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Häufige Fragen zu Schul- und Arbeitsrecht

Wir beantworten hier häufig gestellte Fragen zu folgenden Themen:

  1. Ordnungsmaßnahmen
  2. Personalversammlung an öffentlichen Schulen
  3. Sonderpädagogische Förderung und Inklusion
  4. Überlastungsanzeige
  5. Beteiligungsrechte der Gesamtlehrerkonferenz (GLK)
  6. Teilzeit aus familiären Gründen für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst 

1. Ordnungsmaßnahmen

Sämtliche Ordnungsmaßnahmen sind im § 39 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG) geregelt. In Absatz 2 sind folgende Maßnahmen genannt:

  1. 1. schriftlicher Verweis;
  2. 2. Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs der gleichen Jahrgangsstufe;
  3. 3. Androhung des Ausschlusses aus der Schule;
  4. 4. Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen;
  5. 5. Ausschluss aus der Schule.

Diese Maßnahmen können nicht erweitert werden und die körperliche Züchtigung wird ausdrücklich verboten.

Ordnungsmaßnahmen dienen dem Schutz von Personen und Sachen oder der Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule. Sie werden ergriffen, wenn Schülerinnen und Schüler sich und/oder andere gefährden und/oder sie durch ihr Verhalten den Unterrichtsbetrieb erheblich stören.

Auch wenn Ordnungsmaßnahmen umgangssprachlich immer wieder als Schulstrafen bezeichnet werden, dienen sie nicht der Vergeltung oder als Sühne für begangene Taten. Sie sollen also nicht vergangenes Verhalten bestrafen. Vorrangiges Ziel von Ordnungsmaßnahmen ist es, für die Zukunft Schaden von Personen und Sachen abzuwenden und Störungen des Schulbetriebs zu verhindern.

Ordnungsmaßnahmen kommen dann in Betracht, wenn pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen. Während die Erziehungsmaßnahmen auf eine Veränderung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler durch Einsicht zielen, überwiegt bei der Entscheidung von Ordnungsmaßnahmen der Schutz- und Ordnungsgedanke.

Aufgrund allgemeiner rechtsstaatlicher Prinzipien sind sogenannte Kollektivstrafen nicht zulässig. Es dürfen also keine Maßnahmen über mehrere Schülerinnen und Schüler verhängt werden, weil die oder der Schuldige nicht ermittelt werden konnte. Genauso ist der Einsatz von Ordnungsmaßnahmen ausgeschlossen, um ein Exempel zu statuieren und damit andere Schülerinnen und Schüler durch Abschreckung von einem bestimmten Fehlverhalten abzuhalten. Nicht zuletzt aus Gründen des Datenschutzes ist davon abzusehen, Ordnungsmaßnahmen im Rahmen eines Schulappells oder bei ähnlichen Gelegenheiten unbeteiligten Schülerinnen und Schülern mitzuteilen. Das schließt nicht aus, dass Schülerinnen und Schüler, die von dem Sachverhalt Kenntnis haben, auch über entsprechende Ordnungsmaßnahmen informiert werden.

Die Ordnungsmaßnahmen müssen in einem Gesetz geregelt sein, da sie erheblich in die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler eingreifen. Im § 39 ist daher auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgeschrieben. Zudem sind die Ordnungsmaßnahmen im § 39 abschließend geregelt. Andere Ordnungsmaßnahmen als die dort genannten können nicht ergriffen werden.

Anders als Erziehungsmaßnahmen gelten Ordnungsmaßnahmen als Verwaltungsakte. Damit verbunden ist die Verpflichtung zur Anhörung und die Möglichkeit für die Betroffenen, Widerspruch gegen die Maßnahme einzulegen und gegebenenfalls Anfechtungsklage zu erheben. Aufgrund der Schutz- und Ordnungsfunktion ist allerdings die aufschiebende Wirkung bei bestimmten Ordnungsmaßnahmen (Nr. 3–5, also Ausschluss und Androhung des Ausschlusses) gesetzlich ausgeschlossen.

Der schriftliche Verweis muss in der Grundschule und in der Sekundarstufe I entweder von der Klassenleitung oder der Schulleitung ausgesprochen werden. In der Abiturstufe kann der schriftliche Verweis nur von der Schulleitung ausgesprochen werden.

Alle anderen Ordnungsmaßnahmen (Überweisung in eine andere Klasse bzw. einen anderen Kurs, Androhung des Schulausschlusses, vorübergehender Ausschluss vom Unterricht, endgültiger Ausschluss aus der Schule) liegen ausschließlich in der Entscheidung der Schulleitung.

Im Gegensatz zu den Ordnungsmaßnahmen liegen die Erziehungsmaßnahmen im alleinigen pädagogischen Ermessen der verantwortlichen Lehrkraft. Sie sind an keiner Stelle festgeschrieben. Als Beispiele für Erziehungsmaßnahmen sind zu nennen: Lob, Ermahnung, vorübergehende Verwahrung von Gegenständen, erzieherisches Gespräch, Änderung der Sitzordnung, Eintrag in die schulischen Dokumente, Gespräch mit den Eltern, Nacharbeiten schuldhaft versäumten Unterrichts, Übertragung besonderer Aufgaben oder der kurzzeitige Ausschluss vom Unterricht (weniger als sechs Stunden bzw. weniger als ein Unterrichtstag).

Da Erziehungsmaßnahmen in der Regel nicht als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Individualsphäre von Schülerinnen und Schülern gewertet werden, handelt es sich auch nicht um Verwaltungsakte. Damit ist nur eine Beschwerde, aber kein Widerspruch mit aufschiebender Wirkung möglich. Wenn eine Lehrkraft beispielsweise aus erzieherischen Gründen anordnet, dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Raum reinigt, den diese oder dieser zuvor absichtlich verschmutzt hat, ist dieser Anordnung zunächst Folge zu leisten. Eine Beschwerde ist im Anschluss möglich.

Genauso wie bei Ordnungsmaßnahmen darf bei Erziehungsmaßnahmen nicht der Strafcharakter im Vordergrund stehen. Einen reinen Strafcharakter hat beispielsweise eine Maßnahme, die erfolgt, obwohl die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung des Fehlverhaltens unwahrscheinlich ist. Während die Ordnungsmaßnahmen auf die Funktionssicherung der Schulen zielen, sind erzieherische Maßnahmen auf die Einsicht der Schülerin oder des Schülers gerichtet. Das bloße Abschreiben eines Satzes oder einer Textpassage aus der Hausordnung ist zum Beispiel als unzulässige Erziehungsmaßnahme anzusehen. Zumindest ein Gespräch über den Text ist notwendig, um Einsicht in das Fehlverhalten zu wecken.

Bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme müssen formale Verfahrensregeln eingehalten werden, damit verschiedene Perspektiven auf einen Konflikt berücksichtigt und die Interessen aller Beteiligten beachtet werden sowie eine Ausübung von Macht durch die Schule kontrolliert und beschränkt wird.

Voraussetzung für die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung. Hierzu gibt es keine eigenen schulgesetzlichen Regelungen. Gemäß § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind Verfahren jedoch einfach und zweckmäßig durchzuführen. Bei einfachen Sachverhalten kann eine kurze schriftliche Notiz der zuständigen Lehrkraft ausreichen. Bei komplizierten Sachverhalten sollten Befragungen von Zeugen und Betroffenen in ausführlichen Protokollen festgehalten werden.

