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Das Beamten-Alphabet

Die Sächsische Staatsregierung hat im Rahmen ihres Handlungsprogrammes „Nachhaltige Sicherung der Bildungsqualität im Freistaat Sachsen“ nunmehr auch eine Verbeamtung von Lehrkräften beschlossen. Im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023 soll zunächst die Wirksamkeit dieser Maßnahme für die Deckung des Lehrerbedarfes erprobt und evaluiert werden. Wir erklären hier einschlägige Begriffe des Beamtenrechts.

BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

EGMR

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

GG

Grundgesetz

PflegeZG

Pflegezeitgesetz

SächsAzVO

Sächsische Arbeitszeitverordnung

SächsBeamtVG

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

SächsBesG

Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBG

Sächsisches Beamtengesetz

SächsDG

Sächsisches Disziplinargesetz

SächsJubVO

Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung

SächsLKAZVO

Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

SächsLVO

Sächsische Laufbahnverordnung

SächsUrlMuEltVO

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz und Elternzeitverordnung

SächsNTVO

Sächsische Nebentätigkeitsverordnung

SächsPersVG

Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsRKG

Sächsisches Reisekostengesetz

SächsTGV

Sächsische Trennungsgeldverordnung

SächsUKG

Sächsisches Umzugskostengesetz

SächsEMAVO

Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Inhalt

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A

Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Lt. Sächsischem Beamtengesetz (§ 31) kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden.

Er kann auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Eine solche Abordnung bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Sie ist auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen oder gleichwertigen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

Beamte stellen sich mit der gesamten Persönlichkeit dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zur Verfügung. Der Beamte vollzieht die zugewiesenen Aufgaben zur Gewährleistung einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung. Beamte sind keine Arbeitnehmer und erhalten kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern werden alimentiert.

Die Alimentation geht aus dem Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Staat hervor und soll eine angemessene Amtsführung ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten ermöglichen.

Die Alimentation umfasst die Besoldung der aktiven (diensttätigen) Beamten sowie deren Versorgung (z.B. Unfallfürsorge, Beihilfe), die Versorgung der Ruhestandsbeamten und die Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Beamter.

Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und als solcher verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 4 und 5 GG heraus garantiert.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zum Alimentationsprinzip geäußert – auch im November 2015, als es sich u. a. mit der Besoldung sächsischer Beamter nach der Streichung der Jahressonderzahlung ab 2010 beschäftigen musste. Im Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09) heißt es dazu:

„Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt.“ (Rn. 72)

Es gibt im Beamtenrecht verschiedene Altersgrenzen – für die Einstellung / Ernennung, für die Beförderung, für den Eintritt in den Ruhestand. Grundsätzlich entscheidet der Gesetzgeber über diese Altersgrenzen. Im Sächsischen Beamtengesetz gibt es aktuell (November 2018) folgende Altersgrenzen:

Altersgrenze für die Berufung (§ 7 SächsBG)

Nach aktueller Rechtslage darf In das Beamtenverhältnis nicht berufen werden, wer bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend davon kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern (SMI) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen (SMF) eine nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des SMF Ausnahmen davon zulassen. Für Beamte auf Zeit sowie für den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamter gilt die Altersgrenze nicht.

Im Rahmen der Artikelgesetzes zur Umsetzung des Handlungsprogrammes „Nachhaltige Sicherung der Bildungsqualität im Freistaat Sachsen“ soll die Altersgrenze für die Berufung auf das 42. Lebensjahr gesenkt werden. Der Landtag wird voraussichtlich Mitte Dezember darüber entscheiden.

Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand (§ 46 SächsBG)

Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.  Abweichend davon gibt es für Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, die gleichen Übergangsregelungen wie im Rentenrecht (schrittweise Erhöhung der Altersgrenze für den Ruhestandseintritt).

Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten davon abweichend zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.

Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird dem Beamten mit der Ernennung übertragen. Es bezeichnet die abstrakte Dienststellung und definiert die besoldungsrechtliche Stellung.

Die Ämter werden im Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) festgelegt. Die für den Schulbereich relevanten Ämter sind in der Besoldungsordnung A in der Anlage 1 zum SächsBesG zu finden.

Die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinn mit höherem Endgrundgehalt und mit einer anderen Amtsbezeichnung ist eine → Beförderung.

Er ist für die Gesundheitsprüfung von Beamten zuständig. Ein amtsärztliches Zeugnis ist insbesondere für die Berufung in das Beamtenverhältnis und für die Feststellung der Dienstfähigkeit und der Dienstunfähigkeit notwendig. Der Dienstherr kann aber auch aus anderen Anlässen eine amtsärztliche Untersuchung anordnen.

Im Rahmen der Artikelgesetzes zur Umsetzung des Handlungsprogrammes „Nachhaltige Sicherung der Bildungsqualität im Freistaat Sachsen“ soll auch der Kreis der Ärzte, die die Dienstfähigkeit / Dienstunfähigkeit feststellen können, erweitert werden. Der Landtag wird voraussichtlich Mitte Dezember darüber entscheiden.

In das Beamtenverhältnis kann nur übernommen werden, wer die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Hierzu zählt auch die gesundheitliche Eignung, die durch eine amtsärztliche Untersuchung festzustellen ist (→ Amtsarzt). Die Untersuchung wird vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und vor Ablauf der Probezeit - bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - vorgenommen.

Mit der amtsärztlichen Untersuchung wird festgestellt, ob mit hinreichendeWahrscheinlichkeiangenommen werden kann, dass der Bewerber gesundheitlich in der Lage sein wird, die Tätigkeit als Lehrkraft dauerhaft auszuüben, und keine Gesundheitsstörungen erkennbar sind, die zur Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze führen könnten. Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG sind Ernennungen in das Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93).

Der Beamte hat das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit seinem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen. Der Ruhestandsbeamte hat das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen. Einem entlassenen Beamten kann die für die Entlassung zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der entlassene Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

Dazu verpflichtet sich der Beamte mit seinem Diensteid. Die Amtsverschwiegenheit gilt auch über die aktive Dienstzeit hinaus.

Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts (§ 44 SächsBesG). Amtszulagen können auch zur weiteren Differenzierung der Ämterstruktur dienen.

Im Unterschied zu Amtszulagen werden Stellenzulagen (§ 46 SächsBesG) nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt, sie sind widerruflich und nicht ruhegehaltsfähig.

So bezeichnet man i.d.R. (zukünftige) Beamte, die sich in einem Vorbereitungsdienst auf eine Beamtenlaufbahn (also noch in der Ausbildung) befinden.  Sofern für eine Beamtenlaufbahn ein Vorbereitungsdienst gesetzlich vorgeschrieben ist, wird dieser Ausbildungsabschnitt in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

Während eines Vorbereitungsdienstes erhalten die Beamten auf Widerruf Anwärterbezüge. Sie bestehen aus dem Anwärtergrundbetrag und dem Familienzuschlag. Die Höhe der Anwärterbezüge in Sachsen ist in der Anlage 9 zum Sächsischen Besoldungsgesetz zu finden.

