
Daher hier ein paar grundlegende Infos:
Bereits seit 2004 ist die Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug („Riester-Förderung“) möglich. Dazu mussten die Beschäftigten einen Zulagenantrag stellen und beim Lohnsteuerjahresausgleich ihre Arbeitnehmerbeiträge in der Anlage AV als Sonderausgaben geltend machen. Damit wurden sie nachträglich steuerfrei gestellt. Viele haben das auch genutzt.
Ende 2010 wurde durch ein höchstrichterliches Urteil festgestellt, dass die Beiträge der Arbeitnehmer*innen zur Kapitaldeckung genauso steuerfrei sein müssten wie die Arbeitgeberbeiträge. Erst über ein Jahr später gestand das Sozialministerium zu, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur VBL/ZVK dann auch frei von Sozialversicherungsbeiträgen sein müssen. Die Umsetzung des Urteils verlief in allen ostdeutschen Ländern etwas chaotisch. Die Beschäftigten wurden gefragt, ob sie „auf die Steuerfreiheit verzichten“, also weiterhin die Riester-Förderung nutzen wollten. Jetzt, etliche Jahre später, wissen viele nicht einmal mehr, wie sie damals entschieden haben.
Wer wissen will, was bei ihm gilt, muss sich seine Gehaltsabrechnung anschauen, am besten den Teil, wo die Jahresbeträge aufsummiert sind.
Beschäftigte im Tarifgebiet Ost können jederzeit zwischen den verschiedenen Förderwegen wechseln. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Personalstelle. Wer wissen will, wie groß der Unterschied im Nettoeinkommen ist, kann seine Entgeltgruppe und -stufe in einen Internet-Gehaltsrechner eingeben, z. B. www.oeffentlicher-dienst.info, und dort zwischen „VBL West“, „VBL Ost“ und „VBL Ost/Riester“ wechseln. In E13 liegt die Ersparnis durch die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit i.d.R. über 100 Euro im Monat – wobei ein Teil des Unterschiedsbetrages bei Riester-Förderung wieder reinkommt, wenn man seinen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht hat. Eine Beratung, welcher Förderweg auf das gesamte Leben gesehen günstiger ist, kann die GEW leider nicht leisten.
Gesa Bruno-Latocha, Referentin für Tarif- und Beamtenpolitik, GEW Hauptvorstand