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Tarifwissen

Höhergruppierung

Wann verliert man bei einer Höhergruppierung eine Stufe? Und was ist ein Garantiebetrag? So funktionieren Höhergruppierungen bei TVöD und TV-L.

Höhergruppierungen sind generell so geregelt, dass dabei ein höheres monatliches Entgelt als zuvor erreicht wird. Die genauen Regeln der Höhergruppierung sind zwar sowohl im TVöD als auch im TV-L jeweils in § 17 Abs. 4 zu finden, doch es gibt einen wesentlichen Unterschied.

Stufengleiche Höhergruppierung im TVöD

Im Bereich des TVöD ist dies schnell erklärt:

„Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe […] werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt am Tag der Höhergruppierung. […]“ (§ 17 Abs. 4 TVöD)

Hier findet also die sogenannte stufengleiche Höhergruppierung statt: Man wird der gleichen Stufe, die man in der niedrigeren Entgeltgruppe bereits erreicht hatte, zugeordnet. Das Entgelt der gleichen Stufe in einer höheren Entgeltgruppe ist immer höher, damit steigt das monatliche Entgelt.

Dennoch gibt es bestimmte Fallkonstellationen, bei denen die Höhergruppierung später zu einem geringerem Jahresentgelt führen kann, als wenn man in der niedrigeren Entgeltgruppe geblieben wäre. Dafür gibt es sowohl im Bereich des TVöD, als auch im TV-L zunächst zwei Gründe:

  1. Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Höhergruppierung von vorn (s. zweiter Satz im obigen Zitat) und damit verzögert sich der nächste Stufenaufstieg. Beispiel: Erzieher (TVöD) wird von der S 8a Stufe 3 (3.251 Euro) in die S 8b Stufe 3 (3.352 Euro) höhergruppiert und hat bereits drei der vier Jahre Stufenlaufzeit in der Stufe 3 der S 8a absolviert. Das monatliche Entgelt steigt zwar, doch wäre er in der S 8a geblieben, würde er dort ein Jahr später in die Stufe 4 (3.453 Euro) aufsteigen. Da die Stufenlaufzeit bei der Höhergruppierung von vorn beginnt, bleibt er für vier Jahre in der Stufe 3 der S 8b (3.352 Euro) und erhält damit in den Folgejahren zunächst weniger Entgelt, als wenn er in der S 8a geblieben wäre. Ab dem Aufstieg in die nächste Stufe 4 der S 8b (3.712 Euro) erhält er in diesem Beispiel künftig immer ein höheres Entgelt, als beim Verbleib in der niedrigeren Entgeltgruppe. Über mehrere Jahre werden die „Verluste“ aus den ersten Jahren der Höhergruppierung dann schnell ausgeglichen. Insofern lohnt sich auch in diesem speziellen Fall dennoch die Höhergruppierung, sofern noch eine längere Beschäftigungszeit vor einem liegt.
     
  2. Die Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) in der höheren Entgeltgruppe ist ggfs. geringer und mindert damit das Jahresentgelt. Im TVöD ist die Jahressonderzahlung ab der S 10 bzw. E 9a geringer (2021: 66,06 % des monatlichen Entgelts) als in den Entgeltgruppen darunter (74,74 %). Im TV-L gibt es ebenfalls Abstufungen der Jahressonderzahlung. Dass es hier tatsächlich zu einem geringeren Jahresentgelt kommt, passiert allerdings sowohl im TVöD als auch im TV-L nur sehr selten, da das höhere monatliche Entgelt die geringere Jahressonderzahlung meist kompensiert.

Im TV-L kann es zu Stufenverlust kommen

Während die GEW mit anderen Gewerkschaften die stufengleiche Höhergruppierung im TVöD erkämpft hat, kann es im TV-L bei Höhergruppierung leider nach wie vor zum Stufenverlust kommen, denn § 17 Abs. 4 TV-L lautet:

„Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 […].“

Demnach wird in der höheren Entgeltgruppe die Stufe zugeordnet, bei der das Tabellenentgelt mindestens genauso hoch wie in der vorherigen Entgeltgruppe ist.
Zulagen werden dabei nicht beachtet, sondern lediglich das Tabellenentgelt. Damit ergeben sich beispielhaft für E 10 bis E 14 die in Abbildung 1 dargestellten Stufenzuordnungen mit Stufenverlust (rote Pfeile), ohne Stufenverlust (Abb.1 schwarze Pfeile) und mit Stufenaufstieg (Abb.1 blaue Pfeile).