Vor der Entscheidung über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme sollten die Schülerin oder der Schüler bzw. bei Minderjährigen auch deren Eltern eine Gelegenheit zur Anhörung bekommen. Im Anhörungsverfahren wird über den Sachverhalt und die Absicht informiert, eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen. Die Schülerin oder der Schüler und die Eltern haben dann die Gelegenheit, alles vorzubringen, was die Schülerin oder den Schüler entlastet oder das Fehlverhalten erklärt. Außer beim schriftlichen Verweis muss die Schulleitung zudem die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz anhören. Die Anhörung des Klassenschülersprechers bzw. der Klassenschülersprecherin erfolgt nur auf Antrag der Schülerin oder des Schülers. Auf dieses Recht ist hinzuweisen.

Im Anschluss an die Anhörungen trifft die Klassenleitung oder Schulleitung im Falle des schriftlichen Verweises und die Schulleitung in allen anderen Fällen die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme. Dabei muss beachtet werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit tatsächlich gegeben sind. Das bedeutet:

  • Die verhängte Maßnahme muss den genannten Zwecken dienen.
  • Besondere Voraussetzungen für einzelne Maßnahmen – wie „schweres oder wiederholtes Fehlverhalten“ beim Ausschluss von Unterricht und Schule – müssen tatsächlich vorliegen.
  • Die Schülerin oder der Schüler muss fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.

Die getroffene Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern mitzuteilen. Außer beim schriftlichen Verweis ist die Schriftform hierfür nicht vorgeschrieben. Nicht zuletzt aus Beweisgründen für den Fall eines Rechtsstreites ist es jedoch sinnvoll, Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich schriftlich mitzuteilen. Es gelten in jedem Fall die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). So muss in der Mitteilung die Maßnahme begründet werden und eine Rechtsmittelbelehrung erfolgen.

Ob und gegebenenfalls welche Ordnungsmaßnahmen gegen eine Schülerin oder einen Schüler ergriffen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schule. Die Ausübung des Ermessens verlangt eine Prüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung der genauen Umstände, zum Beispiel der Reife der Schülerin oder des Schülers und der Gefahr der Wiederholung des Fehlverhaltens. Ein schematisches Vorgehen beim Verhängen würde dem pflichtgemäßen Ermessen widersprechen. Daher sollte darauf verzichtet werden, bereits in Schulordnungen festzulegen, auf welches Fehlverhalten welche Ordnungsmaßnahme von der Schule ergriffen wird.

Beim Ausüben des Ermessens ist insbesondere das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es ist zu prüfen, ob die ergriffene Maßnahme tatsächlich geeignet und erforderlich ist, die Ordnung in der Schule wiederherzustellen oder zu erhalten. Zudem muss diese dem Sachverhalt angemessen sein. Die Schwere der Maßnahme darf zum Beispiel nicht bewusst höher gewählt werden, um andere Schülerinnen und Schüler davon abzuschrecken, das Fehlverhalten nachzuahmen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlangt, dass stets geprüft wird, ob auch eine weniger schwere Maßnahme das gewünschte Ziel erreichen würde. In diesem Sinne sollten Ordnungsmaßnahmen erst ergriffen werden, wenn Erziehungsmaßnahmen oder die Androhung von Ordnungsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Stufenfolge der Maßnahmen in § 39 SächsSchulG zwingend eingehalten werden muss. Ist ein Fehlverhalten besonders schwer oder eine Wiederholung sehr wahrscheinlich, kann eine Schülerin oder ein Schüler auch von der Schule ausgeschlossen werden, ohne dass sie oder er zuvor einen schriftlichen Verweis oder eine Androhung des Ausschlusses erhalten hat.

Beim Ausschluss vom Unterricht oder von der Schule bleibt die Schulpflicht bestehen. Die Schule muss entscheiden, ob Aufgaben zur Bearbeitung übergeben werden oder die zwangsweise Teilnahme am Unterricht einer anderen Schule angeordnet wird. Zudem liegt es im Ermessen der Schule, ob Schülerinnen und Schüler trotz Ausschlusses an Klausuren teilnehmen können oder ob diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschrieben werden müssen.

Runck, Andreas u. a.: Sächsisches Schulgesetz. Kommentar, 7., vollständig überarbeite Auflage, Köln 2013.

Böhm, Thomas: Grundkurs Schulrecht II. Zentrale Fragen zur Aufsichtspflicht und zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Kronach 2008.

2. Personalversammlung an öffentlichen Schulen

DieAufgaben und Rechte der Personalversammlung werden in den Paragrafen 49 bis 53 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) geregelt. Die Personalversammlung ist ein eigenständiges Organ der Personalvertretung. Als Zusammenkunft des gesamten Kollegiums einer Schule ist sie dem Personalrat an die Seite gestellt. Auf der Personalversammlung haben die Beschäftigten die Gelegenheit, sich über alle die Dienststelle und ihr Beschäftigungsverhältnis betreffenden Angelegenheiten zu informieren, zu beraten und sich eine Meinung zu bilden.

Die Beschäftigten haben einen Anspruch darauf, auf der Personalversammlung umfassend über die Tätigkeit des Personalrates informiert zu werden und können dem Personalrat Anträge unterbreiten und hiermit Anregungen für seine Arbeit geben. Anträge und Meinungsbekundungen müssen beschlossen werden. Die Beschlussfähigkeit ist nicht abhängig von der Anzahl der Anwesenden, d.h. die Personalversammlung ist auch beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Beschäftigten anwesend sind. Beauftrage der Verbände, der Stufenvertretungen und dienststellenfremde Referent*innen haben kein Stimmrecht. Beschlüsse der Personalversammlung haben weder bindende Wirkung in Bezug auf den Personalrat noch eine unmittelbare Wirkung nach außen.

Die Personalversammlung stellt die Kommunikation zwischen dem Örtlichen Personalrat und dem Kollegium sicher. So ist es wichtig, dass der Personalrat die Kolleg*innen bei allen seinen Aktivitäten und Initiativen informiert. Dafür dienen einerseits Rundschreiben und Aushänge. Personalversammlung bieten jedoch zusätzlich die Möglichkeit, sich der aktiven Unterstützungen durch die Kolleg*innen zu versichern. Ein Beschluss der Personalversammlung kann den Personalrat wirksam stärken. Der leider immer wieder vorgebrachten Argumentation der Schulleitung, dass die Vorschläge des Personalrates nicht dem Willen des Kollegium entsprächen, ist mit einem Beschluss der Wind aus den Segeln genommen.

Auch können auf Personalversammlungen Sachverhalte ausführlicher erklärt und diskutiert werden und die Kolleg*innen erhalten die Möglichkeit, eigene Vorstellungen in Bezug auf künftige Initiativen des Personalrates einzubringen. Kam es zum Beispiel in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten in Bezug auf die Verteilung der Lehraufträge, kann es sinnvoll sein, dass der Personalrat auf der Gesamtlehrerkonferenz eine Vorlage zu „allgemeinen Empfehlungen in Bezug auf Lehraufträge und Sonderaufgaben“ beschließen lässt (LKonfVO § 2). Eine solche Vorlage ist sinnvoller Weise zuvor auf einer Personalversammlung zu diskutieren, damit sich möglichst viele Kolleg*innen mit ihren Bedürfnissen einbringen können.

