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Masernschutz

Neue Impfpflicht auch für Lehrkräfte und Erzieher*innen in Sachsen

Zum 01.03.2020 ist das neue Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Es soll insbesondere Kinder und Jugendliche, aber auch Lehrer*innen und pädagogische Fachkräfte, wirksam vor Masern schützen.

Foto: freepik.com / 12715979

Mit dem „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 i.d.F. vom 06. Mai 2019 ergänzt. Danach gilt für alle, die nach 1970 geboren sind, nun: 

  • Kinder, die ab 01. März 2020 neu in einer Kita oder Schule aufgenommen werden, müssen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Kinder, die bereits in den Einrichtungen sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. 
  • Auch die pädagogischen Fachkräfte, Kindertagespflegepersonen, Lehrkräfte und andere Akteure, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen einen Impfnachweis vorlegen.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht dann, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht natürlich ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder, sofern das Kind/Fachkraft bereits Masern hatte, durch ein ärztliches Attest erbracht werden. 

Mitarbeiter*innen an Schulen und Kitas müssen zukünftig ebenso wie Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen zukünftig ihren Impfschutz nachweisen. Dies betrifft nicht nur Erzieher*innen und Lehrkräfte, sondern auch Verwaltungsmitarbeiter*innen, Hausmeister und z. B. das Personal, welches das Mittagessen austeilt. Zum weiteren Personenkreis, der unter die Nachweispflicht des Impfschutzes fällt, gehören regelmäßig an Einrichtungen tätige Externe, Ehrenamtliche und Honorarkräfte. Auch Kindertagespflegepersonen (sog. Tagesmütter und – väter) müssen über den Impfschutz verfügen. 

Ab 01. März 2020 dürfen Personen, die den Nachweis über den erforderlichen Maserimpfschutz nicht erbracht haben, nicht mehr eingestellt werden. Das Landesamt für Schule und Bildung hat in den letzten Tages klargestellt, dass dies auch Referendar*innen betrifft, die zum 01. März ihr Referendariat beginnen, die aber vorher bereits eingestellt wurden. Auch diese müssen den Impfschutz nachweisen. 

Für alle, die zum 1. März 2020 schon tätig, betreut oder beschult werden gilt, dass diese den Nachweis über den Impfschutz bis zum 31. Juli 2021 vorlegen müssen. 

Die Leiter*innen der jeweiligen Einrichtungen sind zur Kontrolle verpflichtet und müssen die Einhaltung dieser Verpflichtung ggf. gegenüber den Gesundheitsbehörden nachweisen. Bei Neueinstellungen erfolgt die Prüfung des Impfschutzes durch das personalführende Referat des LaSuB.

Legen Angestellte den erforderlichen Nachweis nicht vor, so ist ihnen der Zutritt zu den Einrichtungen zu versagen.

Abschließend sei noch erwähnt, dass der öffentliche Gesundheitsdienst nun wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in den Schulen durchführen soll.