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Corona: Fragen & Antworten

für Studierende, Referendar*innen und Hochschulbeschäftigte

Eine gute und umfangreiche Sammlung von Fragen und Antworten finden sich beim DGB. An dieser Stelle versuchen wir, einige Fragen und Antworten für Studierende, Referendar*innen und Hochschulbeschäftigte zusammenzufassen.

Letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2020 – 12.17 Uhr

Lehramtsausbildung

Stand: 20. März 2020

Die Klausur im bildungswissenschaftlichen Bereich (geplant 1.-4.4.2020) wird an allen Standorten abgesagt. Es soll ein Ersatztermin ab Mitte Mai 2020 organisiert werden. Sofern sich dieser Termin mit den geplanten mündlichen Prüfungen überschneiden, werden im Einzelfall Lösung im Sinne der Prüflinge gefunden.

Stand: 17. März 2020

Wir haben beim LaSuB erwirkt, dass das Vorziehen der Schulrechtsprüfung freiwillig ist und lediglich angeboten wird. Wer auf seinem ursprünglichen Termin in der nächsten Woche besteht, behält diesen Termin. Ob dieser dann tatsächlich stattfindet und welche Konsequenzen ein Ausfall hätte, ist derzeit nicht abschätzbar. Die GEW setzt sich angesichts der Gesundheitslage für eine Verschiebung der Prüfungen ein.

Stand: 6. April 2020

Aufgrund der aktuellen Situation finden die (beiden) Lehrproben nicht real statt. Das Prüfungsformat wird ersetzt durch (je) eine schriftliche Unterrichtsvorbereitung. Dazu werden entsprechende (erweiterte) Aufgaben am 09.04.2020 über das Schulportal gestellt. Das Stundenthema, zu dem Ihre Unterrichtsvorbereitung erfolgt, wird auf der Grundlage des von Ihnen bereits eingereichten Stoffverteilungsplanes ausgewählt. Eine Änderung des Stoffverteilungsplanes, die aufgrund der unterrichtsfreien Zeit notwendig geworden wäre, kann unberücksichtigt bleiben, da mit diesem schriftlichen Format der Prüfung aktuelle Bedingungen des Schulbetriebes unabhängig sind. Die Rücksendung der Prüfungsdokumente an die Prüfer*innen soll bis zum 15.05.2020 erfolgen. Die Bewertung erfolgt durch den ausbildenden Fachausbildungsleiter*innen als 1. Prüfer*in und eine*r 2. Prüfer*in (Haupt-/Fachausbildungsleiter*in) bei sachsenweit einheitlichen Kriterien der Bewertung.

Stand: 6. April 2020

Die Schulleiter*innen sollen in ihren Gutachten insbesondere die Unterrichtstätigkeit berücksichtigen.

 

Stand: 6. April 2020

Ja, die Bundesländer haben sich am 02.04. in der Kultusministerkonferenz über die Sicherstellung der bundesweiten Mobilität für Lehramtsreferendar*innen auch unter den gegebenen Umständen verständigt. Es sollen den Lehramtsreferendar*innen, die im Jahr 2020 ihre Zweite Staatsprüfung ablegen, keine Nachteile entstehen. Dabei sind ausdrücklich andere Prüfungsformate bzw. Prüfungsersatzleistungen anstelle von derzeit nicht realisierbaren unterrichtspraktischen Prüfungen vorgesehen.
(siehe auch: www.kmk.org/presse/pressearchiv/mitteilung/hubig-kmk-schafft-sicherheit-fuer-lehramtsanwaerterinnen-und-lehramtsanwaerter-im-vorbereitungsdienst.htm)

Stand: 6. April 2020

Der Zeitraum vom 02.06. bis 03.07.2020 wird vorerst aufrechterhalten. Die Planung der Prüfungen erfolgt aktuell. Die Prüfungen sollen durch 2 Prüfer*innen, in der Regel ihren Haupt- und Fachausbildungsleiter*innen, abgenommen werden. Auf den Einsatz einer Vertreter*in aus der Schule wird unter Beachtung der aktuellen Situation verzichtet.