Neben der Information über die Personalratsarbeit dürfen alle Angelegenheiten zum Gegenstand der Personalversammlung werden, die sich aus den allgemeinen Aufgaben des Personalrates und dessen Mitbestimmungs- und sonstigen Beteiligungsrechten (§§ 73-81 SächsPersVG) ableiten. Zu nennen sind hier insbesondere: Arbeits- und Gesundheitsschutz, Tarif und Besoldung, Einstellungen und Kündigungen, Fort- und Ausbildung, Arbeitszeit und Urlaub, Aufgabenerweiterungen und Veränderungen des Arbeitsplatzes, Versetzungen und Abordnungen, Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Umsetzung des Frauenförderplans/ Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Eingliederung von behinderten Menschen und ausländischen Beschäftigten. Da es zu den Aufgaben des Personalrates gehört, betriebliche Maßnahmen in Bezug auf diese Themen zu beantragen, können Personalversammlungen genutzt werden, um mögliche Vorschläge und Initiativen zu diskutieren, die der Dienstelle und den Beschäftigten dienen.

Allgemeinpolitische Themen gehören nicht auf die Personalversammlung, wenn sie die Dienststellt nicht unmittelbar oder die Beschäftigten mindestens mittelbar betreffen. Über gewerkschaftliche Angelegenheiten darf berichtet werden, aber es darf nicht zu Arbeitskampfmaßnahmen aufgerufen werden. Parteipolitische Betätigung ist verboten. Verstöße gegen diese Verpflichtungen können zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen. Das Gebot der Friedens- und Neutralitätspflicht für alle Teilnehmer*innen einer Personalversammlung schließt jedoch nicht aus, dass Missstände und Verantwortliche mit klaren Worten kritisiert werden können. Dass Kritik nicht in einer unsachlichen oder ehrverletzenden Art und Weise geübt werden darf, versteht sich von selbst.

Alle Beschäftigten einer Dienststelle sind berechtigt an der Personalversammlung teilzunehmen. An der Schule sind das also auch die - an die oder von der Schule - abgeordneten Lehrkräfte, die Teilzeitbeschäftigten, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiVs) oder die Beschäftigten in Elternzeit. Jedoch ist niemand verpflichtet an der Personalversammlung teilzunehmen. Nehmen Beschäftigte allerdings nicht an der Versammlung teil, müssen sie ihren Unterricht halten, sofern die die Möglichkeit dazu besteht.

Personalversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Neben den Beschäftigten haben nur noch die Schulleitung, die in der Dienststelle vertretenen Verbände und die Beauftragten der Schwerbehindertenvertretung und der Stufenvertretungen des Personalrates das Recht an der Versammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat jedoch die Möglichkeit, Sachverständige und Auskunftspersonen von außerhalb zur Personalversammlung einzuladen, um die Beschäftigten zu ausgewählten Tagesordnungspunkten zu informieren. Genauso können dienstellenfremde Referent*innen des gleichen Arbeitgebers, d.h. der LASUB eingeladen werden, ohne gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zu verstoßen.

Im SächsPersVG ist in § 50 Abs. 1 ist geregelt, dass jeder Personalrat innerhalb eines jeden Kalenderjahres in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Daraus ergibt sich die Verpflichtung für den Personalrat mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Personalversammlung abzuhalten - auch dann, wenn die Schule sehr klein oder das Verhältnis zur Schulleitung vom Personalrat als ausgesprochen konfliktarm wahrgenommen wird. Diese Vorschrift stärkt aber auch die Personalräte gegenüber Schulleitungen, die - aus welchen Gründen auch immer - Personalversammlungen kritisch gegenüberstehen und diese immer wieder aufschieben wollen.

Neben der jährlichen ordentlichen Personalversammlung ist der Personalrat berechtigt weitere, außerordentliche Personalversammlungen einzuberufen. Die kann z. B. der Fall sein, wenn im Anschluss an die Erstattung des Tätigkeitsberichtes zu wenig Zeit geblieben ist, um andere, für die Beschäftigten wichtige Angelegenheiten zu behandeln.

Der Personalrat ist berechtigt und verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Beschäftigten oder die Schulleitung verlangt. Das Thema für die verlangte Sitzung muss hierfür eindeutig benannt und auf der Tagesordnung ausgewiesen sein. Genauso können die Beschäftigten oder die Schulleitung die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits einberufenen Personalversammlung fordern.

Funktion des Tätigkeitsberichtes ist die Information der Beschäftigten über die Art und Weise, in der der Personalrat im Berichtszeitraum seinen Rechten und Pflichten als Vertretung der Lehrkräfte gegenüber der Schulleitung nachgekommen ist. Der Bericht muss die Arbeit vollständig wiedergeben, insbesondere sollte über alle Beteiligungsangelegenheiten detailliert informiert werde. Der Personalrat hat das Recht, Konflikte mit der Schulleitung offen im Tätigkeitsbericht anzusprechen, damit die beschäftigten seine Position erkenn können. Es dürfen auch dienstliche Angelegenheiten thematisiert werden, die nach außen der Geheimhaltung bedürften, da alle Lehrkräfte aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Manchmal passiert, dass Missverständnisse oder Irritationen zwischen Kollegium und Personalrat auftreten. In diesem Fall soll der Tätigkeitsbericht dem Personalrat die Chance bieten, seine Positionen und seine Aktivitäten den Kolleg*innen in Ruhe zu erklären.

Gliech, Susanne/ Seidel, Lore/ Schwill, Klaus: Sächsisches Personalvertretungsgesetz. Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzender Vorschriften, 5. Auflage, Frankfurt/ Main 2016.

3. Sonderpädagogische Förderung und Inklusion

Nach Artikel 24 des VN-BRK, das in Deutschland am 26.03.2009 in Kraft getreten ist, gewährleisten die Vertragsstaaten ein „integratives Bildungssystem auf allen Ebenen“. Es wird der Vorrang einer gemeinsamen Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Kindern in allen Schularten und Bildungsgängen gefordert. Um diesen Forderungen nachzukommen, wurde die Regelung über die Pflicht des Förderschulbesuches für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgehoben. Der neue § 4c SächsSchulG lässt die gemeinsame Unterrichtung von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nun ausdrücklich zu. Auf Wunsch der Eltern können Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf - unter bestimmten Voraussetzungen - in allen Schularten gemeinsam mit Schüler*innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden.

Oberschulen: An Oberschulen gibt es nun die Möglichkeit der lernzieldifferenten Unterrichtung von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Schüler*innen können an Oberschulen nach Lehrplänen der Förderschulen (Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung) unterrichtet werden (§§ 6 und 14 Absatz 1 SächsSchulG). An Grundschulen war dies schon vor der Novellierung des Schulgesetzes möglich (§ 5 Absatz 1 Schulintegrationsverordnung). An Gymnasien ist die lernzieldifferente Unterrichtung von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach wie vor nicht möglich.

Förderschulen und berufsbildende Förderschulen: Neu ist zudem die Regelung im geänderten § 13 Absatz 1 SächsSchulG, nach der auch Schüler*innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an Förderschulen unterrichtet werden können. Aufgehoben wurde außerdem der § 13a über die Einrichtung berufsbildender Förderschulen. Durch die Regelung des § 4c Absatz 2 SächsSchulG können Schüler*innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf nun grundsätzlich die berufsbildenden Schularten besuchen. Es können an Berufsschulen jedoch Klassen ausschließlich für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gebildet werden (§ 15 Absatz 3 Schulordnung Berufsschule).

Grundschulen: Nach Evaluation einer Pilotphase mit ausgewählten Grundschulen sollen ab dem Schuljahr 2023/24 Feststellungsverfahren für die Förderschwerpunkte Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung grundsätzlich frühestens im Verlauf der zweiten Klasse eingeleitet werden. Zur Unterstützung der Schuleingangsphase sollen Grundschulen pauschalisierte finanzielle Zuwendungen erhalten. Die Klassenobergrenze für die Klassenstufen 1 und 2 soll auf 25 Schüler*innen begrenzt werden (§ 4 Absatz 2 Sächsische Klassenbildungsverordnung).

