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GEW Sachsen: Hochschulfreiheitsgesetz verfassungsrechtlich bedenklich

Langzeitstudiengebühren nicht verhältnismäßig

Der juristische Dienst des Sächsischen Landtages hat in der gestern vorgestellten Studie bestätigt, dass mehrere von der GEW geäußerte Kritikpunkte am Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz zutreffend waren.
Das Sächsische Hochschulgesetz sah bereits vor der Novellierung vor, dass Prüfungen als nicht bestanden galten, sofern Studierende die Regelstudienzeit um mehr als 4 Semester überschreiten. Anders ausgedrückt: Es kann an den sächsischen Hochschulen gar keine "Bummelstudierenden" geben. Die GEW kritisiert beständig jede Form von Studiengebühren, insbesondere aber die ins Hochschulgesetz aufgenommene Langzeitstudiengebühr, welche eine doppelte Sanktion darstellt, sowie die Studiengebühren für ausländische Studierende.
„Das Ergebnis des juristischen Dienstes des Landtags lässt für die GEW nur eine Schlussfolgerung zu: Die Gebühren müssen umgehend wieder aus dem Gesetz gestrichen werden", so Marco Unger, stellvertretender Landesvorsitzender der GEW Sachsen.
Die im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerte Freiheit von Forschung und Lehre darf auch vom Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz nicht eingeschränkt werden, so die Feststellung des juristischen Dienstes. Dieser moniert damit die beschlossene Möglichkeit, Professuren als Forschungs- oder Lehrprofessuren auszugestalten.
„Forschung und Lehre sind zwei Seiten einer Medaille. Spitzenforschung muss die gewonnen Erkenntnisse immer auch in der Hochschullehre vermitteln, dies ermöglicht einen wissenschaftlichen Diskurs, der zu neuen Erkenntnissen führt“, kommentiert Torsten Steidten, Vorsitzender des Bezirksverbandes Hochschule und Forschung der GEW Sachsen.
Zum heutigen Jahrestag der Gesetzesverabschiedung fordert die GEW Sachsen die Staatsregierung auf, umgehend einen verfassungskonformen Gesetzentwurf vorzulegen und in einen konstruktiven Dialog mit den Gruppenvertretungen und den Gewerkschaften über ein partizipatives Hochschulgesetz einzutreten.