Stand: 1. April 2020

Die Universitäten haben dazu bisher folgendermaßen informiert:

Uni Leipzig am 22. März
„Daraus ergibt sich für uns, ... dass die Praktika, sofern Sie angetreten worden sind (auch, wenn dies aufgrund z. B. von Krankschreibung etc. nur 1 Tag gewesen sein mag), nicht wiederholt werden brauchen. Die Fachbereiche klären mit Ihnen die entsprechende Prüfungsleistung ab, eventuell könnten videografierte Schulstunden als Grundlage für die Prüfungsleistung herangezogen werden. Weitere Details dazu erhalten Sie demnächst. Wurde das Praktikum gar nicht angetreten, muss es ab dem nächsten Semester absolviert werden.”

Quelle: https://www.zls.uni-leipzig.de/studium-beratung/buero-fuer-schulpraktische-studien/

TU Dresden am 25. März
„Durch die aktuellen Schulschließungen können die begonnen Praktika nicht zu Ende geführt werden. Wiederholungen oder ein Wiedereinsetzen in ein erneutes Praktikum wird nicht in allen Fällen möglich sein. Um die entsprechenden Module abschließen zu können und keine Verzögerung im Studienablaufplan zu provozieren, sind individuelle Absprachen notwendig und aktuell in der Diskussion in den Fachdidaktiken. Bezüglich Ihrer konkreten Prüfungsleistungen im Praktikum kontaktieren Sie bitte zusätzlich Ihre/n Prüfer/in bzw. die Fachdidaktik.”

Quelle: https://tu-dresden.de/zlsb/die-einrichtung/news/aktuelle-informationen-zu-covid-19-coronavirus-sars-cov-2-1

TU Chemnitz am 26. März
„Bisher liegen keine Informationen bezüglich Dauer, Verfahrensweise bei laufenden Praktika usw. vor. Ich bitte Sie, von persönlichen Nachfragen abzusehen. Sobald es Neuigkeiten gibt, werde ich diese umgehend an Sie weitergeben.”

Quelle: https://www.tu-chemnitz.de/zlb/einrichtung/praktikumsbuero.php

 

Stand: 20. Mai 2020

Die Staatsregierung hat auf ihrer Website ein FAQ Lehrerausbildung: www.coronavirus.sachsen.de/faq-lehrerausbildung-5486.html

Hochschule / Berufsakademie

siehe auch unter Studium

Stand: 2. Dezember 2020

Die Entscheidung zu vielen Angelegenheiten obliegt in Sachsen den Einrichtungen selbst. Bitte informiere Dich/informieren Sie sich daher immer zu den spezifischen Regelungen. Die Links zu den Seiten mit den aktuellen Bestimmungen an den Hochschulen, in den Bibliotheken und an der Berufsakademie findest Du/ finden Sie auf der Seite der Sächsischen Staatsregierung unter https://www.coronavirus.sachsen.de/wissenschaftseinrichtungen-4142.html.

Stand: 2. Dezember 2020

Alle arbeitsrechtlichen Regelungen und die Selbstverpflichtungen der Hochschulen aus den zur Umsetzung des „Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen“ abgeschlossenen Dienstvereinbarungen mit dem jeweiligen Personalrat gelten unverändert. Informationen zu einigen aufgrund der aktuellen Situation geschaffenen zusätzlichen Möglichkeiten für Vertragsverlängerungen enthält die Antwort auf die nächste Frage.

Stand: 2. Dezember 2020

Mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/186/1918699.pdf) wurde für Beschäftigte, mit denen zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ein nach §2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) befristetes Arbeitsverhältnis bestand, die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate verlängert.

Im September 2020 machte das BMBF darüber hinaus von der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG Gebrauch und verlängerte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer um weitere 6 Monate (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung – kurz: WissBdVV, https://www.gesetze-im-internet.de/wissbdvv/WissBdVV.pdf). Diese Verlängerung um weitere sechs Monate gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden, als auch für Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet wurden oder werden.

Beides bedeutet keinen Anspruch auf eine Vertragsverlängerung, die Hochschulen haben aber die entsprechende Möglichkeit. Weitere Informationen gibt es beim BMBF.

Die DFG ermöglicht Graduiertenkollegs bei pandemiebedingten Verzögerungen in der Forschung für aus deren Mitteln finanzierte Promotionsstellen eine unkomplizierte Verlängerung der Laufzeit – über die Regellaufzeit von 36 Monaten hinaus – um bis zu zwölf Monate auf bis zu 48 Monate (weitere Informationen). Für von ihr geförderte Projekte stellt die DFG bei Bedarf zusätzliche Personal- und Sachmittel für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung. Alle Sonderforschungsbereiche, deren Förderung zum 30.Juni 2020, 31. Dezember 2020 oder 30. Juni 2021 ohne die Möglichkeit eines Fortsetzungsantrags endet, erhalten auf formlosen Antrag pauschal eine Zusatzfinanzierung von drei Monaten ab dem jeweiligen Förderende. Ausführliche Informationen für Antragstellende und Geförderte zuRegelungen und Möglichkeiten gibt die DFG hier.

