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Kopfnoten

Fragen und Antworten zum sächsischen Kopfnoten-Urteil

Im Sommer 2018 wurde gegen die Bewertung mit Kopfnoten in einem Zeugnis, das der Bewerbung dienen sollte, Klage eingereicht und ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Am 20.11.2018 entschied das Verwaltungsgericht Dresden zugunsten dieses Antrages.

Das Landesamt für Schule und Bildung (LASUB) klagte dagegen. Daraufhin revidierte das Oberverwaltungsgericht Bautzen am 20.04.2019 die Entscheidung in Bezug auf den Eilantrag. Am 05.09.2019 entschied das Verwaltungsgericht Dresden im Hauptsacheverfahren, dass nach bestehender Rechtslage Kopfnoten kein Bestandteil von Abschlusszeugnissen sein können. Der Kultusminister Christian Piwarz kritisierte bereits die erste Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf dem SMK-Blog: „Mir ist völlig unverständlich, wie man das für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das spätere Berufsleben so wichtige Sozialverhalten infrage stellen kann.“ Das LASUB hat gegen die Entscheidung erneut Berufung eingelegt. Der Sächsische Lehrerverband initiierte die Petition: „Beibehaltung der Vergabe der Noten Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung („Kopfnoten“) in Sachsen!“

Wer hat gegen die sächsischen Kopfnoten geklagt?
Geklagt hatte im August 2018 ein minderjähriger Schüler einer 9. Klasse einer Oberschule. Als Schüler mit besonderem Förderbedarf (emotionale und soziale Entwicklung) wurde er lernzielgleich und inklusiv beschult. Im Jahreszeugnis des Schuljahres 2017/18 wurde er auf Beschluss der Klassenkonferenz in drei von vier Kopfnoten mit schlechter als „gut“ bewertet.

Warum hat der Schüler geklagt?
Der Schüler wollte sich mit dem Jahreszeugnis der Klasse 9 für eine Ausbildung bewerben. Er befürchtete, dass die Kopfnoten einen einseitigen Eindruck von ihm vermitteln und seine Bewerbungen nur aufgrund dieser negativen Bewertungen abgelehnt werden würden. Seine Kritik richtete sich dagegen, dass bei Kopfnoten eine subjektive Beurteilung anhand von „Schubladen“ erfolge. Insbesondere monierte er, dass Kopfnoten nicht in verbaler Form erteilt würden und künftige Arbeitgeber somit keine differenzierten Rückschlüsse auf sein Verhalten ziehen könnten. Der Schüler wollte einen ausschließlich aus Leistungsnoten bestehenden Bildungsnachweis. Die Schulleitung sollte ihm sein Jahreszeugnis der 9. Klasse und sein Halbjahreszeugnis der 10. Klasse ohne Kopfnoten ausstellen.

Auf welche gesetzlichen Grundlagen nehmen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Dresden Bezug?
Es gilt weithin als unstrittig, dass die Vergabe von Kopfnoten in Bewerbungszeugnissen in die Grundrechte von Schüler*innen eingreift – sowohl in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) als auch in ihr Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG). Sollen Grundrechte wesentlich eingeschränkt werden, kann dies aufgrund des Rechtsstaatsprinzips nur durch Gesetze und nicht allein durch Verordnungen der Verwaltung geschehen (sogenannter Gesetzesvorbehalt). Tatsächlich ist die Vergabe von Kopfnoten in Sachsen jedoch nicht im Schulgesetz geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich lediglich in den jeweiligen Schulordnungen. Die Schulordnungen werden aber nur von der Verwaltung erlassen, d. h. ohne Beteiligung des Gesetzgebers. Auch gibt es im Schulgesetz keine ausdrückliche Ermächtigung, dass und in welchem Rahmen die Verwaltung per Verordnung Kopfnoten einführen darf. Damit ist fraglich, ob der Gesetzesvorbehalt bei Grundrechtseingriffen in Sachsen Beachtung gefunden hat, als die Kopfnoten 1999 erneut eingeführt wurden.
Tatsächlich hat die Schulaufsicht in Bezug auf den Gesetzesvorbehalt bei Grundrechtseingriffen schon einmal eine Niederlage einstecken müssen. Auch die Bildungsempfehlung der Grundschulen für die weiterführenden Schulen berührt nach Ansicht der Gerichte die Grundrechte und musste daher im Schulgesetz neu geregelt werden, nachdem die Eltern einer Schülerin geklagt hatten.