Aktuell (Stand 01.11.2018) beträgt der Anwärtergrundbetrag

1.426,79 € bei Vorbereitung auf ein Amt in A 12
1.495,10 € bei Vorbereitung auf ein Amt in A 13.

Je nach Familiensituation erhalten auch Anwärter*innen → Familienzuschläge.

Wird der Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (örA) abgeleistet, erhält der / die öffentlich-rechtlich Auszubildende ebenfalls die Anwärterbezüge, die dann jedoch sozialversicherungspflichtig sind.

Nach § 95 SächsBG wird die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Mit der vom SMI erlassenen Sächsischen Arbeitszeitverordnung (SächsAZVO) ist das geschehen. Die jetzige Fassung gilt seit 2009.
Für Lehrkräfte ist mit der Reformierung des Schulgesetzes im Frühjahr 2017 eine Neuregelung erfolgt. Durch § 40 Abs. 5 SächsSchulG ist nunmehr das SMK ermächtigt, die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte per Rechtsverordnung zu regeln. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt deshalb seit dem Schuljahr 2017/2018 eine eigene VO - die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 07.07.2017 (SächsLKAZVO).

Danach beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte – wie die der anderen Beamten im Freistaat Sachsen - durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Soweit die Lehrkraft nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen hat, ist sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem in der SächsLKAZVO aufgeführten Regelstundenmaß an der jeweiligen Schulart abzüglich der ebenfalls in dieser VO geregelten Ermäßigungen, Anrechnungen, Freistellungen und sonstigen Verminderungen.

Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.

Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Die Stundenzahl ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamte an ihrer Stelle eine Vergütung nach § 60 SächsBesG unter den dort geregelten Voraussetzungen erhalten.

Für Lehrkräfte im Schuldienst im Geschäftsbereich des SMK gibt es seit 2017 eine Sonderregelung. Ihnen wird bei angeordneter oder genehmigter → Mehrarbeit für Unterrichtstätigkeit im gesamten Umfang der geleisteten Mehrarbeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2021 statt Dienstbefreiung eine Mehrarbeitsvergütung nach den §§ 18 bis 20 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (SächsEMAVO) gewährt.

siehe → Zulagen

B

Mit der Föderalismusreform wurde 2006 durch Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die bisherige Bundesrahmengesetzgebung abgeschafft. Die Bundesländer haben seitdem in weiten Bereichen die Gesetzgebungskompetenz, so im Bereich des Laufbahnrechts, der Besoldung und Versorgung ihrer Beamten.

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010) regelt einheitlich das grundsätzliche Statusrecht für alle Landes- und Kommunalbeamten. Das BeamtStG trat zum 1. April 2009 in Kraft.

Durch das BeamtStwerden vor allem geregelt:

  • Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses
  • Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern und zwischen Bund und den Ländern
  • Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, wie Entlassung
  • Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht
  • Statusprägende Pflichten der Beamten
  • Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit.

Das BeamtStG regelt in § 52 auch die Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden. Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Die Länder haben seit der Föderalismusreform die Möglichkeit und die Verpflichtung, eigenständige Regelungen zu schaffen, soweit im BeamtStG keine Regelung getroffen ist. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und weiterer Gesetze vom 10.03.2009 hat der Sächsische Landtag die maßgeblichen beamtenrechtlichen Bestimmungen dem BeamtStG angepasst. Das reformierte SächsBG trat – wie das Beamtenstatusgesetz - zum 1. April 2009 in Kraft.

Mit dem Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18.12.2013 hat der Freistaat Sachsen das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht seiner Beamten umfassend reformiert und auf dieser Grundlage zahlreiche Verordnungen für Beamte neu gefasst. Im Zuge der Umsetzung des Handlungsprogrammes „Nachhaltige Sicherung der Bildungsqualität im Freistaat Sachsen“ hat die Staatsregierung dem Landtag den Entwurf eines Artikelgesetzes vorgelegt, mit dem die für die Verbeamtung von Lehrern notwendigen gesetzlichen Änderungen erfolgen sollen. Der Landtag wird im IV. Quartal 2018 darüber beraten und Mitte Dezember beschließen.

​​​​​​siehe → Streikrecht

Die Beförderung ist eine Ernennung, mit der dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt übertragen wird (§ 27 SächsBG).  Die Beförderung ist ein mitwirkungsbedürftiger, begünstigender Verwaltungsakt. Beförderungen sind nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 BeamtStG ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Für die Auswahl unter den Bewerbern gilt das Leistungsprinzip.

Eine Beförderung ist in Sachsen nicht zulässig

  • vor Ablauf einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten,
  • während und vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Probezeit nach § 26 SächsBG,
  • vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung – es sei denn, dass das jetzige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht. 

Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden – es sei denn, es gibt dafür eine Ausnahmeregelung im Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG).

Das Verfahren zur Beförderung ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführen. Es erfolgt unter Beachtung des sächsischen Laufbahnrechts und dessen näherer Ausgestaltung durch Verordnungen. Diese befinden sich für den Lehrkräftebereich in Sachsen derzeit noch in der Erarbeitung. Da auch Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen, ist auf jeden Fall eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Ein Rechtsanspruch auf eine Beförderung besteht nicht.

Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende Fürsorgepflicht, sich an den Krankheitskosten ergänzend zu beteiligen. Die Beihilfe ergänzt die Eigenvorsorge (Kranken- und Pflegeversicherung), die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

Beihilfe wird sächsischen Beamten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von  Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nichtstrafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind (§ 80 Abs. 1 SächsBG).

Beihilfeberechtigt sind gemäß § 80 Abs. 2 SächsBG Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten, sowie Versorgungsempfänger, wenn und solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind Ehegatten und Lebenspartner sowie die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.

Die Beihilfe wird als Prozentsatz (Bemessungssatz) der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. Nach § 80 SächsBG Abs. 7 beträgt der Bemessungssatz der Beihilfe

a)

für aktive Beamte

50 %

 

mit zwei oder mehr Kindern

70 %

b)

für Versorgungsempfänger

70 %

c)

für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner

70 %
d)

für berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen

80 %

Die umfangreichen und komplizierten Details des Umfangs und des Inhaltes der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung sind in der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO) und einer dazugehörigen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung (VwV-SächsBhVO) geregelt.

Beamte sind gehalten, im Zuge der Eigenvorsorge das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien abzusichern. Dies erfolgt i.d.R. durch den Abschluss einer privaten Versicherung, deren Beiträge aus den Dienst- und Versorgungsbezügen zu tragen sind („Restkostenversicherung“).

Beamte können auch in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, tragen die Beitragskosten dann jedoch völlig eigenständig.   

Die Beamten und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Ernennung. Die Besoldung erfolgt in der Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes.

Nach § 2 SächsBesG gehören zur Besoldung folgende Dienstbezüge:

  • Grundgehalt
  • Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
  • Familienzuschlag
  • Zulagen
  • Vergütungen
  • Zuschläge
  • Auslandsbesoldung
  • Leistungsstufen, Leistungsprämien, Ausgleichspauschalen
  • Anwärterbezüge
  • vermögenswirksame Leistungen.

Die Besoldung wird per Gesetz geregelt und entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig angepasst.