Bei Fragen zu anderen drittmittelfinanzierten Verträgen wende Dich/ wenden Sie sich bitte direkt an Ihren jeweiligen Arbeitgeber.

Stand: 2. Dezember 2020

Für Promotionsstipendien der Begabtenförderungswerke hat das BMBF die Möglichkeiten für Verlängerungen erweitert. So kann das Stipendium für die Zeit, in der glaubhaft eine sinnvolle Fortführung des Dissertationsvorhabens pandemiebedingt nicht möglich ist, fortgezahlt werden. Zulässig ist in diesen Fällen auch eine Verlängerung der Förderdauer. Die Förderungshöchstdauer von vier Jahren wurde jedoch zunächst nicht erhöht (siehe http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/185/1918555.pdf , Seiten 118-119). Später teilte das BMBF aber mit, daß eine Verlängerung um bis zu sechs Monate nun auch möglich ist, wenn die Höchstförderzeit bereits in Anspruch genommen worden ist – ein Erfolg, zu dem auch duie GEW beigetragen hat (siehe hier).

Die DFG ermöglicht Graduiertenkollegs bei pandemiebedingten Verzögerungen in der Forschung für aus deren Mitteln finanzierte Promotionsstipendien eine Verlängerung der Laufzeit – über die Regellaufzeit von 36 Monaten hinaus – um bis zu zwölf Monate auf bis zu 48 Monate. Auch für Stipendien außerhalb von Graduiertenkollegs gibt es Verlängerungsmöglichkeiten – siehe hier und hier.

Bei Fragen zu anderen Stipendien wende Dich/ wenden Sie sich bitte direkt an Ihren jeweiligen Stipendiengeber.

Stand: 2. Dezember 2020

Die aktuellen Bestimmungen an den Hochschulen und in den Bibliotheken findest du auf der Seite der Sächsischen Staatsregierung unter https://www.coronavirus.sachsen.de/wissenschaftseinrichtungen-4142.html.

Der DGB bietet viele Informationen zu arbeitsrechtlichen Regelungen wie Bezahlung, Kurzarbeit oder Betriebsschließungen unter https://www.dgb.de/-/m72.

Studium

siehe auch unter Hochschule/ Berufsakademie

Stand: 6. April 2020

Das Sommersemester 2020 soll laut Verständigung des Kultusministerkonferenz vom 03.04. ein ungewöhnliches, jedoch kein verlorenes Semester sein. Es soll jedoch weiterhin gelten:

  • Die Semesterzeiten für das Sommersemester 2020 werden nicht verschoben.
  • Die Vorlesungszeiten für das Sommersemester 2020 können flexibel ausgestaltet werden.

Stand: 10. Juni 2020

Laut Verständigung in der Kultusministerkonferenz vom 03.04. gilt:

  • Die Termine für das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für grundständige Studiengänge für das Wintersemester 2020/2021 werden angepasst.
  • Die Vorlesungen an Universitäten und Fachhochschulen sollen im Wintersemester 2020/2021 einheitlich am 01.11.2020 beginnen.

An einzelnen Hochschulen gibt es aber auch hierzu abweichende Regelungen, z.B.:

  • Universität Leipzig: Beginn des Wintersemesters am 01.10.2020; für Erstsemester Eröffnungs- und Orientierungsphase  vom 12.-23.10. und Start der regulären Veranstaltungen am 26.10.

Stand: 29. April 2020

Die Kultusministerkonferenz (03.04.) will durch klare Leitlinien möglichst viel Flexibilität für die Semestergestaltung gewähren, aber auch Verlässlichkeit und Planungssicherheit bei gleichzeitiger Nachteilsvermeidung für Studierende. Wenn keine oder nicht alle vorgesehenen Leistungen aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie und dem damit eingeschränkten Lehrangebot erbracht werden kann, sollen grundsätzlich keine Nachteile hinsichtlich Regelungen, welche zum Beispiel die Regelstudienzeiten aufgreifen, erfahren. Entsprechend einer Einigung der Rektoren der sächsischen Hochschulen mit dem Wissenschaftsministerium vom 14.04. haben die Hochschulen u.a. die Möglichkeit zu regeln, dass nicht erbringbare Studienleistungen von Studierenden ggf. in einer verlängerten Regelstudienzeit erbracht werden können.

