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FAQ zum Vorbereitungsdienst

Hier klären wir häufige Fragen. Der Katalog soll ständig erweitert werden. Eure Anregungen nehmen wir gern entgegen.

Bewerber*innen mit dem ersten Staatsexamen haben einen grundgesetzlichen Anspruch auf einen sofortigen Antritt des Vorbereitungsdienstes.

In der Praxis kann dieser Anspruch jedoch aufgrund limitierter Ausbildungskapazitäten

eingeschränkt werden. Allerdings unterliegen jegliche Zulassungsbeschränkungen sehr strengen formellen und sachlichen Grenzen. Zudem besteht bei einem limitierten Ausbildungsplatzangebot ein Anspruch der Bewerber*innen auf Chancengleichheit bei der Zulassung. In der Vergangenheit haben Zulassungsklagen immer wieder gezeigt, dass die Bildungsagentur nicht in der Lage war, die Zulassungsverfahren so zu gestalten, dass diese einer gerichtlichen Prüfung standgehalten hätten. Viele der zunächst abgelehnten Bewerber*innen wurden daher nach einer Klage zugelassen.

Falls Ihr Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst habt, wendet Euch bitte an Euer GEW-Rechtschutzteam. Denkt daran, dass ein eventueller Widerspruch/ eine Klage innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids erfolgen muss.

In der seit dem 12. Januar 2016 geltenden Lehramtsprüfungsordnung (LAPO II) ist im § 8 (Ausbildungsstätten) festgelegt, dass die Sächsische Bildungsagentur die zugelassenen Bewerber aufgrund des fachwissenschaftlichen Abschlusses und nach Maßgabe der Fächer, des Förderschwerpunktes oder der beruflichen Fachrichtung einer ihrer Regionalstellen und Ausbildungsschulen zuweist. Nach Eigenaussage des Kultusministeriums ist die Sächsische Bildungsagentur dabei bemüht, familiäre Verpflichtungen der Bewerber*innen „bei der Auswahl einer geeigneten Schule im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.“ * Ist die zugewiesene Ausbildungsschule aus Deiner Sicht dennoch unzumutbar, ist es am besten einen formlosen Antrag auf Überprüfung der Zuweisung zu stellen, in dem die Gründe ausführlich dargelegt werden und Belege ggf. beigefügt sind. Ein Rechtsanspruch auf Umsetzung besteht momentan nicht. Die GEW setzt sich allerdings dafür ein, dass in Zukunft auch in Sachsen bei der Zuweisung der Schule der Personalrat beteiligt wird.

*

www.lehrerbildung.sachsen.de/15299.htm

Seit vielen Jahren hat sich die GEW Sachsen für die Möglichkeit eingesetzt, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren. Mit der Neufassung der Lehramtsprüfungsordnung (LAPO II) vom 12. Januar 2016 ist dies endlich möglich (§ 12 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes). Voraussetzung ist die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Genauso gelten das Studium eines Erweiterungsfaches sowie die Bearbeitung einer Dissertation oder Habilitation als Antragsgrund. Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit verlängert sich auf 24 Monate. Während die Lehrveranstaltungen nach dem regulären Ausbildungsplan ablaufen und die Prüfungsbestandteile gleichbleiben, reduzieren sich die wöchentlich zu leistenden Hospitationen und der selbstständige Unterricht auf ca. 75 Prozent. So sind zum Beispiel ab dem zweiten Halbjahr 9 statt 12 Stunden selbstständiger Unterricht zu leisten. (§ 14 (6) LAPO II). Ihr müsst davon ausgehen, dass sich auch die Bezüge auf 75 % des regulären Betrages reduzieren. Bitte beachtet, dass der Antrag auf Teilzeit zusammen mit dem Zulassungsantrag für den Vorbereitungsantrag zu stellen ist. Für weitere Informationen wendet Euch bitte an die Ansprechpartner*innen in den Ausbildungsstätten.

