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Erste Lösung zur Krankenversicherung für Studenten der Studienakademien

Studierende in dualen Studiengängen waren bisher in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

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Studierende in dualen Studiengängen waren bisher in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Mit Urteil vom 01.12.2009 (Aktenzeichen: B 12 R 4/08 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Studierende praxisintegrierter dualer Studiengänge nicht sozialversicherungspflichtig sind. Zunächst wurde daraufhin den Studierenden an Berufsakademien die studentische Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI gewährt. Nach dem der GKV-Spitzenverband sich jedoch auf den Standpunkt stellte, dass Studierende an Berufsakademien weder die studentische Pflichtversicherung eingeräumt werden kann, noch der „Studenten-Beitrag“ im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung, standen viele Studierende der 5.000 Studenten der Berufsakademie Sachsen vor einem großen Problem. Die Krankenkassen verwiesen sie darauf, dass sie sich freiwillig krankenversichern müssen (der Mindestbeitrag liegt hier derzeit bei 140,53 €; während der Beitrag für die studentische Versicherung lediglich 64,66 € beträgt).

Der GKV-Spitzenverband vertritt die Auffassung, dass Berufsakademien keine staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI seien. Hierzu wird im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 18.11.2010 ausgeführt:
„Sie sind zwar (staatlich) anerkannte Bildungseinrichtungen und nehmen einen besonderen Platz im tertiären Bildungsbereich in Deutschland ein; sie gehören institutionell jedoch nicht zu den Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes (vergleiche §§ 1, 70 HRG). Die Anerkennung als Berufsakademie ist mit der nach Landesrecht geregelten staatlichen Anerkennung als Hochschule nicht gleichzusetzen. Aus diesem Grund kann die studentische Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI für die dort Studierenden nicht eingeräumt werden. Insoweit sind die Regelungen zur Versicherungspflicht für Studenten in der Kranken- und Pflegeversicherung einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich.“

Der Hinweis des GKV-Spitzenverbandes auf das Hochschulrahmengesetz geht zumindest für Sachsen ins Leere, da der Freistaat Sachsen nach Inkrafttreten der Föderalismusreform seinen Bereich mit dem SächsHSG geändert hat.

Auch auf die Tatsache, dass die Berufsakademie in Sachsen nicht im Sächsischen Hochschulgesetz verankert, sondern - wie z. B. auch die Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen - durch ein eigenes Gesetz ausgestaltet ist, ändert nichts daran, dass u. E. Studierende der Berufsakademie Sachsen Studierende an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind.

Zur Definition des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V kann nicht auf das SächsHSG abschließend zurückgegriffen werden. Allein die Verweisung in § 1 Abs. 2 SächsHSG zeigt nämlich, dass es neben den im SächsHSG genannten Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen weitere Hochschuleinrichtungen im Freistaat Sachsen gibt. Die Aufzählung ist weder dem Wortlaut noch der Systematik nach abschließend. Das Sächsische Hochschulgesetz verhält sich generell nicht dazu, ob es aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen weitere staatliche Hochschulen gibt. Zur Definition des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V kann daher auf das SächsHSG nicht abschließend zurückgegriffen werden.

Bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V muss u. E. an die materiellen Anforderungen an eine Hochschule angeknüpft werden oder der Begriff der Hochschule ist funktional zu bestimmen. Allen Hochschulen ist gemein, dass sie auf berufliche Tätigkeit vorbereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden (oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung) erfordern. Nach dem Sächsischen Berufsakademiegesetz sind Studiengänge eingerichtet, die zu Diplom- bzw. zu Bachelor-Abschlüssen führen. Es ist ein wissenschaftlich-theoretischer Studienabschnitt zu durchlaufen und für die Zulassung muss die Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife nachgewiesen werden. Die erworbenen Abschlüsse an der Berufsakademie sind den Abschlüssen staatlicher Fachhochschulen gleichgestellt. Der Umstand, dass das Studium an einer Berufsakademie zugleich Praxisteile enthält, steht einer abweichenden Würdigung nicht im Wege. Praxisteile finden sich in den meisten Fachhochschulstudiengängen. Lediglich die organisatorische Verknüpfung ist anders als an Fachhochschulen.

Die Rechtslage im Freistaat Sachsen unterscheidet sich von der Rechtslage im Land Baden-Württemberg, in dem Studierende an der dualen Hochschule der Krankenversicherung der Studenten angehören, nur insofern, als im Land Baden-Württemberg das Hochschulrecht mittlerweile einheitlich, im Freistaat Sachsen aufgeteilt in unterschiedliche Gesetze geregelt ist. Dies rechtfertigt die unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Studierenden von Berufsakademien durch den GKV-Spitzenverband aus den hier angeführten Gründen jedoch nicht, sondern auch Studierende der Berufsakademie Sachen sind Studierende an Hochschulen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V.

Der Ausschluss der Studierenden der Berufsakademie Sachsen sowohl aus der Pflichtversicherung als auch aus der studentischen Versicherung sowie auch aus der freiwilligen Versicherung zum „Studenten-Beitrag“, führte zu massiven Protesten nicht nur der Studierenden, sondern auch die GEW Sachsen, an die sich bei ihr organisierte Studenten gewandt haben, und der Deutsche Gewerkschaftsbund haben sich für eine Lösung im Sinne der Studierenden eingesetzt.

Seit dem 2.12.2010 gibt es nun zumindest eine Interimslösung, die AOK Plus und auch einige andere Kassen gewähren den Studienteilnehmern an Berufsakademien bis zur endgültigen Klärung die studentische Pflichtversicherung. Für Neufälle soll der „Studenten-Beitrag“ im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung nach § 240 Abs. 4 Satz 4 i. V. mit § 236 und § 245 Abs. 1 SGB V gewährt werden.

Nun wird es darauf ankommen, gemeinsam Druck auf den GKV-Spitzenverband auszuüben, damit dieser seine restriktive Haltung aufgibt.

Die GEW Sachsen hat auch die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst, Frau Prof. Sabine von Schorlemer und die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz, Frau Christine Clauß, unter Darlegung o. g. Rechtsauffassung um eine Klarstellung zum Status der Studierenden der Berufsakademie Sachsen gegenüber dem GKV-Spitzenverband gebeten.

Im Herbst soll nunmehr eine Klarstellung im Sozialgesetzbuch (SGB) erfolgen.

Hinweis der Landesrechtsschutzstelle

Sollte der GKV-Spitzenverband auf seiner jetzigen Rechtsposition bestehen, so ist davon auszugehen, dass die betroffenen Studierenden sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen müssen. Wir möchten an dieser Stelle deswegen darauf hinweisen, dass auch Studierende bereits Mitglied unserer Gewerkschaft werden können. Für einen sehr geringen studentischen Beitrag genießen sie dann auch unseren gewerkschaftlichen Rechtsschutz.