Die Übertragung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer auf die Besoldung der Beamten ist nicht selbstverständlich. Hierfür ist nach jeder Tarifrunde eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen (hier: das Sächsische Besoldungsgesetz - SächsBesG) durch den Sächsischen Landtag erforderlich.

In Sachsen wurden die Ergebnisse der Ländertarifrunden in den letzten Jahren weitgehend zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtenbesoldung übertragen. Diese Übertragung erfolgt nicht automatisch. Sie muss in jeder Tarif- und Besoldungsrunde neu erkämpft werden und wird von vielen Tarifbeschäftigten, die diese Entgeltsteigerungen i.d.R. erstreikt haben, durchaus kritisch gesehen.

Die regelmäßige Anpassung der Besoldung ergibt sich aus dem Alimentationsprinzip, das dem Beamten eine amtsangemessene Besoldung garantiert, die ihm und seiner Familie eine dem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht. Der Freistaat Sachsen musste u. a. 2017 und 2018 seine Besoldungstabellen korrigieren und seinen Beamten Besoldung nachzahlen, weil ihm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine nicht verfassungsgemäße Besoldung attestierte, nachdem sächsische Beamte per Verfassungsbeschwerde eine höhere Alimentation eingefordert hatten.

§ 93 SächsBGregelt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Abständen zu beurteilen sind. Für Beamte auf Probe erfolgt die Beurteilung am Ende der Probezeit mit der Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Beurteiler zu besprechen. Schriftliche Äußerungen des Beamten zu den Beurteilungen sind zur Personalakte zu nehmen.

Das SächsBG ermächtigt die Staatsregierung, Näheres zur dienstlichen Beurteilung ihrer Beamten durch Rechtsverordnung zu regeln, z. B. Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens und die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung.  Dazu hat die Staatsregierung die Sächsische Beurteilungsverordnung (SächsBeurtVO) erlassen.

Im Übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich – für Beamte in der Schulverwaltung und für die Lehrkräfte und Schulleiter regelt das SMK diese Einzelheiten in Verwaltungsvorschriften.

D

Gemäß § 63 SächsBG hat ein Beamter / eine Beamtin folgenden Diensteid zu leisten:

„Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“

Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Dienstherr ist, wer nach den gesetzlichen Grundlagen berechtigt ist, Beamte zu beschäftigen (auch Dienstherrnfähigkeit genannt). Nach § 2 BeamtStG haben dieses Recht der Bund, die Länder und die Gemeinden – sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes nur dann, wenn ihnen dieses Recht durch ein Gesetz zugestanden wird.

Dienstherr der beamteten Lehrkräfte in Sachsen ist der Freistaat Sachsen. Er hat wesentliche Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Dienstherrneigenschaft auf das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) übertragen.

Ist ein Beamter wegen Krankheit dienstunfähig, hat er die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen (§ 71 SächsBG). In gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen.

Dauert die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit länger als drei Arbeitstage, so hat der Beamte spätestens am vierten Arbeitstag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

Begrenzte Dienstfähigkeit:

Nach § 27 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Die Arbeitszeit wird entsprechend herabgesetzt.

Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG erhält der Beamte anteilige Besoldung wie bei einer Teilzeitbeschäftigung (§§ 10 und 11 SächsBesG). Diese Besoldung wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag nach § 64 SächsBesG ergänzt. Er beträgt 5 % der Dienstbezüge, die der Beamte bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch 240 €.

Das Disziplinarrecht sorgt in der öffentlichen Verwaltung für die Funktionsfähigkeit und Integrität des Beamtenrechts. Verletzt ein Beamter schuldhaft ihm obliegende Pflichten, handelt es sich um ein Dienstvergehen, welches disziplinarische Folgen haben kann. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 BeamtStG).

Ein Disziplinarverfahren gegen Beamte wird in Sachsen nach dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) durchgeführt.

Disziplinarmaßnahmen bei Beamten nach § 1 SächsDG sind:

  1. Verweis
  2. Geldbuße
  3. Kürzung der Dienstbezüge
  4. Zurückstufung
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Ruhestandsbeamte können bei Disziplinverstößen mit einer Kürzung oder der Aberkennung des Ruhegehaltes bestraft werden.

Die Disziplinarmaßnahme dient dazu, den Beamten zur Einhaltung seiner Beamtenpflichten zu ermahnen. Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, soll aus dem Dienst entfernt werden.

Das Disziplinarrecht steht neben dem Strafrecht. Das bedeutet, ein straffälliger Beamter hat neben einem Strafverfahren in der Regel auch mit einem Disziplinarverfahren zu rechnen. Hierbei liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus § 103 III GG vor, da Disziplinarrecht und Strafrecht unterschiedliche Intentionen haben. Während des Strafverfahrens ruht jedoch in der Regel das Disziplinarverfahren und wird erst nach Vorliegen einer abschließenden Entscheidung nach den Regelungen des SächsDG fortgeführt.

E

Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG erfolgt die Einstellung in das Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93).

Die Ernennung zum Beamten (§ 10 SächsBG) wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam. Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Gemäß § 8 Abs. 3 BeamtStG wird gleichzeitig mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit ein Amt verliehen. Lediglich beim Beamtenverhältnis auf Widerruf unterbleibt dies.

Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt einer Laufbahn. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem SächsBesG.

Nach § 24 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (SächsUrlMuEltVO) haben Beamte Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge. Der Anspruch auf Elternzeit bestimmt sich im Detail nach den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten kann eine Teilzeitbeschäftigung im gleichen Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn geleistet werden.

Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften. Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 EUR für den vollen Monat erstattet, wenn seine Dienstbezüge, ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Diese Grenze wird 2019 bei 5.062,50 € brutto monatlich bzw. 60.750 € brutto jährlich liegen.

Siehe auch GEW-Info Nr. 2 – Verbeamtung

F

siehe → Stellenzulagen

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

ab 3. Kind Stufe 3 zzgl.

2019

142,60 €

300,18 €

457,76 €

415,47 €

2020

147,16 €

309,78 €

472,40 €

428,77 €

2021

149,22 €

314,12 €

479,02 €

434,77 €

Wie das Grundgehalt ist der Familienzuschlag Teil der Besoldung. Er ist in den §§ 41 bis 43 SächsBesG geregelt. Seine Höhe richtet sich nach den Familienverhältnissen des Beamten. Der Familienzuschlag ist derjenige Bestandteil der Dienstbezüge, in dem der Alimentationsgedanke am stärksten zum Ausdruck kommt.

Der Familienzuschlag nimmt grundsätzlich an allgemeinen Besoldungserhöhungen teil und wird wie das Grundgehalt bei → Teilzeitbeschäftigung angepasst.

Stufe 1 (Eheanteil) des Familienzuschlags erhalten verheiratete, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende und verwitwete Beamt*innen. Im Falle von zwei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamt*innen wird der Eheanteil hälftig auf beide Personen aufgeteilt.

