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Schule

Erstattung von Reisekosten bei Schulfahrten

In einem Schulleiterbrief des SMK vom 6. Januar 2020 wird darüber informiert, dass die Regeln für die Erstattung von Reiskosten für Schulfahrten angepasst werden. Damit wird ein Verfahren ersetzt, das in der Vergangenheit zu viel Frust und Ungerechtigkeit geführt hat.

Die neue Regelung lautet:
„Jede Schule kann in Umsetzung der Lehrpläne entsprechend dem eigenen Bedarf Schulfahrten durchführen. Es findet keine Zuweisung eines „gedeckelten“ Budgets je Einzelschule mehr statt. Die bisherige Zuweisung eines festgelegten Budgets je Klasse und Schulart entfällt. Die den Lehrkräften und Begleitpersonen bei der Durchführung von Schulfahrten entstehenden Reisekosten werden gemäß VwV Schulfahrten und Sächsischem Reiskostengesetz erstattet.“

(aus dem Schulleiterbrief des SMK vom 6. Januar 2020)

Wenn eine Lehrkraft in der Vergangenheit eine Schulfahrt beantragt hat, war sie in der moralischen Klemme, zu entscheiden, ob sie einen eventuellen Freiplatz selbst in Anspruch nimmt, an ein begleitendes Elternteil abgibt oder einem besonders bedürftigen Schüler zur Verfügung stellt. Es soll wohl auch Fälle gegeben haben, wo Fahrten nur dann genehmigt wurden, wenn ein Freiplatz durch die Lehrkraft genutzt wurde.
Und die Lehrkräfte waren dazu angehalten, in den Verhandlungen mit den Reiseanbietern auf die Gewährung von Freiplätzen hinzuwirken.

Dieses Verfahren, das sicher nicht nur rechtlich fragwürdig ist, wird jetzt endlich abgewickelt. Hier wird eine langjährige Forderung der GEW Sachsen erfüllt.

Die GEW begrüßt diese Neuregelung außerordentlich. Schulfahrten gehören zu den Dienstpflichten der Lehrkräfte. Dann gehört auch die Übernahme der entstandenen Kosten zu den selbstverständlichen Pflichten des Arbeitgebers. Und jetzt wird ein entscheidender Schritt hin zur Erfüllung dieser Pflicht gemacht.

Jens Risse, stellv. Landesvorsitzender

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Jens Risse
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