Die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte in Sachsen entsprechen den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) und umfassen folgende Bereiche: Lernen (42,62), emotionale und soziale Entwicklung (19,04), geistige Entwicklung (14,97), Sprache (13,60), körperliche und motorische Entwicklung (5,82), Hören (2,95) und Sehen (1,00). In Klammern ist die Verteilung der Schüler*innen auf die Förderschwerpunkte in Prozent für das Schuljahr 2016/17 angegeben. Jedem Förderschwerpunkt entspricht ein Förderschultyp.

Für diese Abgrenzung hat der Gesetzgeber keine Kriterien festgelegt. Allerdings fällt es nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Leistungsrückstände aufzuholen, die auf ein dauerhaftes unentschuldigtes Fernbleiben von der Regelschule zurückzuführen sind. Auch ist es nicht Aufgabe dieser Förderschulen, die Schulbesuchspflicht durchzusetzen, wenn sich Probleme diesbezüglich in der Regelschule ergeben haben. Bei verhaltensauffälligen Kindern ist nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit darauf zu achten, dass eine Förderschulbedürftigkeit erst dann festgestellt werden darf, wenn alle schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ausgeschöpft worden sind. Dabei ist das Schutzbedürfnis der Mitschüler*innen zu berücksichtigen, die von dem auffälligen Verhalten betroffen sind (Runck u. a. 2013, S. 53 f.).

An den Förderschulen sollen durch die Schulaufsichtsbehörden ab dem Schuljahr 2018/19 sogenannte Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) eingerichtet werden, denen sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte aus verschiedenen Schulen angehören können und denen Regelschulen in der Umgebung zugeordnet werden. In enger Zusammenarbeit mit den Schulaufsichtsbehörden sollen die MSD sowohl die Diagnostik zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes als auch die Begleitung und Beratung der Regelschulen bei der inklusiven Unterrichtung übernehmen.

Vor der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes ist es möglich, zunächst eine Beratung durch den zuständigen MSD des jeweiligen Förderschwerpunktes zu beantragen (§ 13 Absatz 3 Schulordnung Förderschulen). Der Antrag kann nach der Einschulung von der Schulleitung oder von den Eltern gestellt werden. Die Eltern müssen über den Antrag zur Beratung beim MSD informiert werden. Die Kenntnisnahme ist durch die Unterschrift der Eltern auf dem Antrag zu dokumentieren. Es ist das Formular Beantragung einer Beratung zu verwenden (siehe unten).

Der Mobile Sonderpädagogische Dienst kann die Schülerin oder den Schüler in der Schule beobachten und sich mit den Lehrkräften über deren Wahrnehmungen austauschen und Hinweise zu Fördermaßnahmen geben. Für die Beantragung einer Beratung gibt es keine Fristen.

Ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes kann von der Schule oder den Eltern gestellt werden (§ 4c Absatz 3 Satz 1 SächsSchulG). Für die Schule unterzeichnet die Schulleitung den Antrag. Die Eltern dokumentieren auf dem Antrag mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme des Antrages und den Erhalt einer Belehrung über den Ablauf des Verfahrens und ihre Rechte. Im weiteren Verfahren ist die Zustimmung der Eltern dann notwendig, wenn eine probeweise Unterrichtung an der Förderschule stattfinden soll und/oder wenn bereits vorhandene Gutachten in das Verfahren einbezogen werden sollen. Es ist das Formular Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf an den Standort des Landesamtes für Schule und Bildung (LaSuB) zu verwenden (siehe unten). Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes soll spätestens im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eingeleitet werden.

Der Ablauf des Verfahrens ist in § 13 Absatz 3 ff. Schulordnung Förderschulen (SOFS) geregelt. Nach der Antragstellung leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren dadurch ein, dass sie einen MSD mit der Ermittlung des Förderbedarfes beauftragt. Der MSD informiert die Eltern über den Beginn des Verfahrens. Zur Ermittlung des Förderbedarfes sollen vom MSD Methoden der Förderdiagnostik angewendet werden. Hospitationen und Begutachtungen individueller Aufgaben der Schüler*innen sind Bestandteil jedes Verfahrens. Weiterhin wird durch den MSD ein Förderausschuss gebildet, dem auch mindestens ein Elternteil und in der Regel auch die betroffenen Schüler*innen angehören müssen. Neben der beauftragten Lehrkraft des MSD ist in jedem Förderausschuss die bisher besuchte Schule vertreten, weitere Personen können hinzugezogen werden (§ 13 Absatz 6 SOFS). Abgeschlossen wird die Ermittlung des Förderbedarfes mit einem Gutachten des MSD. In diesem werden Aussagen getroffen über Fördermöglichkeiten und ggf. den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt. Es wird eine Empfehlung zum weiteren Bildungsgang und hinsichtlich der inklusiven Beschulung ausgesprochen. Unter Hinzuziehung des Gutachtens stellt die Schulaufsichtsbehörde auf Basis der vorhandenen personellen Ressourcen den Förderbedarf fest (u. a. die Anzahl der Integrationsförderstunden durch Lehrkräfte der Regelschule) und teilt diesen den Eltern und der bisher besuchten Schule schriftlich mit. Es kann eine bestimmte Schule empfohlen werden.

Voraussetzung für die inklusive Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf ist, dass der individuelle Förderbedarf an der Regelschule organisatorisch, personell und sächlich tatsächlich berücksichtigt werden kann, dass die Funktionsfähigkeit des Unterrichtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird. Weiterhin soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Förderschwerpunkte eine ausgewogene Klassenbildung erfolgen und den Schulen zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen zugewiesen werden (§ 4c Absatz 5 SächsSchulG). Tatsächlich stehen die Fördermöglichkeiten für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht unter Haushaltsvorbehalt. Die Schulleitungen der Regelschulen müssen vor diesem Hintergrund die Entscheidung darüber treffen, ob an ihrer Schule die Bedingungen für den gemeinsamen Unterricht von Schüler*innen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gegeben sind.

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – VN-BRK (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD)
Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG)
Schulordnung Förderschulen (SOFS)
Schulordnung Grundschulen (SOGS)
Schulordnung Berufsschulen (BSO)
Sächsische Klassenbildungsverordnung
Schulintegrationsverordnung (SchIVO)
VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung

Staatsministerium für Kultus (Hrsg.): Sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht. Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Sachsen, Dresden 2015.

Runck, Adolf u. a.: Sächsisches Schulgesetz. Kommentar, 7., vollständig überarbeitete Auflage, Köln 2013.

4. Überlastungsanzeige

Es gehört zu den Pflichten von Beschäftigten, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder die Gesundheit von Beschäftigten durch eine Überlast von Arbeit gefährdet sind. Mit der Überlastungsanzeige wird auf strukturelle Mängel hingewiesen, die Ursache für die Überlast sind und die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen: Lücken in der Personaldecke, nicht sachgemäße Arbeitsorganisation, schlechte Arbeitsbedingungen. Dem Arbeitgeber wird so die Gelegenheit gegeben, diese Mängel abzustellen. Gleichzeitig sichert sich der Arbeitnehmer gegen mögliche Haftungsansprüche oder arbeitsrechtliche Folgen ab, falls aufgrund der Überlast Fehler passieren oder Dritte zu Schaden kommen. Von der beruflichen Sorgfaltspflicht befreit die Überlastungsanzeige jedoch nicht und sie berechtigt auch bei Untätigkeit der Vorgesetzten nicht zur eigenmächtigen Abhilfe der angezeigten Mängel.