Den Familienzuschlag der Stufe 2 und der weiteren Stufen erhalten ausschließlich Beamt*innen mit Kindern: Stufe 2 bei Beamt*innen mit einem Kind, Stufe 3 mit zwei Kindern, ab 3. Kind Stufe 3 zzgl. Zuschlag in der rechten Tabellenspalte. Beispielsweise erhält ein verheirateter Beamter mit 4 Kindern im Jahr 2019 die Stufe 5 mit insgesamt 1.288,70 € als Familienzuschlag (Stufe 3 zzgl. 2x 415,47 €).

Beamt*innen mit Kindern, die nicht verheiratet, nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend und nicht verwitwet sind, erhalten die jeweilige Stufe (Stufe 2 bei einem Kind, Stufe 3 bei zwei Kindern usw.) abzüglich Stufe 1 (also nur den Kinderanteil).

Beamt*innen, die geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und die aus dieser letzten Partnerschaft zu einem Unterhalt verpflichtet sind, erhalten ebenfalls die Stufe 1. Sind sie nicht unterhaltspflichtig, jedoch kindergeldberechtigt, erhalten sie die jeweilige Stufe (Stufe 2 bei einem Kind, Stufe 3 bei zwei Kindern usw.) abzüglich Stufe 1 (also nur den Kinderanteil).

Der Kinderanteil kann bei zwei Beamt*innen nicht geteilt werden. Die Zahlung richtet sich dann nach dem Kindergeld. Näheres regelt § 42 Abs. 6 SächsBesG.

Die Fürsorgepflicht gehört zu den verfassungsmäßig geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie ist die Gegenleistung des Dienstherrn für die Treuepflicht des Beamten. Der Beamte hat nach § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Anspruch auf Fürsorge und Schutz durch den Dienstherrn. Der Dienstherr hat lebenslang für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen und ihn bei der Ausübung seines Dienstes / Amtes und in seiner Stellung als Beamter zu schützen.

G

Zur Finanzierung der Versorgungslasten seiner Beamten hat der Freistaat Sachsen seit 2012 einen Fonds eingerichtet, der durch regelmäßige Zuführungen aus den Haushalten der einzelnen Ministerien gespeist wird.  Die Einzelheiten sind im Sächsischen Generationenfondsgesetz (SächsGFG) vom 13.12.2012 geregelt. Die Höhe der Zuführungen richtet sich nach der auf Grundlage des Gesetzes erlassenen Zuführungsverordnung.  Sie ist abhängig von der Laufbahn eines Beamten und vom Alter bei der Ernennung.

Für Beamte der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsebene, zu der zukünftig auch alle sächsischen Lehrämter gehören sollen, beträgt die Zuführung zum Generationenfonds derzeit 40 % der Besoldung im jeweiligen Zuführungszeitraum, sofern die Ernennung vor Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt.

Beamte haben das gleiche Recht wie Arbeitnehmer, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Dieses Recht wird im § 52 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ausdrücklich bekräftigt. Sie dürfen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Im Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG) ist darüber hinaus explizit im § 92 geregelt, dass Beamte ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen können.

Das Grundgehalt (§ 27 SächsBesG) wird in der Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter), zu der auch die Ämter der Lehrkräfte und Schulleiter gehören, nach Stufen bemessen. Das Anfangsgrundgehalt erhält man mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen (auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit).

Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe bis zum Erreichen der Endstufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen).

Der Aufstieg erfolgt in bis zu 12 Stufen:

  • bis zur 5. Erfahrungsstufe im Abstand von 2 Jahren
  • bis zur 9. Erfahrungsstufe im Abstand von 3 Jahren
  • darüber hinaus im Abstand von 4 Jahren.

Durch nicht anforderungsgerechte Leistungen kann der Stufenaufstieg gehemmt werden.

Welche Vordienstzeiten oder sonstigen Zeiten, in denen berufliche Erfahrungen erworben wurden, bei der Stufenzuordnung anzuerkennen sind bzw. anerkannt werden können, ist im § 28 SächsBesG sehr detailliert geregelt.

H

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind im Artikel 33 GG zu finden:

  1. Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
  2. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
  3. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
  4. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
  5. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätzedes Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Absatz 5 ist erst mit den Grundgesetzänderungen im Zuge der Föderalismusreform im September 2006 um den Zusatz „und fortzuentwickeln“ ergänzt worden.

Bis heute hat sich zwar das Recht des öffentlichen Dienstes durchaus fortentwickelt – und das nicht unbedingt nur zur Freude der Beamten -, die „hergebrachten Grundsätze“ sind dabei jedoch relativ unangetastet geblieben. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom Dezember 1958, der bis heute gern und oft zitiert wird, diese Grundsätze als den „Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind“ definiert.

Die in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 in den Artikeln 128 bis 131 formulierten einheitlichen Grundsätze für die Beamten des Reiches und der Länder (siehe weiter unten) sind somit durch die Formulierung im Artikel 33 Absatz 5 de facto im Grundgesetz verankert und verleihen den darauf beruhenden „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ Verfassungscharakter. Eine explizite Aufzählung dieser Grundsätze findet sich im Grundgesetz jedoch nicht. Sie sind vielmehr – anknüpfend an die in der Weimarer Verfassung formulierten – durch die Beamtengesetzgebung des Bundes und der Länder und durch die Rechtsprechung dazu ausgestaltet, interpretiert und weiterentwickelt worden.

Danach zählen heute noch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums:

  • Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis: Anders als beim Arbeitsverhältnis beruht das Beamtenverhältnis nicht auf einem zweiseitig ausgehandelten Vertrag, sondern auf einer Ernennung durch den Dienstherren, die mit einem besonderen Treuebekenntnis verbunden ist, das wiederum die Grundlage weiterer Grundsätze des Beamtenstatus ist. Die Ausgestaltung erfolgt durch Gesetze und Verordnungen.
  • Die volle Hingabe an den Beruf: Sie ist die Konsequenz aus dem besonderen Treuebekenntnis – ebenso wie
  • Das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung.
  • Die Neutralitätspflicht und die unparteiische Amtsführung: Beamte müssen sich in Ausübung ihres Amtes parteipolitisch neutral verhalten.
  • Das Lebenszeitprinzip: Beamte werden i.d.R. auf Lebenszeit ernannt, wenn sie gesetzlich vorgesehene Vorbereitungs- und Probezeiten erfolgreich absolviert haben.
  • Das Laufbahnprinzip: Es knüpft am Lebenszeitprinzip an und beschreibt de facto die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Beamten nach seiner Ernennung.
  • Das Leistungsprinzip: Es beruht auf Artikel 33 Absatz 2 GG und gilt sowohl beim Eintritt in den Staatsdienst, als auch beim Aufstieg in der Laufbahn. Es ist eng verbunden mit dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung.
  • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Sie ist die Gegenleistung für die Treuepflicht des Beamten und verpflichtet den Dienstherrn, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen.
  • Das Alimentationsprinzip: Es ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Beamter und seine Familie sind dem Amt / der Funktion angemessen zu besolden und zu versorgen.
  • Das Prinzip der amtsangemessenen Beschäftigung: Ist dem Beamten ein Amt auf Lebenszeit verliehen worden, hat er auch Anspruch darauf, entsprechend beschäftigt zu werden.
  • Das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten: Es wird auch über den Dienst hinaus erwartet.
  • Die Amtsverschwiegenheit: Sie gilt auch noch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses.
  • Das Streikverbot – das für Beamte in Deutschland im Juni 2018 vom BVerfG erneut bekräftigt wurde.
  • Das Recht auf Beamtenvertretungen: Auch Beamte dürfen sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden organisieren und Personalvertretungen wählen.
  • Das Recht auf Einsicht in die eigene Personalakte.
  • Der gerichtliche Rechtsschutz: Auch Beamte können sich rechtlich zur Wehr setzen, wenn ihnen durch den Dienstherrn Unrecht geschieht. Zuständig für beamtenrechtliche Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte.

