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Tarifwissen

Eingruppierung

In unseren täglichen Mitgliederberatungen geht es immer wieder um Eingruppierungsfragen. Dieser Artikel ist der Versuch, ein paar der Grundlagen näher zu erklären.

Die Eingruppierung in den Tarifverträgen TVöD und TV-L erfolgt grundsätzlich automatisch (Tarif- oder Eingruppierungsautomatik) aufgrund der auszuübenden Tätigkeit und den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Entgeltordnung. Zwar ist die Eingruppierung im Arbeitsvertrag festzuhalten, jedoch bedingt die Tarifautomatik, dass die tariflichen Regelungen die Eingruppierung festlegen, nicht der Arbeitsvertrag. Unterschreibt man also einen Arbeitsvertrag, in dem eine falsche Eingruppierung steht, kann dennoch bis zu sechs Monate rückwirkend das richtige Entgelt (gemäß Geltendmachungsfrist in § 37 TVöD/TV-L) beiderseits geltend gemacht werden. Wird dabei eine falsche Eingruppierung festgestellt, wird die richtige Eingruppierung dann im Arbeitsvertrag festgehalten.

Für die Eingruppierung von Erzieher*innen, die unter den TVöD fallen, gilt z. B. die Entgeltordnung VKA und darin der Abschnitt zum Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD Anlage 1 Teil B Abschnitt XXIV). Das Tätigkeitsmerkmal für die Entgeltgruppe S 8a lautet da: „Erzieherinnen/Erzieher […] mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit […].“ Wird dieses Merkmal erfüllt, ist man in die S 8a eingruppiert. Fehlt die entsprechende Ausbildung bzw. staatliche Anerkennung, greift bei dieser Tätigkeit die Entgeltgruppe S 4 (Nr. 3): „Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern […] mit staatlicher Anerkennung.“

Ähnlich ist die Eingruppierung bspw. auch bei wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen an Hochschulen: Diese sind nach der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) Teil II Abschnitt 6 („Beschäftigte in der Forschung“) eingruppiert. Das Tätigkeitsmerkmal für die E 13 lautet dort: „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung […]“. Die Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltordnungen werden häufig durch Protokollerklärungen ergänzt, die bspw. Näheres zu dem Tätigkeitsmerkmal regeln oder einzelne Begriffe genauer definieren (in dem Beispiel erklärt Protokollerklärung Nr. 2, was als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt). Für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte gilt der TV-L bisher nicht. Und auch für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) an Hochschulen, die bisher nur nach Richtlinien der Arbeitgebervereinigung der Bundesländer (TdL) geregelt sind, fordert die GEW seit vielen Jahren tarifliche Regelungen.

Für Lehrerinnen und Lehrer an den staatlichen Schulen gilt nicht die Entgeltordnung zum TV-L, wie man nun erwarten könnte und wie es aus tariflicher Sicht auch sinnvoller wäre. Die Eingruppierung von Lehrkräften an Schulen ist eng mit der Verbeamtung verknüpft. Sie basiert noch immer darauf, dass von der Landesregierung per Besoldungsordnung (Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) die Besoldungsgruppen für die verschiedenen Lehrämter und Laufbahnen festgelegt werden (bspw. A 13 als Eingangsamt für den Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen).
In der Vergangenheit hat auch jedes Bundesland einseitig festgelegt, welche Entgeltgruppe welcher Besoldungsgruppe entspricht. Mit dem „Tarifvertrag für die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder“ (TV EntgO-L) von 2015 gibt es zwar nun endlich eine tarifierte Entgeltordnung für Lehrkräfte, diese basiert jedoch noch immer auf der von den Bundesländern einzeln festgelegten Besoldungsgruppen für die verschiedenen Lehrämter.

Die Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) liest sich zunächst deutlich anders, als die Entgeltordnungen von TV-L und TVöD. Abschnitt 1 der EntgO-L regelt die Eingruppierung von Lehrkräften, bei „denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind“. Dabei handelt es sich also um Lehrkräfte, die voll ausgebildet sind und demnach (unabhängig von der Altersgrenze) grundsätzlich verbeamtungsfähig wären, da sie die Voraussetzungen für ein in der (Sächsischen) Besoldungsordnung aufgeführtes Amt erfüllen.
Ausgehend von diesem Amt gibt es in diesem Abschnitt der EntgO-L nun eine Zuordnungstabelle, wonach u. a. bei Ämtern von A 13 die E 13, von A 14 die E 14 sowie A 15 die E 15 als Eingruppierung folgt.

Lehrkräfte, die nicht die Voraussetzungen für ein Amt nach Besoldungsordnung erfüllen, werden in den weiteren Abschnitten der EntgO-L geregelt. Dabei handelt es sich insbesondere um

  • Seiteneinsteiger*innen in der Qualifikation (Abschnitt 2)
  • Fachlehrer*innen (Abschnitt 3)
  • Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht pädagogische Unterrichtshilfen – sofern sie landesrechtlich Lehrkräften gleichgestellt sind – sowie Lehrkräfte in Vorschulklassen (Abschnitt 4)
  • Lehrkräfte, Freundschaftspio-nierleiter*innen (FPL) und Erzieher*innen mit DDR-Ausbildung (Abschnitt 5)
  • speziell für Sachsen: Lehrer*innen unterer Klassen, FPL oder Erzieher*innen jeweils mit DDR-Ausbildung und mit Lehrbefähigung für Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach, soweit keine mind. sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung seit 1. August 1991 vorliegt (Abschnitt 6)

Einige der Beschäftigtengruppen der Abschnitte 3 bis 5 sind mittlerweile in die Sächsische Besoldungsordnung als Amt aufgenommen worden und werden demnach nach Abschnitt 1 der EntgO-L eingruppiert.

Darüber hinaus gibt es einige Gruppen in Sachsen, für die derzeit noch keine adäquate Eingruppierungsregelung existiert. Pädagogische Fachkräfte im Unterricht und Schulassistent*innen werden derzeit mangels einer anderen Regelung wie Erzieher*innen im Landesdienst (Anlage A Teil II Abschnitt 20.6 des TV-L) eingruppiert. Alle Erzieher*innen mit staatlicher Anerkennung in diesen beiden Gruppen profitieren damit von der deutlich besseren Bezahlung der S-Tabellen. Allerdings wurden in beiden Berufsgruppen, insbesondere bei den Schulassistent*innen, gezielt Beschäftigte mit anderen Qualifikationen eingestellt. Da es in dem hilfsweise genutzten Abschnitt für die Erzieher*innen keine Entsprechung gibt, fallen die Betroffenen analog zur o. g. Regelung im TVöD in die Entgeltgruppe S 4 („Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern“).
Hier muss dringend nachgesteuert werden, wobei sich dazu weder tariflich noch politisch einfache Lösungen finden lassen. Insofern sind hier im Schulbereich – auch hinsichtlich einiger Kolleg*innen mit DDR-Ausbildung, die noch immer unterhalb der E 13 eingruppiert sind – noch einige größere Baustellen, die wir als GEW Sachsen bearbeiten.

Burkhard Naumann
Referent für Tarif- und Beamtenpolitik der GEW Sachsen
burkhard.naumann(at)gew-sachsen(dot)de