Der Begriff Überlastungsanzeige ist weder in Gesetzen noch im Tarifvertrag enthalten. Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird jedoch die Pflicht von Beschäftigten zum Anzeigen von Gefährdungen und das Vorschlagsrecht für Verbesserungen hinsichtlich von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ausdrücklich bestimmt:

§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. […]

Die Pflicht zur Anzeige von Überlastungen ergibt sich zudem aus den im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Pflichten von Beschäftigten in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In § 611 BGB ist die Plicht der Arbeitnehmer geregelt, die im Arbeitsvertrag genannten Leistungen zu erbringen. Nach § 242 BGB hat der Arbeitnehmer diese Aufgaben zudem so zu erfüllen, wie „Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. Aufgrund dieser Treuepflicht kann der Arbeitgeber erwarten, dass die Beschäftigten anzeigen, wenn die übertragenen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können. In § 823 BGB ist die Schadensersatzpflicht bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln geregelt. Der Arbeitgeber haftet für die Schäden, die durch sein Unternehmen verursacht werden. Hat ein Beschäftigter es jedoch unterlassen, den Arbeitgeber auf Mängel hinzuweisen, die für den Arbeitgeber nicht ersichtlich waren, kann auch der Beschäftigte für Schäden haftbar gemacht werden, die aufgrund dieser Mängel entstehen. Nachteile dürfen den Beschäftigten durch die Erstattung von Überlastungsanzeigen nicht entstehen. Das in § 612a BGB geregelte Benachteiligungsverbot schützt Beschäftigte, die von ihren Rechten Gebrauch machen, vor Maßregelungen durch den Arbeitgeber.

An vielen Schulen haben die Kollegien die Grenzen der Belastbarkeit erreicht oder gar überschritten. Gründe hierfür liegen in der Sparpolitik der vergangenen Jahre und den sich verschlechternden Rahmenbedingungen der Unterrichtsarbeit:

  • fehlende personelle Abdeckung des Ergänzungs- bzw. auch des Grundbereiches,
  • steigende Belastung durch Krankheitsvertretungen,
  • kurzfristige Einarbeitung vieler neuer Kolleg*innen und Seiteneinsteiger*innen,
  • lernzieldifferentes Unterrichten in großen, heterogenen Klassen,
  • Inklusion, gerade von Kindern und Jugendlichen mit sozial-emotionalem Förderbedarf,
  • Zunahme der Aufgaben durch soziale und familiäre Probleme der Schüler*innen.

Die Erledigung der Arbeitsaufgaben von Pädagoginnen und Pädagogen ist unmittelbar verbunden mit der Verantwortung für die anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Die Aufsichtspflicht – und damit die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen – zu jeder Zeit zu gewährleisten sowie den gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag kontinuierlich auf hohem Niveau zu erfüllen, wird angesichts dieser Rahmenbedingungen nicht einfacher. Die Überlastungsanzeige dient insofern nicht nur der Gesundheitsprävention der Lehrkräfte, sondern auch dem Schutz der Kinder und Jugendlichen und der Sicherung der Bildungsqualität.

(1) Allgemein soll durch eine Überlastungsanzeige der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, Mängel in seinem Unternehmen zu erkennen und zu beheben bzw. zu minimieren, um so die Funktionsfähigkeit seines Unternehmens sicher- oder wiederherzustellen. (2) Mit der Überlastungsanzeige wird der Arbeitgeber aufgefordert, negative gesundheitliche Folgen durch eine dauerhafte Überbeanspruchung der Arbeitskräfte abzuwenden oder auf diese mit geeigneten Schutzmaßnahmen zu reagieren. (3) Weiterhin dient die Überlastungsanzeige dem Eigenschutz der Beschäftigten vor zivil-, arbeits- oder strafrechtlichen Konsequenzen. Im Falle eines durch die Überlastung entstandenen Schadens befreien sie sich durch die rechtzeitige Information über die wahrgenommenen Mängel von dem Vorwurf der Verletzung ihrer Anzeigepflicht bzw. von der Schadensersatzpflicht. (4) Mit einer Überlastungsanzeige soll zudem Schaden von Dritten abgewendet oder minimiert werden. Im Falle von Schulen sind dies die Kinder und Jugendlichen, die durch die Überbeanspruchung der Lehrkräfte nicht mehr die notwendige Bildung, Betreuung, Bewertung und Aufsicht erhalten.

Da die Überlastungsanzeige rechtlich nicht definiert ist, gibt es keine bindenden Vorgaben dazu, wie diese erfolgen muss. Aufgrund der Beweisfunktion ist allerdings die Schriftform sinnvoll. Der Eingang sollte vom unmittelbaren Vorgesetzten (Schulleitung) bestätigt und es sollte eine eigene Kopie aufbewahrt werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitsort und die konkrete Tätigkeit, die Überlastungssituation, die angenommenen Ursachen, die befürchteten Folgen und mögliche Maßnahmen zur Abhilfe sehr konkret beschrieben werden. Für die öffentlichen Schulen in Sachsen gibt es seit Januar 2017 eine Dienstvereinbarung (DV) zum Umgang mit Überlastungsanzeigen im Schuldienst zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) und dem Lehrerhauptpersonalrat (LHPR). Sie soll sicherstellen, dass Überlastungsanzeigen auch durch die Schulleitungen und das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) in einer angemessenen Zeit und in einem zuverlässigen Verfahren bearbeitet werden. Im Schulportal und auf der Internetseite der GEW Sachsen steht die Dienstvereinbarung inklusive des erstellten Formblatts zur Verfügung. Es wird von SMK und LHPR zur Erstattung der Anzeige empfohlen und enthält die Mindestanforderungen im Sinne der Dienstvereinbarung.

Formlose Überlastungsanzeigen können grundsätzlich alle Beschäftige stellen. Die 2017 von SMK und LHPR abgeschlossene Dienstvereinbarung für die öffentlichen Schulen gilt für alle Lehrkräfte. Eingeschlossen sind die Schulleiter*innen, die stellvertretenden Schulleiter*innen, die pädagogischen Unterrichtshilfen, die Erzieher*innen im Schuldienst sowie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Ein Grund, warum Beschäftigte immer wieder zögern, eine eigentlich notwendige Überlastungsanzeige zu erstatten, ist die Befürchtung, in der Folge vom Arbeitgeber als wenig leistungs- und belastungsfähig angesehen zu werden. Da – zum Beispiel von personeller Unterbesetzung – häufig ganze Kollegien betroffen sind, kann es sinnvoll sein, eine Überlastungsanzeige kollektiv zu stellen. Dies kann auch auf der Personalversammlung beschlossen werden. Damit wird einerseits deutlich gemacht, dass Überlastung kein individuelles Problem ist. Andererseits berichten Kolleg*innen davon, dass eine kollektive Überlastungsanzeige zu einem wichtigen Selbstverständigungsprozess in der Schule über die Arbeitsbedingungen geführt hat, der die Kollegialität und die Kommunikation des Kollegiums mit der Schulleitung verbessert hat.

Aus § 618 BGB ergibt sich die Verpflichtung für Arbeitgeber, beauftragte Dienstleistungen „so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“. Schulleitung und LaSuB haben insofern eine Fürsorgepflicht und müssen die im Rahmen einer Überlastungsanzeige benannten Mängel prüfen und diese gegebenenfalls abstellen bzw. Maßnahmen treffen, um die erwarteten negativen Folgen zu minimieren. Insbesondere im Falle von Personalmangel sind weder Schulleitung noch LaSuB in der Lage, sofort den angezeigten Mangel zu beheben. In den meisten Fällen ist es jedoch denkbar, für die betroffenen Kolleg*innen oder Kollegien einen Ausgleich zu ermöglichen: zum Beispiel durch das Pausieren von Projektarbeit und außerunterrichtlichen Aktivitäten, durch planmäßige Unterrichtskürzungen und die Entlastung bei Verwaltungsaufgaben. Zudem empfiehlt es sich, im Falle einer Überlastungsanzeige eine Gefährdungsbeurteilung an der Schule durchzuführen oder diese zu aktualisieren.

