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Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Anträge: Teilzeit, Abordnung, Versetzung

ACHTUNG: Bei digitalen Anträgen unbedingt das aktuelle Schuljahr auswählen, sonst werden sie dem alten Schuljahr zugeordnet und könnten als nicht fristgerecht gelten. Bitte auch die Posteingänge im Schulportal prüfen. Wir setzen uns in den Personalräten für Klärung ein. Ordnungsfrist: 15. Januar 2025.

In welchen Fällen ist das LaSuB verpflichtet, Teilzeit zu gewähren?
Bei Kindern unter 18 Jahren und der Pflege von nahen Angehörigen besteht sowohl bei Beamt*innen als auch bei Tarifangestellten ein Rechtsanspruch (§ 11 TV-L, § 8 TzBfG, § 97 f. SächsBG)  auf die Gewährung von Teilzeit, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Gibt es eine Regelung in Bezug auf die Gewährung von Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen?
Ja, nach Vorlage eines ärztlichen Attestes wird ebenfalls Teilzeit gewährt. Das Attest soll keine Diagnosen und muss keine Angabe der gewünschten Teilzeit enthalten. Folgende Aussage muss jedoch deutlich werden: „Aus medizinischen Gründen ist eine Teilzeitbeschäftigung erforderlich.“
Die ärztlichen Atteste können ggf. nachgereicht werden.

Gibt es eine Regelung in Bezug auf die Gewährung von Teilzeit aus Altersgründen?
Ja, ab einem Alter von 63 Jahren wird Teilzeit im gewünschten Umfang und für die gewünschte Dauer grundsätzlich gewährt.
Kann auch aufgrund von dienstlichen Belastungen Teilzeit gewährt werden?
Ja/nein, im Rahmen von Ermessensentscheidungen kann das LaSuB auch bei besonderen dienst­lichen Belastungen (z.B. Schulen in schwieriger sozialer Lage) Teilzeit gewähren. In diesem Fall ist eine sehr ausführliche Begründung notwendig, bei der die GEW-Rechtsschutzzentren gerne behilflich sind.

Praxistipp: Worauf sollte beim Antrag auf Teilzeit noch geachtet werden ?
Es sollte die Verteilung und Lage der Teilzeit angegeben werden. Das heißt, es ist die Angabe wichtig: ob erst zur zweiten Stunde angefangen werden soll, oder nach einer bestimmten Uhrzeit kein Unterricht stattfinden soll, oder einzelne Tage komplett frei sein sollen. Solange keine dienst­lichen Gründe entgegenstehen, ist die Schulleitung gehalten auf die Wünsche einzugehen, ins-besondere im Falle familiärer Teilzeit.

Warum kann beim Antrag auf Abordnung oder Versetzung im Schulportal nicht die Beteiligung des Personalrates nach § 80 SächsPersVG beantragt werden?
Hier kam es im LaSuB zu Umsetzungsproblemen, die momentan in Klärung sind. Bitte im Freifeld angeben: „Eine Beteiligung des Personalrates wird gewünscht.“

Kontakt
Landesrechtsschutzstelle
Adresse Nonnenstraße 58
04229 Leipzig
Telefon:  0341 4947-324
Fax:  0341 4947-323