Personalvertretungsgesetz
Mehr Mitbestimmung für Personalräte
Am 7. März fand im Innenausschuss des Sächsischen Landtags die Sachverständigenanhörung zum Personalvertretungsgesetz statt. Burkhard Naumann war für die GEW Sachsen dabei und hat die aus unserer Sicht wichtigen Punkte vorgetragen.
Die Aussage im Koalitionsvertrag von 2019 „Wir werden Mitbestimmung und Beteiligung für die Beschäftigten weiter verbessern und dafür das Personalvertretungsgesetz unter Einbeziehung der Gewerkschaften, … weiterentwickeln“ weckte große Erwartungen, welche der vorliegende Entwurf aus Sicht der GEW Sachsen leider nicht halten kann. So ist ein großer Teil grundlegender inhaltlicher Vorschläge der DGB-Gewerkschaften im vorliegenden Entwurf unbeachtet geblieben.
Dieser beinhaltet zweifellos neben einigen notwendigen Anpassungen (z.B. Einfügen der Schulart Gemeinschaftsschule im § 67) Verbesserungen für die Arbeit der Personalvertretungen.
Allerdings darf die mögliche Neufassung des SächsPersVG in der vorliegenden Form nicht dazu führen, dass die Regierung der kommenden Legislatur diese Thematik ad acta legt und erst wieder in den 2030er Jahren durch die dann Handelnden über Veränderungen des SächsPersVG nachgedacht wird. Das Beschließen der jetzt vorgelegten Neufassung inkl. möglicher weiterer Anpassungen muss daher als Zwischenschritt zu einer weiteren Veränderung verstanden werden.
Aus Sicht der GEW Sachsen sind dabei folgende Verbesserungen entscheidend für eine gelungene Weiterentwicklung des SächsPersVG:
- Die aktuellen Regelungen im § 67 Abs. 6 (keine eingeschränkte Mitbestimmung bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an einschlägige Ausbildung) und im § 67 Abs. 7 (Mitbestimmung bei Abordnungen nur, wenn diese über das Schuljahresende hinauslaufen) schränken die Mitbestimmung im Schulbereich unnötig ein und sollten daher gestrichen werden.
- Die Gruppe der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sollte in § 82 Abs. 1 gestrichen werden. Die Voraussetzung des Antrags zur Mitbestimmung des Personalrats ist bei dieser Gruppe, die an vielen Einrichtungen einen zentralen Anteil der Beschäftigten darstellt, vollkommen unverständlich.
- Die langjährige Erwartung der GEW Sachsen, die Lücke bei der Personalvertretung für Referendare im Lehramt endlich zu schließen, wird erneut nicht erfüllt. Der Weiterbestand der Altersregelungen für JAV’en im § 58 und die Nichtbenennung der Lehrerausbildungsstätten im § 67 ermöglichen im Gegensatz zum DGB-Vorschlag vom Juni 2021 weiterhin keine eigenständigen Personalvertretungen der Referendare.
- Studentische Beschäftigte müssen die Möglichkeit zur aktiven Personalratsarbeit erhalten. Aktuell ist dies durch die Mindestbeschäftigungszeit und die lange Wahlperiode nahezu unmöglich. Dafür müssen Ausnahmen definiert werden. Die Voraussetzung des Antrags zur Personalratsbeteiligung für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte in § 82 Abs. 1 muss gestrichen werden.
- Die im § 82 Abs. 2 getroffenen Einschränkungen zur Zustimmungsverweigerung des Personalrates sollten gestrichen und könnten dann in der Praxis ggf. durch die Einigungsstelle auf deren Angemessenheit geprüft werden.
- Freistellungsanteile gemäß § 46 sind bei den jeweiligen Struktureinheiten, in denen Personalratsmitglieder freigestellt werden, ab 0,5 VZÄ verbindlich zu kompensieren. Aktuell werden insbesondere im Hochschulbereich die Struktureinheiten durch Freistellungen personell geschwächt. Dieser Nachteil muss ausgeglichen werden.
- Die Freistellung der an Schulen gebildeten Lehrerpersonalräte (§ 67 Abs. 7) sollten von 0,5 Unterrichtsstunden je Woche für jeweils zehn Beschäftigte auf 0,5 Unterrichtsstunden je Woche für jeweils sieben Beschäftigte erhöht werden. Die aktuelle Freistellung genügt schon lange nicht mehr für die anwachsenden Aufgaben und die notwendigen Beteiligungsverfahren.
04229 Leipzig