In der LAPO II ist festgelegt, dass die LiVs einen Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes stellen können, wenn das Versäumnis der Ausbildung aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder anderen wichtigen Gründen einen Zeitraum von sechs Wochen übersteigt (§ 12 Abs. 4 Satz 1). Unserer Erfahrung nach wird in der Praxis bei einer Abwesenheit von über sechs Wochen den LiVs nahegelegt, den Vorbereitungsdienst um sechs Monate zu verlängern, damit sie in den Prüfungsplan des nachfolgenden Ausbildungsganges aufgenommen werden können.

Weiterhin sind Arbeitgeber gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX verpflichtet, Beschäftigte (dazu zählen laut Rechtsprechung auch Auszubildende), die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (30 Fehltage) ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, bei der erneuten Eingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen.

Sofern das Ausbildungsverhältnis länger als sechs Monate besteht, solltet Ihr von der Seminarleitung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten schriftlich ein sog. BEM-Gespräch angeboten bekommen. Der Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung erhalten je eine Kopie dieses Schreibens. Für Euch ist die Annahme des BEM-Gesprächs freiwillig. Wenn Ihr es annehmt, solltet Ihr eine Vertrauensperson hinzuziehen (z.B. aus dem Personalrat). Zu den möglichen unterstützenden Maßnahmen, die Euch angeboten werden sollten, zählen neben der oben genannten Verlängerung auch: 1) ein Wechsel der Mentor*innen und Ausbilder*innen bzw. der Schule oder Ausbildungsstätte sowie 2) eine Beendigung des Vorbereitungsdienstes auf eigenen Antrag aus Krankheitsgründen unter Erhalt der Möglichkeit der Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt. Wieviel Ihr bei dem BEM-Gespräch über Eure Erkrankung erzählt entscheidet Ihr, Notizen dürfen dazu von der Ausbildungsleitung nicht angefertigt werden. 

Unsere Beratungen im Rahmen des GEW-Rechtsschutzes zeigen, dass das hohe Konfliktpotential während des Vorbereitungsdienstes in erster Linie strukturelle Gründe hat. Viele Mentor*innen und Ausbilder*innen fühlen sich überfordert mit der Doppelbelastung Lehrer*in für Kinder und Jugendliche und Ausbilder*in für Erwachsene zu sein. Die Lehrer*innen im Vorbereitungsdienst wiederum befinden sich durch die wenig formalisierten Bewertungen und mündlichen Prüfungen in einem extrem belastenden, persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Hier einige Tipps, um dennoch klar zu kommen:

  • Widersprich rechtzeitig übertriebenen Leistungsanforderungen, wie z.B. durch mehrfache Überarbeitungen der Unterrichtsplanung. Du hast ein Recht Fehler zu machen!

  • Sei selbst eine*r sympathische*r Kolleg*in, d.h. halte Dich an Verabredungen, entschuldige Dich für Fehler und zeige Dich wertschätzend Anderen gegenüber.

  • Beziehe Konflikte möglichst wenig auf Deine eigene Persönlichkeit, sondern suche nach einer für alle Seiten positiven Lösung.

  • Unterrichte auf keinen Fall noch mehr als vorgeschrieben und nutze die Möglichkeit zu Hospitation bei möglichst unterschiedlichen Lehrer*innen.

Falls die Situation für Euch dennoch unerträglich wird, wendet Euch an die Seminarleitung. In den meisten Fällen besteht hier Kooperationsbereitschaft in Bezug auf einen Wechsel der Schule. Gern beraten Euch auch das GEW-Rechtsschutzteam oder die GEW-Personalrät*innen.

Kontakt
Juri Haas
GEW-Rechtsschutzteam Dresden
Adresse(Mitglied im Lehrerhauptpersonalrat)
AdresseGEW Dresden, Schützenplatz 14
01067 Dresden
Telefon: 0351 16092669
Beratung

Neues GEW-Beratungsangebot des BV Dresden zu den Themen:

  • Vorbereitungsdienst und Berufseinstieg
  • Seiteneinstieg und schulartfremder Einstieg ins Lehramt
  • DaZ-Unterricht und Antidiskriminierung

Terminvereinbarungen bitte unter o.g. Kontakt.

 

(Aus rechtlichen Gründen ist eine Beratung nur für GEW-Mitglieder möglich.)