Es handelt sich um eine Mischung von Rechten und Pflichten, die eng miteinander verknüpft sind. Allein die Aufzählung verdeutlicht, wie breit das Verständnis des „Kernbestandes der Strukturprinzipien“ inzwischen geworden ist. Dennoch haben sie de facto nur orientierenden Charakter, denn im Absatz 5 des Artikels 33 GG wird dem Gesetzgeber keine zwingende Beachtung dieser Grundsätze auferlegt, sondern durch die Formulierung „unter Berücksichtigung“ vielmehr ein deutlicher Ermessensspielraum eingeräumt.

Auszug aus der „Weimarer Reichsverfassung“ vom 11. August 1919:

Artikel 128
Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.
Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.
Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetze zu regeln.

Artikel 129
Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.

Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.

Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.

Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den Berufssoldaten gewährleistet. Im übrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt.

Artikel 130
Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.
Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Die Beamten erhalten nach näherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen.

Artikel 131
Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.

I

Beamte haben das gleiche Recht wie Arbeitnehmer, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Dieses Recht wird im § 52 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ausdrücklich bekräftigt. Sie dürfen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Im Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG) ist darüber hinaus explizit im § 92 geregelt, dass Beamte ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen können.

Auch auf der betrieblichen Ebene (Dienststellen) haben Beamte das aktive und passive Wahlrecht. Sie können auf allen Ebenen der Verwaltung in Personalvertretungen gewählt werden, sofern sie nicht auf der jeweiligen Ebene Leitungsaufgaben mit Personalhoheit wahrnehmen.

Dieses Recht wird durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) länderübergreifend garantiert.  In § 51 BeamStG heißt es dazu ganz konkret:

„Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.“

Normaler Weise bilden die Beamten neben den Arbeitnehmern eine eigene Gruppe in den Personalvertretungen. Das sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) regelt davon abweichend in § 67, dass die Stufenvertretungen für Lehrkräfte im Schulbereich aus Fachgruppen für die einzelnen Schularten bestehen – eine Trennung in die Beschäftigtengruppen „Beamte“ und „Arbeitnehmer“ erfolgt hier nicht.

J

Beamte erhalten nach der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung (SächsJubVO) bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.

Die Jubiläumszuwendung beträgt:

  • bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 350 Euro,
  • bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 500 Euro,
  • bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 600 Euro.

Die Ausfertigung der Urkunde und die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die jeweilige oberste Dienstbehörde.
Aus Anlass des Dienstjubiläums erhält der Beamte auf der Grundlage des § 11 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeit-Verordnung (SächsUrlMuEltVO) einen Urlaubstag unter Belassung der Dienstbezüge.

K

siehe → Urlaub

Die Koalitionsfreiheit ist ein verfassungsmäßig geschütztes Grundrecht, das auch für Beamte gilt.

Artikel 9 Absatz 3 GG:

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“

L

Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es knüpft am Lebenszeitprinzip an und beschreibt de facto die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Beamten nach seiner Ernennung.

Für die Laufbahnen der sächsischen Beamten gelten der Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) und die Sächsische Laufbahnverordnung (SächsLVO).

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören (§ 15 Abs. 1 SächsBG). Soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, gehört auch dieser zur Laufbahn.

In Sachsen sind mit der Dienstrechtsreform 2013 zwei Laufbahngruppen mit je zwei qualifikationsbezogenen Einstiegsebenen gebildet worden. Die Laufbahngruppe 1 umfasst die Laufbahnen ohne Hochschulabschluss, die Laufbahngruppe 2 die Laufbahnen mit Hochschulabschluss.

Die Laufbahnen sächsischer Beamter sind neun verschiedenen Fachrichtungen zugeordnet. Die Laufbahnen im Schul- und im Hochschulbereich gehören zur Fachrichtung „Bildung und Kultur“.

Die Bildungs- und Zugangsvoraussetzungen (Laufbahnbefähigung) zur Laufbahngruppe und zur jeweiligen Einstiegsebene sowie weitere grundlegende Fragen des Laufbahnrechts sind im SächsBG (§§ 16 bis 30) geregelt. Die nähere Ausgestaltung erfolgt in Sachsen in der SächsLVO. Dort wird u. a. geregelt, dass für die Ausgestaltung der Laufbahnen der einzelnen Fachrichtungen die jeweiligen Fachministerien zuständig sind – für die Fachrichtung „Bildung und Kultur“ das SMK und das SMWK.

Im § 27 SächsLVO findet man die Regelung zur Laufbahnbefähigung für Lehrämter. Aufgeführt werden dort alle Verordnungen zur Ausbildung und zum Vorbereitungsdienst für die verschiedenen Lehrämter, die als Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne des § 18 des SächsBG gelten.

In Vorbereitung auf die Lehrerverbeamtung wird derzeit auch das zukünftige Laufbahnrecht für Lehrkräfte überarbeitet, weshalb wir hier auf die Darstellung der Einzelheiten der jetzigen Rechtslage verzichten. Zukünftig sollen alle sächsischen Lehrämter zur 2. Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Eingangsamt A 13) gehören. Über die dafür notwendigen Änderungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) wird der Landtag Mitte Dezember 2018 entscheiden.

Das Lebenszeitprinzip gehört zu den sog. → Hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Danach wird ein Beamter / eine Beamtin grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt. Zusammen mit dem → Alimentationsprinzip sichert es die Unabhängigkeit des Beamten in seiner Amtsausübung. Das Lebenszeitprinzip schützt sowohl den Status des Beamten als Person, als auch das ihm zugewiesene konkrete Amt.

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) regelt verschiedene Formen leistungsorientierter Besoldung. Neben den Leistungsstufen gehören dazu auch Leistungsprämien. Beide stehen unter dem Vorbehalt besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen. Die Vergabe von Leistungsstufen ist im § 67, die von Leistungsprämien im § 68 SächsBesG geregelt.  Eine Leistungsstufe oder eine Leistungsprämie kann für eine besondere Leistung gewährt werden – ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Als Leistungsstufe gilt die vorzeitige Gewährung der Besoldung aus der nächsthöheren Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Sie kann für eine dauerhaft besondere Leistung gewährt werden. Eine Leistungsprämie soll zeitnah für eine besondere Leistung vergeben werden. Ihre Höhe ist auf das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des prämienwürdigen Beamten begrenzt.

M

Nach § 95 Abs. 2 SächsBG ist jeder Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern.

