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Kita

Absenkung der Arbeitszeit bei sog. Flexverträgen

Die Herabsenkung der Arbeitszeit bei Erzieher*innen mit Flexverträgen kritisieren wir als GEW Sachsen aufs Schärfste und wir rufen die Arbeitgeber auf, von solchen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Betroffene Kolleg*innen sollten die bisherige Arbeitszeit geltend machen, um ggfs. bestehende Ansprüche nicht verfallen zu lassen.

Insbesondere in den Arbeitsverträgen von Erzieher*innen ist zur Arbeitszeit oft geregelt, dass diese bei einem bestimmten Mindestmaß liegen und die Arbeitszeit je nach Bedarf aufgestockt werden kann ("+X"-Stunden). In den letzten Tagen haben wir dazu zahlreiche Anfragen erhalten, da viele Arbeitgeber darauf basierend nun die Arbeitszeit absenken.

Aus rechtlicher Sicht ist die Herabsetzung der Arbeitszeit jedoch nicht ohne weiteres möglich. Hierzu gibt es mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes zur sog. Arbeit auf Abruf. 

Werden die Arbeitszeitaufstockungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt, so kann es eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, wenn die Arbeitszeit wieder auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Mindeststundenzahl zurückgeführt wird. In einem solchen Fall kann die zuletzt praktizierte durchschnittliche Arbeitzeit die (neue) arbeitsvertragliche Arbeitszeit sein, die nicht einseitig durch den Arbeitgeber abgesenkt werden kann. Dies gilt auch, wenn der längere Zeitraum zwischenzeitlich unterbrochen war.

Wir empfehlen Betroffenen deswegen jetzt zunächst ihre ggfs. bestehenden Vergütungsansprüche schriftlich geltend zu machen. Ein solches Schreiben könnte man wie folgt formulieren: 

[Name, Personal-Nr., Datum, Ort]

Sehr geehrte Damen und Herren, 

Sie haben mir mitgeteilt, dass ich nur noch mit ... Stunden beschäftigt werde und berufen sich dabei auf den zwischen mir und Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag. Seit dem ... bin ich mit ... Stunden beschäftigt und nicht mit der Mindeststundenzahl des Arbeitsvertrages. Ich bin deshalb der Auffassung, dass diese ... Stunden mit denen ich über einen langen Zeitraum hinweg beschäftigt wurde, meine vertragliche Arbeitszeit ist und eine einseitige Herabsetzung der Stundenzahl nicht möglich ist. Hiermit mache ich deswegen die Fortzahlung der Vergütung für ... Stunden geltend.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.  

Mit freundlichen Grüßen

...

Man sollte unbedingt darauf achten, dass man später die Geltendmachung auch nachweisen kann. Eine E-Mail ist hierfür nicht geeignet. Stattdessen empfehlen wir ein Einschreiben mit Rückschein oder ein Fax mit Empfangsbestätigung.

Mit einem solchen Schreiben sind bestehende Ansprüche gesichert. Eine Verjährung tritt dann erst in drei Jahren ein, so dass man nach Beendigung der derzeitigen Krisensituation - z.B. über den Rechtsschutz der GEW - eine detaillierte rechtliche Prüfung vornehmen lassen kann.

Abschließen noch einen wichtigen Hinweis:

Unterschreiben Sie jetzt keinen Änderungsvertrag. Lassen Sie sich vorher dazu von uns beraten. Unsere Landesrechtsstelle ist telefonisch und per Mail erreichbar (s. Kasten).

Kontakt
Landesrechtsschutzstelle
Adresse Nonnenstraße 58
04229 Leipzig
Telefon:  0341 4947-324
Fax:  0341 4947-323