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Länder-Tarifrunde 2023

Angestellte sind nicht zur Leistung von Notdiensten verpflichtet

Notdienste, bei denen Angestellte vom Streik abgehalten werden, müssen mit der Arbeitskampfleitung der aufrufenden Gewerkschaft vereinbart sein, sonst sind sie nicht rechtmäßig.

Notdienste, bei denen Angestellte vom Streik abgehalten werden, müssen mit der Arbeitskampfleitung der aufrufenden Gewerkschaft vereinbart sein. Ansonsten dürfen Angestellte Lehrkräfte, Schulassistent*innen und Pädagogische Fachkräfte im Unterricht nicht zum Notdienst herangezogen werden, wenn sie an dem Tag einem Streikaufruf folgen wollen. Anordnungen dazu verstoßen eindeutig gegen Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die GEW Sachsen hat bisher noch keine Aufforderung zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung erhalten und demnach auch keine unterschrieben. Für eintägige Warnstreiks ist dies auch unüblich. Keinesfalls dürfen Notdienste von Schulleitungen angewiesen werden.

Anders ist dies bei der Notbetreuung: Nicht streikende Kolleg*innen werden dabei für die Betreuung der Schüler*innen eingesetzt, wenn der reguläre Unterricht ausfällt. Doch auch bei der Notbetreuung darf niemand ohne geltende Notdienstvereinbarung vom Streiken abgehalten werden.

Für Beamt*innen gilt Streikverbot, trotzdem dürfen sie neben ihrem eigenen Unterricht nicht zur Vertretung streikender Kolleg*innen herangezogen werden. Ihre einzige Pflicht wäre es dann, die Betreuung der Schüler*innen zu gewährleisten.