Werden Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat (= 3 Unterrichtsstunden bei beamteten vollbeschäftigten Lehrkräften) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die abgeltungsfreie Mehrarbeit entsprechend dem Umfang der individuell festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamte eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

Seit dem 01.01.2017 gibt es hierzu in Sachsen eine Sonderregelung für Lehrkräfte im Schuldienst: Nach § 95 Abs. 3 SächsBG erhalten sie bis zum 31.01.2021 generell statt Dienstbefreiung eine Mehrarbeitsvergütung für den gesamten Umfang der als Mehrarbeit geleisteten Unterrichtstätigkeit. Die Höhe der Vergütung ist in der SächsEMAVO geregelt und soll zukünftig für Lehrkräfte aller Schularten einheitlich sein.

Das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Verhältnisse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Sie sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn und soweit die Mehrarbeit zur Erledigung wichtiger, unaufschiebbarer Aufgaben unvermeidbar notwendig ist und wenn die Umstände, welche die Mehrarbeit zwingend erfordern, vorübergehender Natur sind und eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen darstellen.

Nach der seit Dezember 2017 geltenden Verwaltungsvorschrift (VwV) des SMK über die Erteilung von Mehrarbeitsunterricht an öffentlichen Schulen setzt die verpflichtende Anordnung von Mehrarbeitsunterricht dessen unabweisliche Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts voraus. Auf besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Lehrkräfte ist dabei Rücksicht zu nehmen. Zur Vermeidung überproportionaler Belastungen durch Mehrarbeitsunterricht ist bei dessen Planung und Organisation eine gleichmäßige Verteilung im Kollegium der Schule anzustreben.

Mehrarbeitsunterricht ist im Voraus schriftlich anzuordnen oder unmittelbar nachträglich schriftlich zu genehmigen.

Mehrarbeit, die sich nicht auf einen Ausnahmefall beschränkt, dürfen auch Lehrkräfte ablehnen.

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem darauf beruhenden Alimentationsprinzip ergibt sich auch eine Mindestversorgungsleistung, die dem Beamten / der Beamtin als Ruhegehalt zu zahlen ist, auch wenn er / sie z. B. wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Die Mindestversorgung setzt i.d.R. eine mindestens fünfjährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit voraus. Ihre Höhe ist in den Beamtenversorgungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt und in allen Bundesländern annähernd gleich.

In Sachsen beträgt die Mindestversorgung gem. § 15 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. – sofern dies günstiger ist - 66,47 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (derzeit 1.685,34 € für einen Beamten ohne Familienzuschlag).

Auf der Basis der Mindestversorgung des Beamten wird auch die Mindestversorgung für dessen Hinterbliebene berechnet (Witwen-/ Witwergeld und Waisen-/Halbwaisengeld).

Eine Übersicht über die Mindestversorgung in Sachsen ist zu finden unter http://www.lsf.sachsen.de/download/Versorgung/Mindestversorgungstabelle2018_01.pdf.

N

Da ein Beamter grundsätzlich seinen Dienst mit voller Hingabe an den Beruf zu leisten hat, kann er einer Nebentätigkeit nur in sehr eng begrenztem Rahmen nachgehen. Die entsprechenden Regelungen in den Landesbeamtengesetzen sind umfangreich und detailliert.

Schon im länderübergreifend geltenden Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist geregelt, dass eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig ist. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen (§ 40 BeamtStG).

In Sachsen ist die Nebentätigkeit von Beamten im Abschnitt 6, Unterabschnitt 3 (§§ 101 bis 110) des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) und in der dazu erlassenen Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO) geregelt.

Als Nebentätigkeit gilt die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird und kein öffentliches Ehrenamt darstellt.

Nicht als Nebentätigkeit gelten

  • die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen sowie
  • andere Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebensanschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.

§ 103 SächsBG regelt die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten von sächsischen Beamten. Mit wenigen Ausnahmen sind danach alle Nebentätigkeiten, die nicht im Auftrag des Dienstherrn auszuführen sind, anzuzeigen. Das hat grundsätzlich schriftlich und rechtzeitig vor der Aufnahme der Nebentätigkeit und unter Angabe aller für eine Genehmigung notwendigen Fakten (Art und Umfang der Tätigkeit, Dauer, zeitliche Inanspruchnahme, Entgeltlichkeit und Höhe der vereinbarten Vergütung) zu erfolgen (§ 106 SächsBG).

Der Dienstherr kann eine Nebentätigkeit ganz oder teilweise untersagen, sofern sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen (§ 104 SächsBG).

Bis spätestens zum 1. März eines Jahres muss der Beamte darüber hinaus einem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde eine Erklärung über die von ihm im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten vorlegen (§ 9 SächsNTVO). Diese muss Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit enthalten. Er hat ferner eine Abrechnung über die erhaltenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten vorzulegen, wenn die Vergütung für eine oder mehrere im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten insgesamt 10 Prozent der für den Beamten geltenden Ablieferungsfreigrenze (§ 6 Absatz 3 SächsNTVO) überschreitet. Diese Grenze beträgt derzeit 5.250 € brutto jährlich für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und 6.000 € für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind und nicht erstattet wurden, können von der Jahressumme abgezogen werden. Alle darüber hinaus gehenden Einnahmen aus Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst und /oder auf Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wurden oder die dem Beamten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragen wurden, sind an den Dienstherrn abzuliefern. Ausnahmen von dieser Ablieferungspflicht sind in § 7 SächsNTVO geregelt. Dazu gehören u.a. auch Lehr-, Prüfungs- und Gutachtertätigkeiten.

Gem. § 11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist eine Ernennung zum Beamten nichtig, wenn

  • sie nicht der vorgeschriebenen Form entspricht,
  • sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
  • zum Zeitpunkt der Ernennung keine Ernennung erfolgen durfte, nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

Das BeamtStG regelt auch, wie eine nichtige Ernennung dennoch durch nachträgliche Fehlerbehebung von Anfang an wirksam gemacht werden kann (§ 11 Absatz 2 BeamtStG).

In Sachsen ist das Verfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung im § 13 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) unter Bezugnahme auf § 11 BeamtStG geregelt.  Danach stellt in Sachsen die oberste Dienstbehörde bzw. die Ernennungsbehörde die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes von Anfang an als wirksam anzusehen ist.

O

Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet (§ 2 SächsBG). Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen die oberste Dienstbehörde, der der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.

Für die Beamten im Schulbereich ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) die oberste Dienstbehörde. Es hat die Aufgaben der Dienstaufsicht über die Schulleitungen und das Lehrpersonal, einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter*innen und des Betreuungspersonals auf das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) übertragen. Der Präsident des LaSuB soll – sofern der Landtag einer entsprechenden Änderung der Sächsischen Ernennungsverordnung zustimmt – ab Januar 2019 auch für die Ernennung von Lehrkräften zu Beamten zuständig sein.

P

siehe → Ruhegehalt

Beamte haben auch in den Interessenvertretungen auf der betrieblichen Ebene (Örtliche Personalräte, Gesamtpersonalräte und Stufenvertretungen) das aktive und passive Wahlrecht. Sie können auf allen Ebenen der Verwaltung in Personalvertretungen gewählt werden, sofern sie nicht auf der jeweiligen Ebene Leitungsaufgaben mit Personalhoheit wahrnehmen.

