Coronavirus
Keine Kurzarbeit im Sozial- und Erziehungsdienst!
Insbesondere im Sozial- und Erziehungsdienst drängen kommunale und Freie Träger Beschäftigte in Kurzarbeit. Die GEW hält es für skandalös, dass öffentliche Arbeitgeber in Kauf nehmen, dass Kolleg*innen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Wenn die Kindertageseinrichtungen wieder öffnen, wird sich dieser Vertrauensbruch weder durch Appelle noch warme Worte kitten lassen. Deshalb fordern wir die sächsischen Kommunen auf,
- alle Erpressungsversuche sofort zu unterlassen und
- Freien Trägern, die ihnen zustehenden finanziellen Mittel für die Betreibung von Kindertageseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, so dass auch die für dort beschäftigten Erzieher*innen finanzielle Notlagen ausgeschlossen werden können.
Grundsätzlich gilt: Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Diese prüft, ob die betrieblichen und die jeweiligen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn das der Fall ist, erhalten die Beschäftigten für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld (KUG) in Höhe von 60 % (67 % bei unterhaltspflichtigen Kindern) des pauschalierten Nettoentgeltes von der Bundesagentur.
Ein Anspruch auf KUG besteht allerdings nur dann, wenn die Lohnzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers (welche zunächst auch nach der Schließung weiterhin besteht), nicht mehr erfüllt werden kann, ohne die Existenz des Betriebes zu gefährden.
Dass diese Voraussetzungen bei Trägern von Schulen und Kitas gegeben sind, bezweifelt die GEW Sachsen. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) hat mehrfach bestätigt, dass der Landeszuschuss z.B. für die Kindertageseinrichtungen unverändert weitergezahlt wird und hat auch zur Übernahme der Elternbeiträge eine Erklärung abgegeben. Auch der Sächsische Städte- und Gemeindetag hat die Kommunen informiert und darauf hingewiesen, dass „es aufgrund der zentralen Refinanzierung nicht geboten [ist], Kurzarbeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den entsprechenden Einrichtungen und der Tagespflege zu vereinbaren.” (Tagesbrief vom 23.03.)
Für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (z.B. Erzieher*innen in kommunalen Kindertageseinrichtungen) ist die Vereinbarung von Kurzarbeit auch deswegen nicht möglich, weil der Tarifvertrag aktuell keine diesbezügliche Regelung enthält. Auch für entsprechende Vereinbarungen mit Personalräten gibt es momentan keine rechtliche Grundlage.
Da es bei Freien Trägern häufig keine Tarifverträge gibt und die bestehenden Regelungen in einigen Kommunen nicht respektiert werden, empfehlen wir:
- Lassen Sie sich von Ihrer GEW Sachsen beraten, bevor sie etwas unterschreiben. Die Kontaktmöglichkeiten finden sich auf www.gew-sachsen.de/corona. Dabei kann auch erwogen werden, ob und wann eine gerichtliche Prüfung erfolgen sollte.
- Kontaktieren Sie Ihren Personal- oder Betriebsrat. Falls es diesen nicht gibt, schließen Sie sich mit ihren Kolleg*innen zusammen. Verlangen Sie eine einvernehmliche Lösung, bei der nur für einen geringen Teil Ihrer Arbeit Kurzarbeit beantragt wird. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten dann ihr reguläres Gehalt für den ungekürzten Teil weiter und für den gekürzten Teil zusätzlich 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen restlichen Nettoentgelts.
Weitere Informationen findet man auch auf der Seite der GEW (Bund).