Welche Hauptargumente haben das LASUB und das Oberverwaltungsgericht Bautzen vorgetragen?
Das LASUB hat vorgebracht, dass der Schüler – aufgrund des festgestellten Förderbedarfs im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung – an der Oberschule inklusiv und lernzielgleich beschult wurde. Es ist der Auffassung, dass nicht nur für die Leistungsnoten, sondern auch für die Kopfnoten die Vorschriften der jeweiligen Schulart gelten würden.
Das LASUB bestreitet nicht die Ansicht, dass die Vergabe von Kopfnoten in Bewerbungszeugnissen in die Grundrechte von Schüler*innen eingreift. Es werden jedoch zwei Gründe vorgebracht, warum nach Ansicht des SMK die aktuelle Regelung zur Vergabe der Kopfnoten dennoch rechtskonform sei.
Erstens wäre im Schulgesetz durchaus eine Ermächtigung des Gesetzgebers in Bezug auf die Kopfnoten festgeschrieben. Schließlich sei in § 62 Abs. 2 Nr. 10 SchulG bestimmt, dass die oberste Schulaufsichtsbehörde die Form der „Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen“ regeln könne. Nach Ansicht des LASUB gehören zu der Leistungsbewertung in den Fächern auch die Kopfnoten. Auch wenn die Bewertung des Sozialverhaltens nicht ausdrücklich genannt sei, wäre sie doch implizit enthalten.
Weiterhin ist nach Ansicht des LASUB der Grundrechtseingriff durch die Erteilung von Kopfnoten auf Abschlusszeugnissen nicht erheblich. Denn zukünftige Arbeitgeber würden sich in allererster Linie an den Fachnoten orientieren, weshalb sich die Kopfnoten höchstens indirekt auf die freie Berufswahl auswirken würden.
Nach Ansicht des Landsamtes sind die Vorgaben für die Kopfnoten also erstens ausreichend konkret im Schulgesetz geregelt und zweitens sind Kopfnoten in Abschlusszeugnissen zu wenig wirksam, um einen wesentlichen Grundrechtseingriff darstellen zu können.

Was hat das Verwaltungsgericht Dresden am 5. September 2019 NICHT entschieden?
Das Verwaltungsgericht hat nicht entschieden, dass in Sachsen künftig keine Kopfnoten mehr erteilt werden dürfen. Kopfnoten dürfen weiterhin verteilt werden, wenn sie der Bewertung des Sozial- und Arbeitsverhaltens innerhalb der Schule dienen. Gegen diese Praxis hatte der Schüler im Übrigen auch nicht geklagt. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Grundrechtseingriff von Gerichten als zu unwesentlich eingeschätzt werden würde, als dass hierüber der Gesetzgeber entscheiden müsste.
Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls nicht entschieden, dass in Sachsen niemals Kopfnoten auf Bewerbungszeugnissen stehen dürfen. Es wurde jedoch entschieden, dass der Grundrechtseingriff durch Kopfnoten auf Bewerbungs- und Abschlusszeugnissen so wesentlich sei, dass der Gesetzgeber hierfür eine ausdrückliche Regelung treffen muss. Eine Verordnungsbestimmung der Verwaltung reiche nicht aus. Solange im Schulgesetz die Bewertung mit Kopfnoten auf Zeugnissen nicht bestimmt genug regelt ist, muss diese aufgrund der aktuellen Entscheidung in Abschlusszeugnissen unterbleiben.


Juri Haas, Landesrechtschutzstelle der GEW Sachsen
Lehrerhauptpersonalrat im Sächs. Staatsministerium für Kultus

Quellen:
Verwaltungsgericht Dresden (5. Kammer), Beschluss vom 20.11.2018 – 5 L 607/18
Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 30.04.2019 – 2 B 442/18
SMK-Blog vom 27.11.2018, 06.05.2019 und 06.11.2019
(www.bildung.sachsen.de/blog/)
Presseerklärung des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 07.10.2019
(www.justiz.sachsen.de/vgdd/)

 

Kontakt
Juri Haas
Leiter der Landesrechtsschutzstelle
Adresse (Lehrer an der 10. Grundschule Dresden)
GEW Dresden
Adresse Schützenplatz 14
01067 Dresden
Telefon:  0351 16092669