Dieses Recht wird durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) länderübergreifend garantiert.  In § 51 BeamtStG heißt es dazu ganz konkret:

„Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.“

Normaler Weise bilden die Beamten neben den Arbeitnehmern eine eigene Gruppe in den Personalvertretungen. Das sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) regelt davon abweichend in § 67, dass die Stufenvertretungen für Lehrkräfte im Schulbereich aus Fachgruppen für die einzelnen Schularten bestehen – eine Trennung in die Beschäftigtengruppen „Beamte“ und „Arbeitnehmer“ erfolgt hier nicht.

Bevor eine Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt, ist zunächst immer eine Probezeit zu absolvieren.

Im Beamtenverhältnis auf Probe soll sich der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren (§ 26 SächsBG). Elternzeiten oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.

Die regelmäßige Probezeit für sächsische Beamte dauert drei Jahre. Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Verkürzung der Probezeit durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder in Abhängigkeit von in der Laufbahnausbildung oder in der Probezeit erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen zulassen. Die Mindestprobezeit beträgt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sechs Monate, in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 (dazu gehören auch alle Lehrämter) ein Jahr.

Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Nach erfolgreich bestandener Probezeit erfolgt dann die Ernennung als Beamter auf Lebenszeit.

Q

§ 23 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) verpflichtet einen sächsischen Beamten, „sich selbst laufend fortzubilden, damit er über die Anforderungen seiner Laufbahn unterrichtet bleibt und auch steigenden Anforderungen seines Amtes gewachsen ist.“  Die jeweiligen obersten Dienstbehörden haben eine für die berufliche Entwicklung ihrer Beamten erforderliche dienstliche Fortbildung zu gewährleisten. Sie haben Personalentwicklungskonzepte zu erstellen (§ 24 SächsBG), mit denen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern“ sind. Dazu gehört auch die Planung von entsprechenden Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen.

R

Der gerichtliche Rechtschutz steht natürlich auch Beamten zur Verfügung – auch das ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und ein Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

§ 54 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt länderübergreifend, dass Beamten (aktiven und im Ruhestand befindlichen) und ihren Hinterbliebenen für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Das gilt auch für Klagen des Dienstherrn.

Abschnitt 9 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) regelt den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz für Beamte des Freistaates Sachsen.  Danach hat ein Beamter das Recht, Anträge und Beschwerden auf dem Dienstweg vorzubringen. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen (§ 129 SächsBG).

Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat (§ 130 SächsBG). Andere Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung geregelt werden.

Beamten wird auf Antrag Rechtsschutz durch den Dienstherrn (i.d.R. in Form von Kostenzuschüssen) in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren und auch Zivilverfahren gewährt,  wenn diese Verfahren aus der Verrichtung einer dienstlichen Tätigkeit oder einem Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit resultieren. Die konkreten Anlässe für und das konkrete Verfahren bei der Gewährung von Rechtsschutz in Ausgestaltung des Fürsorgegrundsatzes für Bedienstete des Freistaates Sachsen sind in einer Verwaltungsvorschrift geregelt (VwV Rechtsschutz vom 19. April 2016).

Die GEW gewährt ihren Mitgliedern im Beamtenverhältnis natürlich gewerkschaftlichen Rechtsschutz nach den Rechtschutzrichtlinien der GEW.

Die Alimentation eines Beamten durch den Dienstherrn wird auch im Ruhestand fortgesetzt. Nach Ende seiner aktiven Dienstzeit erhält ein Beamter Ruhegehalt – im Volksmund auch „Pension“ genannt. Das Ruhegehalt soll ihm und seiner Familie eine dem bisherigen Amt angemessene Lebensführung auch im Ruhestand ermöglichen. Es basiert deshalb – anders als die gesetzliche Rente von Arbeitnehmern – nicht auf dem Durchschnittsbezügen während der aktiven Dienstzeit, sondern auf den zuletzt erhaltenen Dienstbezügen.

Die konkreten Regelungen zum Ruhegehalt sind in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder zu finden. Im Rahmen der Föderalismusreform haben die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Laufbahnrechts, der Besoldung und der Versorgunihrer Beamten erhalten.

Die Versorgung der Beamten im Freistaat Sachsen erfolgt nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG). Es wurde zuletzt im Zuge der Dienstrechtsneuordnung im Jahre 2013 novelliert.

Im Vorfeld der anstehenden Lehrerverbeamtung soll es eine Änderung bzgl. der Anrechnung von Zeiten im Arbeitsverhältnis auf die → ruhegehaltsfähige Dienstzeit geben. Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich Mitte Dezember vom Landtag beschlossen werden.

Nach § 5 SächsBeamtVG erhält der Beamte Ruhegehalt, wenn er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (Wartezeit) abgeleistet hat oder wegen Krankheit oder Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist. Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt sind die → ruhegehaltsfähige Dienstzeit und die → ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Was jeweils dazu gehört, ist ebenfalls gesetzlich geregelt (§§ 6 bis 14 SächsBeamtVG).

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent.

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. – sofern dies günstiger ist - 66,47 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 ( → Mindestversorgung).

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind nach § 6 SächsBeamtVG

  1. das Grundgehalt,
  2. der Familienzuschlag der Stufe 1,
  3. Leistungsbezüge, soweit sie nach sächsischem Besoldungsrecht oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht ruhegehaltfähig sind, und
  4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (z. B. Amtszulagen),

die den Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Treten Beamte aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht das Eingangsamt ihrer Laufbahn ist oder das keiner Laufbahn angehört, und haben sie die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Das gilt nicht, wenn Beamte vor Ablauf der Frist infolge einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand getreten sind.

Die umfangreichen Details zur Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind in einer Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (VwV Vollzug SächsBeamtVG) geregelt.

Neben den → ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen ist die ruhegehaltsfähige Dienstzeit der zweite wichtige Berechnungsfaktor für das → Ruhegehalt. Dabei wird zwischen der regelmäßigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (§ 7 SächsBeamtVG) und weiteren berücksichtigungsfähigen Zeiten (§§ 8 bis 14 SächsBeamtVG), z.B. Ausbildungszeiten, Vordienstzeiten im Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, Wehr- oder Zivildienstzeiten, Erhöhungs- und Zurechnungszeiten, unterschieden.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten i.d.R. nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Ausnahmen davon sind im Gesetz geregelt. Diese und weitere, teilweise recht komplizierte Details zur Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sind in den §§ 7 bis 14 SächsBeamtVG und in den dazu erfolgten näheren Erläuterungen in der VwV zum Vollzug des SächsBeamtVG zu finden.

Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der geringeren zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 4 SächsBeamtVG).