In der Dienstvereinbarung zum Umgang mit Überlastungsanzeigen im Schuldienst für die öffentlichen Schulen wurde bestimmt, dass Überlastungsanzeigen auf allen Ebenen „unverzüglich“ bearbeitet werden sollen. „Unverzüglich“ bedeutet gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. In einem Anschreiben zur Dienstvereinbarung wurde seitens des SMK klargestellt, dass dies abhängig vom Einzelfall maximal zwei Wochen bedeutet. Das heißt, dass die Schulleitung – an die die Überlastungsanzeige zunächst auch zu richten ist – innerhalb von zwei Wochen ein Erörterungsgespräch zum Inhalt der Anzeige mit den Beschäftigen durchzuführen hat. In § 5 der Dienstvereinbarung ist das weitere Verfahren sehr detailliert geregelt; insbesondere die Beteiligungsrechte des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung sind auf diese Weise auf allen Ebenen sichergestellt.

§§ 15, 16, 17 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§§ 121, 242, 611, 612 a, 618, 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
DV – SMK – Überlastungsanzeige gemäß § 81 Absatz 2 Nr. 7 SächsPersVG

Lindner, Doreen: Die Überlastungsanzeige, 2. überarbeitete Auflage, Düsseldorf 2012.
https://www.gew-ansbach.de/tag/ueberlastungsanzeige/ (05.07.2018)

5. Beteiligungsrechte der Gesamtlehrerkonferenz (GLK)

Durch die Einrichtung der GLK wird die enge pädagogische und kollegiale Zusammenarbeit zum Wohl der Schule sichergestellt. Schulleiter*innen sollen nicht das Risiko eingehen müssen, quasi als „einsame Monarchen“ Entscheidungen zu treffen, die im Kollegium als unzulässiger Eingriff in die pädagogische Freiheit verstanden werden könnten. Daher haben Lehrkräfte im Rahmen der GLK umfassende kollektive Beteiligungsrechte in Bezug auf die Gestaltung des Schullebens. Schulen und Hochschulen sind im Übrigen die einzigen staatlichen Einrichtungen, an denen die Beschäftigten das Recht besitzen, Beschlüsse zu fassen, die für die jeweilige Leitung bindend sind. Grund hierfür ist der hohe Wert, den der Gesetzgeber der pädagogischen Freiheit von Lehrenden zumisst. Zudem hat die Schule den Auftrag, Schüler*innen politisches Verantwortungsbewusstsein und eine freiheitlich demokratische Grundhaltung zu vermitteln. Als Voraussetzung hierfür sollte nicht nur die kollektive Mitwirkung der Eltern und Schüler*innen gesehen werden, sondern auch die der Lehrkräfte.

Schulleiter*innen sind als Vorsitzende der GLK verpflichtet, diese nach Bedarf – mindestens jedoch viermal im Schuljahr – einzuberufen. Zur Teilnahme sind alle Lehrer*innen, Referendar*innen und pädagogischen Unterrichtshilfen verpflichtet. An allen Schulen sollen zudem mindestens einmal im Schuljahr Klassen- bzw. Jahrgangstufenkonferenzen stattfinden. Weiterhin sind an allen Schulen Fachkonferenzen abzuhalten; an Grund- und Förderschulen jedoch nur auf Beschluss der GLK. Die Vorsitzenden der Konferenzen können in begründeten Ausnahmefällen von der Teilnahmepflicht an einzelnen Sitzungen befreien. Wenn zwingende Gründe es nötig machen, können Lehrerkonferenzen zu Zeiten stattfinden, zu denen normalerweise Unterrichtsveranstaltungen abgehalten werden (§ 10 Abs. 1 Lehrerkonferenzverordnung – LKonfVO).

Die GLK berät und beschließt zu allen wesentlichen Fragen, die die pädagogische Arbeit an einer Schule betreffen. Dazu gehören nach § 43 Abs. 2 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) zum Beispiel: wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit,das Schulprogramm, die Maßnahmen der Qualitätssicherung, die Durchführung von Evaluationsvorhaben, die Hausordnung, die Grundsätze für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, der schulinterne Haushaltsplan, die Kooperationsvereinbarungen mit externen Partnern. Weiterhin gehören zu den Themen der GLK die in § 2 LKonfVO genannten Angelegenheiten wie zum Beispiel: einheitliche Maßstäbe für die Leistungsbewertung, die Festlegung von Unterrichtszeiten und frei beweglichen Ferientagen, die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz. Die GLK hat nach § 2 Satz 3 Nr. 4 LKonfVO auch die Aufgabe, Grundsätze in Bezug auf die Arbeitsorganisation an der Schule zu beschließen, d. h. in Bezug auf:

a) die Verteilung von Lehraufträgen und Sonderaufgaben,
b) die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,
c) die Anordnung der Vertretungsstunden,
d) die Regelstundenermäßigungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen,
e) die Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrer.

Es ergeben sich damit Überschneidungen mit den Aufgaben der Personalversammlung. Hierbei ist zu beachten, dass die Wahrnehmung der unter § 2 Satz 3 Nr. 4 LKonfVO genannten Aufgaben voraussetzt, dass die Schulleitung die GLK über die geplante Verteilung der Lehraufträge und der Anrechnungsstunden sowie der Fortbildungen informiert.

In der Lehrerkonferenzverordnung (LKonfVO) sind die Zuständigkeiten von Fachkonferenzen und Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenzen eindeutig aufgezählt. Besteht ein Zweifel über die Zuständigkeit zwischen den einzelnen Konferenzen, entscheidet die GLK. In der Praxis kann es auch zu Konflikten zwischen Schulleiter*innen und der GLK über die Zuständigkeiten kommen. Dann ist zu beachten, dass die GLK über alle diejenigen Angelegenheitenberät und beschließt, „die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern“ (§ 2 Abs. 1 LKonfVO). Bei nur administrativen Fragen ohne eindeutigen pädagogischen Bezug ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit bei der Schulleitung liegt. Die GLK kann per Beschluss Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich der Schulleitung übertragen, wenn diese zustimmt.

Die GLK ist nicht zuständig für Fragen des Personalvertretungsrechtes, des Beamten- und Angestelltenrechtes oder der Einstellung von Lehrkräften. Allerdings sind die von der GLK gewählten Vertreter*innen in der Schulkonferenz beim Einstellungsverfahren für Schulleiter*innen mit anzuhören.

Nein, denn anders als für Dienstberatungen gilt für die GLK eine Reihe von Regelungen die Fristen und den Ablauf betreffend. Mindestens fünf Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin müssen die Schulleiter*innen als Vorsitzende der GLK diese unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Nur in dringenden und begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden oder entfallen. Die Unterlagen für die Konferenz müssen allen Teilnehmenden rechtzeitig zugänglich gemacht werden, sodass diese sich mit ihnen vertraut machen können. Außerdem haben die Teilnehmenden der GLK das Recht, im Voraus Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese müssen drei Unterrichtstage vor der Sitzung bei der Sitzungsleitung eingereicht werden. Dann haben die Vorsitzenden die Pflicht, die Themen oder Beschlussvorlagen in die Tagesordnung aufzunehmen und vor Beginn der Konferenz bekannt zu geben. Nach Erledigung der Tagesordnung kann jedes Mitglied der GLK weitere Angelegenheiten ansprechen, es sei denn, eine Mehrheit der Anwesenden lehnt dies ab.

