Der Begriff Überlastungsanzeige ist weder in Gesetzen noch im Tarifvertrag enthalten. Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird jedoch die Pflicht von Beschäftigten zum Anzeigen von Gefährdungen und das Vorschlagsrecht für Verbesserungen hinsichtlich von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ausdrücklich bestimmt:
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. […]
Die Pflicht zur Anzeige von Überlastungen ergibt sich zudem aus den im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Pflichten von Beschäftigten in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In § 611 BGB ist die Plicht der Arbeitnehmer geregelt, die im Arbeitsvertrag genannten Leistungen zu erbringen. Nach § 242 BGB hat der Arbeitnehmer diese Aufgaben zudem so zu erfüllen, wie „Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. Aufgrund dieser Treuepflicht kann der Arbeitgeber erwarten, dass die Beschäftigten anzeigen, wenn die übertragenen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können. In § 823 BGB ist die Schadensersatzpflicht bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln geregelt. Der Arbeitgeber haftet für die Schäden, die durch sein Unternehmen verursacht werden. Hat ein Beschäftigter es jedoch unterlassen, den Arbeitgeber auf Mängel hinzuweisen, die für den Arbeitgeber nicht ersichtlich waren, kann auch der Beschäftigte für Schäden haftbar gemacht werden, die aufgrund dieser Mängel entstehen. Nachteile dürfen den Beschäftigten durch die Erstattung von Überlastungsanzeigen nicht entstehen. Das in § 612a BGB geregelte Benachteiligungsverbot schützt Beschäftigte, die von ihren Rechten Gebrauch machen, vor Maßregelungen durch den Arbeitgeber.