Hier einige Beispiele zur Umsetzung:

  • TU Dresden: nach Senatsbeschluss vom 29.04. Beantragung der Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit möglich
  • Universität Leipzig: nach Senatsbeschluss vom 05.05. Antrag auf Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit möglich

Stand: 20. März 2020

Leider gibt es keine einheitliche Regelung, sondern die Hochschulen regelt dies derzeit unterschiedlich. Die GEW setzt sich gemeinsam mit den Studierendenvertretungen für Verschiebungen und kulante Regelungen ein. 

Uni Leipzig – hier gibt es noch keine grundsätzliche Regelung, außer dass der Abgabetermin der wissenschaftlichen Arbeit für das Staatsexamen Lehramt - ohne weiteren Antrag dazu – auf den 5. Mai verlängert wurde. (Bitte sende ein Exemplar der Arbeit an das Landesamt für Schule und Bildung per Post (Postanschrift: Landesamt für Schule und Bildung, Referat 42, Postfach 100 653, 04006 Leipzig). Den Weg der Übergabe der beiden Exemplare an Deine Prüfer vereinbare bitte individuell.)

TU Chemnitz – Rektorbrief (Link):
"die Fristen für die Abgabe von Haus- und Abschlussarbeiten [wurden] um den Zeitraum von der Absage der Lehrveranstaltungen am 11. März 2020 bis eine Woche nach Wiederaufnahme des regulären Lehrbetriebs [vss. 4.5.] verlängert." (d.h. bis derzeit 11. Mai)

TU Dresden – Festlegungen zum Lehr- und Prüfungsbetrieb (Link):
[Abschlussarbeiten, Hausarbeiten, Belege]
„Falls Aufgabenstellungen Teile enthalten, die nur in den Räumen der TU Dresden bearbeitet werden können und falls diese Räume nicht zugängig sein sollten, so kann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund formlos beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Nachteile für Studierende sollen ausgeschlossen werden.“ „Der Prüfungsausschuss bleibt die zuständige Instanz in Prüfungsfragen. Bei allen durch Corona bedingten Vorgängen wird ein kulanter Umgang angeraten. Prüfungsausschüsse sollen bis zur Wiederaufnahme des Präsenzlehrbetriebs virtuell zusammenkommen und abstimmen.“

Stand: 10. Juni 2020

Leider gibt es auch hier derzeit keine einheitlichen Regelungen an den Hochschulen. Wir setzen uns gemeinsam mit den Studierendenvertretungen für Verschiebungen ein.

  • TU Chemnitz – Rektorbrief (Link):
    „Aktuell anstehende Prüfungen sollten, soweit möglich, verschoben werden. Ist dies nicht machbar, sind die empfohlenen Hygienebedingungen strikt einzuhalten. Prüfende werden gebeten, in Anbetracht der Situation kulante Regelungen zu treffen, in Einzelfallentscheidungen das Zentrale Prüfungsamt zu informieren und die Teilnehmenden angesetzter Prüfungen verlässlich über Terminverschiebungen in Kenntnis zu setzen sowie für Rückfragen erreichbar zu sein. Für Studierende ist der Rücktritt von Prüfungen ab sofort sowie bis zur Wiederaufnahme des regulären Lehrbetriebs fristlos und ohne Angabe von Gründen möglich.“
  • TU Dresden – Festlegungen zum Lehr- und Prüfungsbetrieb (Link):
    „Alle gegenständlichen (z.B. schriftlichen) Präsenzprüfungen sind abgesagt. Negative Konsequenzen für Studierende werden abgewendet. Angemeldete Studierende müssen nicht tätig werden.  In Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss darf auf alternative Prüfungsarten (ohne Präsenz) ausgewichen werden. Rechtliche Unsicherheiten sind bekannt und werden in Kauf genommen.“ 
    „Über nicht gegenständliche (z.B. mündliche) Präsenzprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Diese werden entweder abgesagt oder virtuell (z.B. mit Adobe Connect) durchgeführt.“
    „Aus wichtigem Grund (Krankheit) ist der Rücktritt von Prüfungsleistungen möglich. Zur Entlastung des Gesundheitssystems wird von der Pflicht zur Vorlage eines Attestes verzichtet. Eine formlose Mail an das Prüfungsamt reicht aus.“
    [Abschlussarbeiten, Hausarbeiten, Belege]
    „Falls Aufgabenstellungen Teile enthalten, die nur in den Räumen der TU Dresden bearbeitet werden können und falls diese Räume nicht zugängig sein sollten, so kann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund formlos beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Nachteile für Studierende sollen ausgeschlossen werden.“
    „Der Prüfungsausschuss bleibt die zuständige Instanz in Prüfungsfragen. Bei allen durch Corona bedingten Vorgängen wird ein kulanter Umgang angeraten. Prüfungsausschüsse sollen bis zur Wideraufnahme des Präsenzlehrbetriebs virtuell zusammenkommen und abstimmen.“
  • Uni Leipzig – Informationen zum Coronavirus (Studierende):Link
    „Mit Ausnahme der Studiengänge, die zu einer Staatsprüfung führen, ist eine Abänderung der Prüfungsformate möglich... Prüfungen können im Einverständnis mit den Studierenden über Videotelefonie... abgehalten werden... Entscheidungen treffen grundsätzlich die zuständigen Prüfungsausschüsse...
    Nicht bestandene Prüfungsversuche werden pauschal annulliert und als Rücktritt... verbucht...“