Abb. 1: Höhergruppierung mit und ohne Stufenverlust in der EG 10 bis EG 14 (TV-L Tabellen, Stand: 01.01.2021)

Bei einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe hinweg (bspw. von E 10 in E 12) wird die Zuordnung grundsätzlich schrittweise vorgenommen (also in dem Beispiel E 10 zu E 11 und dann E 11 zu E 12). Aber Achtung: Für Lehrkräfte an Schulen wird davon i.d.R. abgewichen (s. TV EntgO-L § 7), sodass die Zwischengruppen bei der Höhergruppierung übersprungen werden. Beispiele dafür sind die Höhergruppierung von der E 11 in die E 13 oder von der E 10 in die E 12 (s. Abb. 2).

Abb. 2: Höhergruppierung bei Lehrkräften von E 10 in E 12 sowie von E 11 in E 13 (TV-L Tabellen, Stand: 01.01.2021)

Garantiebetrag im TV-L

Trotz möglichem Stufenverlust sichert der Garantiebetrag im TV-L ab, dass das monatliche Entgelt in jedem Falle spürbar steigt. In den (Ziel-) Entgeltgruppen oberhalb der E 8 beträgt der Garantiebetrag 180 Euro. Bei Teilzeit wird der Garantiebetrag wie auch die sonstigen hier genannten Beträge entsprechend gemindert. Ist der Anstieg beim Entgelt nach einer nicht stufengleich erfolgten Höhergruppierung geringer als der Garantiebetrag, so wird ein Betrag zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt, der den Anstieg um mindestens 180 Euro (bzw. 100 Euro unterhalb der E 9a) absichert. Beispiel: Höhergruppierung von E 13 Stufe 3 in E 14 Stufe 2 (vgl. Abbildung 1). Der Anstieg beim Tabellenentgelt beträgt 133,65 Euro. Damit erhält der Beschäftigte einen Aufschlag von 46,35 Euro und damit ein monatliches Entgelt von 4.799,20 Euro (= E 13 Stufe 3 + 180 Euro).Bei Ermittlung des Garantiebetrags werden außerdem Entgeltgruppen- und Besitzstandszulagen sowohl in der alten als auch in der neuen Entgeltgruppe beachtet. Beispiel: Höhergruppierung von der E 13 Stufe 6 plus „Amtszulage E 13“ (183,58 Euro) in die E 14: Die Zuordnung erfolgt in Stufe 5. Die Amtszulage wird hierbei nicht beachtet. Beim Garantiebetrag wird jedoch beim Ausgangsentgelt die Amtszulage hinzugezogen: 5.872,94 Euro + 183,58 Euro = 6.056,52 Euro. Zuzüglich Garantiebetrag ergeben sich 6.236,52 Euro. Damit wird zusätzlich zum Tabellenentgelt der E 14 Stufe 5 (6.076,14 Euro) ein Zuschlag von 160,38 Euro gewährt, um die 180 Euro Garantiebetrag zu gewähren.

Zu beachten ist: Der Garantiebetrag ist so gedeckelt, dass höchstens das Entgelt, das einer stufengleichen Höhergruppierung entspräche, gezahlt wird.

Unterschied: Stufengleichheit

Der wesentliche Unterschied bei Höhergruppierungen in den beiden Tarifverträgen ist also: Im TV-L ist ein Stufenverlust bei Höhergruppierungen möglich, während es im TVöD seit 2019 bereits die stufengleiche Höhergruppierung gibt. Doch in beiden Tarifverträgen beginnt die Stufenlaufzeit jeweils von vorn. Dies sind damit auch Zielstellungen für die kommenden Tarifrunden: Die Mitnahme der Stufenlaufzeit bei generell stufengleicher Höhergruppierung!

Burkhard Naumann
Referent für Tarif- und Beamtenpolitik der GEW Sachsen
burkhard.naumann(at)gew-sachsen(dot)de