Zum Inhalt springen

Personalräte Schulen

Die Personalräte im Schulbereich vertreten die Interessen der pädagogischen Beschäftigten an öffentlichen Schulen gegenüber Schulleitung, LaSuB und SMK.

Struktur der Personalräte an Schulen

Die Personalvertretung im Schulbereich findet in Sachsen auf drei Ebenen statt:

  • Lehrerpersonalrat der Schule (LPR, oft auch örtlicher Personalrat – ÖPR – genannt): Auf lokaler Ebene sollen Schulleiter und Personalrat zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der dienstlichen Aufgaben vertrauensvoll zusammen arbeiten. 
  • Lehrer-Bezirkspersonalrat (LBPR): Auf der Ebene der Standorte des LaSuB werden zwischen der Leitung und dem LBPR insbesondere die Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Abordnung, Kündigung, …) und die in dieser Region schulartübergreifenden Dinge besprochen und entschieden.
  • Lehrer-Hauptpersonalrat (LHPR): Auf Landesebene geht es in der Zusammenarbeit zwischen SMK und LHPR um landesweit übergreifende Themen wie Einstellungs- oder Beurteilungsverfahren, beabsichtigte Verwaltungsvorschriften oder Dienstvereinbarungen, also Dinge, die von landesweiter Bedeutung sind und in den Standorten des LaSuB nicht entschieden werden.

Während es auf staatlicher Seite eine Unterordnung (Weisungsrecht) von Stufe zu Stufe gibt (rote Pfeile), ist die Zusammenarbeit auf der Personalratsseite von gegenseitiger Information und Unterstützung geprägt (grüne Pfeile). Bsp.: Eine Schulleitung kann eine Anweisung vom LaSuB erhalten, ein LPR einer Schule jedoch vom LBPR nicht. Die Personalräte sind in ihrer Arbeit völlig autonom, helfen und beraten sich gegenseitig aber. Auch Gewerkschaften haben Möglichkeiten, Personalräte zu unterstützen.

Personalvertretungsrecht in Sachsen seit 1990

  • seit 1990 Personalvertretungsgesetze
  • 1992 Sächsische Verfassung: Artikel 26 - 2. Abschnitt - Grundrechte - In Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind Vertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden. Diese haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung.
  • 1993 Inkrafttreten des ersten SächsPersVG
  • seither mehrere Gesetzesänderungen (meist zum Nachteil der Beschäftigten)
  • nach der Gesetzesänderung von 1998: Klage beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof
  • Urteil (Februar 2001): SächsPersVG ist teilweise verfassungswidrig
  • deshalb: weitere Gesetzesänderung (März 2002)
  • wurde im Schulbereich mit der Wahl 2003 wirksam
  • weitere Änderungen im Nov. 2010, Dez. 2015 und Juni 2017
Kontakt
GEW Sachsen
AdresseNonnenstraße 58
04229 Leipzig
Telefon: 0341 4947-412
Fax: 0341 4947-406