Im Übrigen steht den Schulleiter*innen als Vorsitzenden der GLK eine sogenannte Eilkompetenz zu. Sie sind befugt, vorläufige Entscheidungen zu treffen, wenn die GLK aufgrund von Ferien oder Feiertagen nicht einberufen werden kann (vgl. Avenarius/Füssel 2010, S. 156).

In der GLK sind – genauso wie in allen anderen Teilkonferenzen – nur diejenigen stimmberechtigt, die auch zur Teilnahme verpflichtet sind. Werden z. B. Klassenkonferenzen aus Zeitgründen in die GLK integriert, dürfen bei den Versetzungsentscheidungen nur diejenigen abstimmen, die auch in der Klasse unterrichten. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Die GLK ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde (vgl. Frage 2) und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Befasst sich die GLK das zweite Mal mit demselben Gegenstand, ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d. h., dass bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt. In der Regel wird offen abgestimmt. Wenn ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten es beantragt, muss eine Abstimmung geheim erfolgen.

In den Angelegenheiten, die unter § 43 Abs. 2 SächsSchulG genannt sind (vgl. Frage 3), bedürfen die Beschlüsse der GLK der Zustimmung der Schulkonferenz. Es ist Aufgabe der Schulleiter*innen, in der Funktion als Vorsitzende der Schulkonferenzen, darauf zu achten, dass dieses Einverständnis eingeholt wird. Kommt es zu einem Konflikt zwischen Schulkonferenz und GLK, holen die Schulleiter*innen eine Entscheidung des zuständigen Standortes des LASUB ein.

Nein, die GLK ist in ihrer Entscheidungsfindung und Beschlussfassung nicht an Weisungen der Schulleitung gebunden. Innerhalb der in § 43 Abs. 2 SächsSchulG genannten Themenbereiche ist die GLK das für Entscheidungen zuständige Organ (§ 2 Abs. 1 S. 2 LKonfVO). Das Verhältnis zwischen Schulleitung und GLK kann daher nicht hierarchisch verstanden werden, vielmehr handelt es sich um eine wie folgt zu charakterisierende Wechselbeziehung: „Die Lehrerkonferenzen beschließen, der Schuleiter vollzieht die Beschlüsse.“ (Bertram u. a. 2018, S. 244)

Davon unbenommen sind Schulleiter*​innen – genauso wie alle anderen Konferenzmitglieder – in der Verantwortung, Beschlüsse von Lehrerkonferenzen darauf zu prüfen, ob diese gültigen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen zuwiderlaufen oder die pädagogische Freiheit der Lehrkräfte unzulässig beschneiden (§ 44 Abs. 1 S. 3 SächsSchulG). Sind Schulleiter*innen der Ansicht, dass ein Beschluss unrechtmäßig ist, sind sie nicht verpflichtet, diesen umzusetzen. Sie ersetzen ihn durch eine eigene rechtmäßige Entscheidung (§ 44 Abs. 1 S. 3 SächsSchulG). Ist die GLK weiterhin von der Rechtmäßigkeit der eigenen Entscheidung überzeugt, wendet sie sich mit ihrer Beschwerde an den zuständigen Standort des LASUB. Scheitert die Vermittlung durch das LASUB, kann die GLK gegen die ersatzweise getroffene Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.

Auch Sitzungszeit ist Lebenszeit – Konferenzen, die nach langen Diskussionen ohne Ergebnisse enden, erhöhen die Arbeitsbelastung, anstatt für bessere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Damit Konferenzen erfolgreich arbeiten können, ist es notwendig, dass Schulleitungen wesentlichen Informationen, z. B. in Bezug auf das Schulbudget, den zugewiesenen Ergänzungsbereich und die zu vergebenden Lehraufträge bzw. die Lücken im Grundbereich, transparent machen. Nur auf dieser Grundlage kann in der GLK das geforderte kollegiale Zusammenwirken zum Wohle der Schule stattfinden.

Kam es zum Beispiel in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten in Bezug auf die Verteilung der Lehraufträge, kann es sinnvoll sein, dass der Personalrat eine Vorlage zu „allgemeinen Empfehlungen in Bezug auf Lehraufträge und Sonderaufgaben“ (§ 2 LKonfVO) erarbeitet und diese als konkreten Vorschlag in die GLK einbringt. So können ausufernde Diskussion eingedämmt werden.

Sitzungszeit wird auch gespart, wenn sämtliche gültigen Beschlüsse der GLK durch die Schulleitung in geeigneter Art und Weise den Mitgliedern der GLK zur Verfügung gestellt werden, wie es auch in § 14 Abs. 7 LKonfVO festgelegt ist. So werden Themen nicht immer wieder neu angesprochen und diskutiert, für die bereits Regelungen getroffen worden sind.

  • Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG)
  • Lehrerkonferenzverordnung (LKonfVO)
  • Avenarius, Hermann/ Füssel, Hans-Peter: „Schulrecht. Ein Handbuch für Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft“, 8., neubearbeitete Auflage, Köln 2010.
  • Bertram, Hartmut u. a.: Sächsisches Schulgesetz. Kommentar, 8., vollständig überarbeitete Auflage, Köln 2018.

6. Teilzeit aus familiären Gründen für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst

Gesetzliche Ansprüche auf Teilzeit sind für alle Beschäftigten in § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) festgehalten. Für im öffentlichen Dienst angestellte Lehrkräfte ist die Teilzeitbeschäftigung speziell aus familiären Gründen in § 11 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) geregelt. Weiterhin haben die meisten Beschäftigten aufgrund des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) einen Anspruch auf Teilzeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen. Hierzu werden in den nächsten E&W-Ausgaben weitere Informationen folgen. In § 15 BEEG (Bundeselterngeldgesetz) ist bestimmt, dass Beschäftigte unter bestimmten Bedingungen auch während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben können.

Eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 11 TV-L können sowohl Vollzeit-, als auch Teilzeitbeschäftigte beantragen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Der Antrag kann formlos auf dem Dienstweg gestellt werden. Es steht aber auch ein Formblatt zur Verfügung unter: https://www.schule.sachsen.de/622.htm?id=55. Es ist jedoch darauf zu achten, dass zusätzlich zum Formblatt die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit festgehalten und möglichst begründet wird. In der Regel sollte der Antrag jeweils am 31. Januar für das folgende Schuljahr gestellt werden, spätestens jedoch drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit. Eine Kopie des vollständigen Antrages mit einer datierten Eingangsbestätigung sollte in den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werde. Hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem Beginn der gewünschten Teilzeit auf den Antrag reagiert, gilt nach TzBfG die Verringerung der Arbeitszeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit als genehmigt.

