäftigten Urlaub, den Abbau von Überstunden oder Aufbau von Minusstunden an. Dies ist meist jedoch rechtlich nicht zulässig!

Foto: GEW/Shutterstock
Foto: GEW/Shutterstock

Vielen Beschäftigten insbesondere im Kita-Bereich stellt sich angesichts der Schließungen ab 14. Dezember die Frage: Kann der Arbeitgeber einseitig Urlaub, den Abbau von Überstunden oder den Aufbau von Minusstunden anordnen?

Antwort: Nein!
Gibt es keine Arbeit, ist dies grundsätzlich das Problem des Arbeitgebers. Einseitig Urlaub anzuordnen ist rechtlich nicht zulässig und auch in der jetzigen Situation dürfen Beschäftigte nicht gegen ihren Willen in den Urlaub geschickt werden. Gibt es zum Abbau von Überstunden oder zum Aufbau von Minusstunden bisher keine Regelungen, z.B. in Form einer Dienstvereinbarung, dann darf auch dies nicht einseitig angeordnet werden.

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