Kinderkrankengeld
Änderungen beim Kinderkrankengeld
Fragen und Antworten zur Freistellung bei Erkrankung eines Kindes.
Wann haben Eltern Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld?
Berufstätige Eltern können sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind krank ist und betreut werden muss. Zusätzlich besteht für gesetzlich versicherte Elternteile ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Einkommen aufgrund der Betreuung des kranken Kindes ausfällt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kinderkrankengeld zu erhalten?
- Eltern sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert,
- ein*e Ärzt*in attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
- eine andere im Haushalt lebende Person kann dies nicht übernehmen und
- das Kind ist unter 12 Jahren alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
Wie lange besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurden die ursprünglichen Anspruchstage erhöht. Jetzt können Elternteile 15 und Alleinerziehende 30 Tage Kinderkrankengeld beziehen. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf 35 bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Diese Neuregelung gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025.
Arbeitsbefreiung für Tarifbeschäftigte
Sofern Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, gilt: Sie haben Anspruch auf „Arbeitsbefreiung“ (bezahlte Freistellung vom Dienst) für bis zu vier Tage bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, falls eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und ein Arzt die Anwesenheit der/des Beschäftigten bescheinigt. Bei Kindern unter acht Jahren kann auch die schwere Erkrankung einer Betreuungsperson (z.B. nicht erwerbstätige*r Partner*in, Tagespflegeperson) eine Arbeitsbefreiung nach sich ziehen.
Was gilt bei Teilzeitbeschäftigung?
Kinderkrankengeld wird für Arbeitstage gewährt, unabhängig von der täglichen Arbeitszeit.
Was gilt bei stationärer Aufnahme des Kindes (z.B. im Krankenhaus)?
Neu ist, dass Eltern auch dann Krankengeld beziehen können, wenn sie ihr Kind begleiten, das stationär aufgenommen wird (stationäre Mitaufnahme). Dies muss bis zum 9. Lebensjahr des Kindes nicht medizinisch begründet werden. Bis dahin reicht die Angabe der Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
Wie lange haben Eltern bei stationärer Mitaufnahme Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Der Anspruch auf das neue Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme soll für die Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung bestehen. Eine gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer – wie beim Kinderkrankengeld im Rahmen einer häuslichen Betreuung des erkrankten Kindes – gibt es nicht.
Wie werden die Kinderkrankengeld-Tage bei stationärer Mitaufnahme verrechnet?
Neu ist auch, dass die Anrechnung der Anspruchstage auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung nicht mehr erfolgt. Damit endet die bisherige Praxis der Erstattung von Verdienstausfällen bei stationärer Mitaufnahme.
Regelungen bei Beamt*innen
Auch für Beamtete wurde die Regelung angepasst und die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung geändert. Es wurde der § 12 Abs. 2a SächsUrlMuEltVO eingefügt, welcher besagt, dass Beamte für 2024 und 2025 für jedes Kind maximal 13 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden 26 Arbeitstage) Sonderurlaub erhalten können. Der Urlaub wird unter Belassung der Besoldung gewährt. Es ist Voraussetzung, dass ein ärztliches Zeugnis vorliegt, welches die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes bestätigt, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.
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