Teilzeitanträge aus familiären Gründen nach § 11 TV-L können nur aus „dringenden dienstlichen Gründen“ abgelehnt werden, d.h. soweit es dem Arbeitsgeber möglich ist, die fehlende Arbeit auszugleichen oder eine Ersatzarbeitskraft zu beschaffen, muss er diese Möglichkeiten ausschöpfen und den Antrag genehmigen. Der Freistaat ist ein so großer Arbeitgeber mit einem entsprechend großen personellen Spielraum, dass er trotz des aktuellen Personalmangels Anträge nach § 11 TV-L in der Regel nicht ablehnen kann. Etwas anders sieht es bei Anträgen nach § 8 TzBfG aus, d.h. bei Anträgen, die nicht über eine familiäre Notwendigkeit begründet werden. Hier ist es bereits möglich, aus „dienstlichen Gründen“, die nicht dringend sein müssen, den Antrag abzulehnen. Angesichts der vielerorts fehlenden Kolleg*innen sind Ablehnungen von Teilzeitanträgen ohne familiäre Gründe nach § 8 TzBfG nicht ausgeschlossen. Allerdings müssen die Ablehnungen in jedem Fall fristgerecht, schriftlich und begründet erfolgen. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Beschäftigten die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit zuvor wohlwollend zu erörtern. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ablehnung ist es sinnvoll, sich an die GEW-Vertrauensperson, den Personalrat oder das GEW-Rechtsschutzteam zu wenden.

In § 106 GewO (Gewerbeordnung) ist das Weisungsrecht des Arbeitsgebers geregelt. Dieser kann grundsätzlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen. Allerdings kann er dies immer nur im Rahmen des Arbeitsvertrages, der Bestimmungen von Betriebs- und Dienstvereinbarungen, von anwendbaren Tarifverträgen und von gesetzlichen Vorschriften. So ist im § 11 TV-L ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitsgeber bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der familiären Situation der Beschäftigten Rechnung zu tragen hat. Weiterhin ist im sächsischen Frauenförderungsgesetz (SächsFFG) der Anspruch auf familiengerechte Arbeitszeiten (§ 10) für Beschäftigte mit Familienpflichten festgehalten. Im SächsFFG ist auch geregelt, dass in jedem Standort des Landesamtes für Schule und Bildung ein „Frauenförderplan“ zu erstellen und anzupassen ist. Beispielsweise im „Frauenförderplan 2007-2010“ des Standortes Leipzig des Landesamtes für Schule und Bildung wird der § 10 SächsFFG in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit wie folgt konkretisiert:

  • Bei der Lehrauftragsverteilung, der Gestaltung der Stundepläne sowie der Festlegung weiterer, an feste Zeiten gebundener Aufgaben vom Lehrkräften, z.B. Pausenaufsicht, werden insbesondere die Interessen der Lehrkräfte berücksichtigt, die aus Gründen der Vereinbarkeit von Familien und Beruf in einem Teilzeitarbeitsverhältnis stehen. Dabei sollten Unterrichtsstunden zusammenhängend geplant werden. Soweit rechtliche und dienstliche Gegebenheiten es zulassen und das Interesse der Beschäftigten besteht, sollte die Gewährung eines freien Tages geprüft und genehmigt werden. Unterrichtsarme Tage mit nur einer Unterrichtsstunde sollten möglichst vermieden werden.
  • Bei Lehrkräften mit Kindern unter 10 Jahren sollte die Arbeitszeitverteilung mit den Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestimmt werden.
  • Lehrerkonferenzen und weitere dienstlich erforderliche Beratungen werden so terminiert, dass die betroffenen Beschäftigten ihren familiären Verpflichtungen nachkommen können und der Heimweg auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch zumutbar ist. Sollte das aufgrund besonderer Gegebenheiten nicht umsetzbar sein, ist mit den betroffenen Lehrkräften eine individuelle Vereinbarung abzuschließen. Veranstaltungen am Wochenende (Ausnahme regionale Fortbildungen) sollten vermieden werden.“ 

Die Schulleitung hat somit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der Planung des dienstlichen Einsatzes eine sehr hohe Priorität einzuräumen. Lehnt sie die Arbeitszeitwünsche der aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigten ab, muss sie die Ablehnung mit tatsächlichen und für Dritte nachvollziehbaren organisatorischen Notwendigkeiten begründen. Im Übrigen hat der Arbeitgeber auch im Rahmen seiner Fürsorgepflicht und des billigen Ermessens nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf berechtigte Interessen der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.

Die Mehrarbeit wird seit dem 7. Dezember 2017 neu geregelt in der Verwaltungsvorschrift (VwV) über die Erteilung von Mehrarbeitsunterricht. Hierzu liegen „Allgemeine Hinweise zur Anordnung, Genehmigung und Vergütung von Mehrarbeitsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen“ vor, die ausdrücklich gleichermaßen verbindlich sind. Folgende Aussagen werden in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte nach § 11 TV-L getroffen: Die Schulleitung hat zu gewährleisten, dass in der Regel bei allen Beschäftigten die Anordnung von Mehrarbeitsunterricht ohne Zustimmung der Betroffenen eine Unterrichtsstunde in der Woche nicht übersteigt. Zudem sollen „zwingend“ bereits bestehende dienstliche Verpflichtungen und die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt werden. Ausdrücklich genannt werden Teilzeitbeschäftigte mit familiären Betreuungs- und Pflegenotwendigkeiten. Diese sollen „besonderen Schutz und arbeitgeberische Fürsorge genießen.“ Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wird es nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn Schulleitungen die Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten nach § 11 TV-L an Schulfahrten oder Tagesexkursionen gegen deren Willen anordnen. Auf der anderen Seite steht es Teilzeitbeschäftigten jedoch frei, sich ihrerseits für einen solchen Einsatz zu entscheiden. Für diesen Fall bestimmen die „Allgemeinen Hinweise“: „Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind nach der arbeitsgerichtlichen Spruchpraxis für die Dauer der Teilnahme an solchen Veranstaltungen wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten (anteiliges Entgelt nach dem TV-L). Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften auf Schulfahrt fallen Mehrarbeitsunterrichtsstunden in Höhe der Differenz zur Vollzeitbeschäftigung an. Bei eintägigen oder mehrtägigen Schulfahrten ist die Mehrbeanspruchung nur anteilig bezogen auf die Differenz zur Vollbeschäftigung bei einer einwöchigen Schulfahrt zu ermitteln.

Mit der Neufassung der Lehramtsprüfungsordnung (LAPO II) vom 12. Januar 2016 ist dies möglich. Voraussetzung ist die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Genauso gelten das Studium eines Erweiterungsfaches sowie die Bearbeitung einer Dissertation oder Habilitation als Antragsgrund. Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit verlängert sich auf 24 Monate. Während die Lehrveranstaltungen nach dem regulären Ausbildungsplan ablaufen und die Prüfungsbestandteile gleichbleiben, reduzieren sich die wöchentlich zu leistenden Hospitationen und der selbstständige Unterricht auf ca. 75 Prozent. So sind zum Beispiel ab dem zweiten Halbjahr 9 statt 12 Stunden selbstständiger Unterricht zu leisten. Es ist zu beachten, dass sich auch die Bezüge auf 75 % des regulären Betrages reduzieren. Der Antrag auf Teilzeit ist zusammen mit dem Zulassungsantrag für den Vorbereitungsantrag zu stellen.

Diese Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten kann nicht alle gültigen Teilzeitregelungen für angestellte Lehrkräfte in Sachsen behandeln. Für einige Sachverhalte fehlen zudem eindeutige rechtliche Vorgaben. Im Zweifelsfall stehen die GEW-Vertrauenspersonen, die Personalräte und die Mitglieder der regionalen GEW-Rechtsschutzteams für Auskünfte und bei der Vermittlung in Konflikten mit dem Arbeitgeber zur Verfügung. Weitere Fragen können auch per E-Mail gestellt werden an: rechtsschutz(at)gew-sachsen(dot)de

Kontakt
Juri Haas
Leiter der Landesrechtsschutzstelle
Adresse(Lehrer an der 10. Grundschule Dresden)
GEW Dresden
AdresseSchützenplatz 14
01067 Dresden
Telefon: 0351 16092669