Stand: 20. März 2020

Das BAföG wird ganz normal weiter gezahlt, auch wenn die Hochschulen geschlossen sind. Allerdings besteht gemäß der Fördervoraussetzungen eine Pflicht zur Teilnahme an Online-Lehrangeboten, wenn es sie an eurer Hochschule gibt. Mehr Informationen zum BAföG findet ihr unter https://www.bafög.de/de/das- bafoeg-372.php.

Stand: 20. März 2020

Das BAföG wird für Studienanfänger*innen ab dem Zeitpunkt gezahlt, an dem das Studium regulär begonnen hätte. Auch wenn sich aktuell der Studienbeginn verschiebt. Wenn es Online- Lehrangebote im Studiengang gibt, muss an diesen gemäß der Fördervoraussetzungen des BAföGs teilgenommen werden. Mehr Informationen zum BAföG findet ihr unter https://www.bafög.de/de/das-bafoeg-372.php.

Stand: 20. März 2020

Kündigungen müssen begründet werden. Die aktuelle Krise ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Daher sollte eine Kündigung immer rechtlich geprüft werden. Vom Arbeitgeber vorgelegte Änderungs- oder Aufhebungsverträge zum Arbeitsvertrag solltet ihr nicht einfach unterschreiben, sondern vorher Beratung beim Betriebsrat oder eurer Gewerkschaft einholen. Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und eine umfassende Informationssammlung dazu findet ihr auf der Seite des DGB unter https://www.dgb.de/-/m72.

Stand: 20. März 2020

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind von denselben Regeln betroffen wie alle anderen Mitarbeiter*innen der Hochschulen. Da der Hochschulbetrieb im “geordneten Standby” weiterläuft, heißt das, dass ihr weiterhin arbeitet – möglicherweise jedoch von zu Hause. Klärt das mit euren Vorgesetzten.

Stand: 29. April 2020

Die aktuellen Bestimmungen an den Hochschulen und in den Bibliotheken findest du auf der Seite des Sächsischen Staatsregierung unter https://www.coronavirus.sachsen.de/wissenschaftseinrichtungen-4142.html.

Einen Überblick über zentrale Ansprechpartner und Informationsseiten an den sächsischen Hochschulen für Studierende, u.a. auch speziell für internationale Studierende und studentische Beschäftigte,  gibt es unter https://www.lrk-sachsen.de/wp-content/uploads/2020/05/2020_04_29-Uebersicht-Ansprechpartner-Infoseiten-HS-Sachsen.pdf.

Die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) informiert ebenfalls über alle aktuellen Entwicklungen im Rahmen des Studiums und bei Prüfungen unter https://www.kss-sachsen.de/corona.

Die DGB Jugend bietet eine Online-Beratung für Studierende mit Nebenjob an. Du findest sie unter https://jugend.dgb.de/studium/beratung/students-at-work.

Zum Thema BAföG findet ihr die aktuellen Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter https://www.bmbf.de/de/karliczek-keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-11122.html und https://www.bmbf.de/de/corona-krise-achtsamkeit-ja-alarmismus-nein-11069.html.

Der DGB bietet viele Informationen zu arbeitsrechtlichen Regelungen wie Bezahlung, Kurzarbeit oder Betriebsschließungen unter https://www.dgb.de/-/m72.