Ziffer 4.1. der VwV zum Vollzug des SächsBeamtVG vom 3. August 2016 formuliert das noch einmal explizit für eine Teilzeitbeschäftigung:

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis als ruhegehaltfähige Zeiten anzusetzen, in dem der bewilligte Beschäftigungsumfang zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stand. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tätigkeit. Erfasst werden Zeiten nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 und 62 SächsBeamtVG“.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 10 SächsBeamtVG) soll es im Vorfeld der Lehrerverbeamtung eine Änderung geben, die der Landtag mit dem Artikelgesetz zur Umsetzung des Handlungsprogramms „Nachhaltige Sicherung der Bildungsqualität im Freistaat Sachsen“ voraussichtlich Mitte Dezember 2018 beschließen wird. Danach sollen zukünftig nur noch maximal fünf Jahre im Arbeitsverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht wird. Diese Altersgrenze ist gesetzlich geregelt – für sächsische Beamte im Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG).

Die Altersgrenze wird in Sachsen in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 46 SächsBG). Die bisherige Altersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres wird für Beamte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Abweichend davon treten beamtete Lehrer an öffentlichen Schulen in Sachsen zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden (§ 46 Abs. 6 SächsBG).

Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichem Interesse für eine bestimmte Frist – jeweils ein Jahr und insgesamt maximal drei Jahre – hinausgeschoben werden (§ 47 SächsBG). Mit Zustimmung des Beamten oder auf Antrag des Beamten kann das die für die Ernennung zuständige Behörde – im Schulbereich zukünftig das LaSuB - veranlassen.

Der Beamte auf Lebenszeit kann auf Antrag vor Vollendung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  • schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
  • das 63. Lebensjahr vollendet hat.

Auch wegen Dienstunfähigkeit kann ein Beamter In den Ruhestand versetzt werden.
Im Ruhestand erhält der Beamte → Ruhegehalt („Pension“).

S

siehe → Verschwiegenheitspflicht

Das sächsische Besoldungsgesetz enthält keine Sonderzahlungen mehr.

Die frühere Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) wurde 2011 – trotz heftiger Proteste der sächsischen Beamten - abgeschafft.  Dagegen haben sich betroffene Beamte – u.a. auch unterstützt vom DGB - mit Verfassungsbeschwerden zur Wehr gesetzt.  Vier Jahre später – im Dezember 2015 - stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fest, dass die Alimentation der sächsischen Beamten durch die Streichung der Jahressonderzahlung insgesamt nicht mehr verfassungsgemäß ist. Der Freistaat Sachsen wurde verpflichtet, seine Alimentation zu verbessern. Daraufhin beschloss der Landtag Ende 2016 eine rückwirkende Besoldungserhöhung. Die damals rd. 30.000 betroffenen sächsischen Beamten erhielten nach Besoldungsgruppen gestaffelte Nachzahlungen im Umfang von insgesamt rd. 200 Mio. €. Eine Jahressonderzahlung wurde allerdings nicht wieder eingeführt.

Die Spitzenorganisationen der für Beamte zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind nach § 53 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden zu beteiligen. § 119 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) erweitert diese Beteiligung auch auf die „Vorbereitung anderer allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse“.

Diese Beteiligung findet i.d.R. durch ein Anhörungsverfahren statt. Den betroffenen Spitzenorganisationen muss eine beabsichtigte Regelung spätestens zwei Monate vor Erlass zur Anhörung zugeleitet werden. Ergeben sich aus den Stellungnahmen abweichende Auffassungen, sind diese mit den betroffenen Spitzenorganisationen zu erörtern.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Deutsche Beamtenbund (dbb – beamtenbund und tarifunion) sind die Spitzenorganisationen der Beamten in Deutschland – in Sachsen vertreten durch die jeweiligen Landesverbände – den DGB Sachsen und den sbb – beamtenbund und tarifunion.

Die GEW Sachsen wird bei allen Angelegenheiten, die Beamte im Schul- und Hochschulbereich betreffen, in Sachsen i.d.R. nicht nur über den DGB, sondern auch direkt beteiligt.

Durch § 46 Absatz 1 SächsBesG wird u.a. das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung eine Stellenzulage für Lehrkräfte zu regeln, deren Tätigkeit sich durch die überwiegende Wahrnehmung von über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schüler hinausgehenden Funktionen aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt.“

Auf dieser Grundlage wurde 2016 die Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung (SächsLKZVO) erlassen, die mit dem Artikelgesetz zur Umsetzung des Handlungsprogramms „Nachhaltige Sicherung der Bildungsqualität im Freistaat Sachsen“ – vom Sächsischen Landtag am 11. Dezember 2018 beschlossen – novelliert wurde.

Danach kann Lehrkräften „deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung einer über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schüler hinausgehenden Funktion (besondere Funktion) aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt“ eine Stellenzulage gewährt werden. Die besondere Funktion muss durch eine schriftliche Bestellung übertragen worden sein.

Explizit sind in der SächsLKZVO ab 01.01.2019 zwei Stellenzulagen geregelt:

Zulage für Lehrkräfte an Ausbildungsstätten

Mit Ausnahme von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern erhalten Lehrkräfte für die Dauer der überwiegenden Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung - zukünftig für alle Schularten gleichermaßen - folgende Stellenzulagen monatlich:

Leiter einer Ausbildungsstätte

400 Euro,

stellvertretender Leiter einer Ausbildungsstätte

300 Euro,

Hauptausbildungsleiter

240 Euro,

Fachausbildungsleiter 

  65 Euro.

Fachberaterzulage

Lehrkräfte an Grundschulen, denen die ständige Wahrnehmung der Funktion als Fachberater übertragen ist, erhalten eine Stellenzulage von monatlich 200 Euro.

(Für Fachberater der anderen Schularten steht das Beförderungsamt „Oberstudienrat“ in A 14 zur Verfügung.)

Dürfen Beamtinnen und Beamte streiken? "Nein", sagen konservative Juristinnen und Juristen in Deutschland. Die GEW macht sich hingegen schon seit den 1970er-Jahren dafür stark, dass das Streikverbot für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer fällt. Denn es gibt einen Widerspruch zwischen internationalem auch Deutschland bindendem Recht und der tradierten deutschen Rechtsprechung, die es Beamtinnen und Beamten verbietet zu streiken.

Alle Informationen dazu befinden sich auf der Bundesseite der GEW.

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folgt in Kürze

Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zum jeweiligen Dienstherrn. Die sich daraus ergebende Dienst- und Treuepflicht gehört zu den → hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Dienstherr hat als Gegenleistung eine → Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten und deren Familien.

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Nach § 33 BeamtStG gehört es zu den Grundpflichten von Beamten, dem ganzen Volk zu dienen, nicht einer Partei. Beamte haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Sie haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Auch der Urlaub ist für Beamte gesetzlich geregelt. § 96 SächsBG ermächtigt die Staatsregierung, die Details in einer Rechtsverordnung zu regeln. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage ist die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (SächsUrlMuEltVO) erlassen worden. Die aktuelle Fassung datiert vom 23. Juli 2018.

Danach hat ein Beamter 30 Tage Urlaub, wenn er eine 5-Tage-Arbeitswoche hat. Der Urlaub wird auf Antrag gewährt. Die sonstigen Regelungen, wie z. B. die anteilige Urlaubsgewährung bei Dienstbeginn im Laufe des Jahres, die Dauer des Urlaubs bei Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage die Woche sowie die Übertragbarkeit und der Verfall, entsprechen den tariflichen Urlaubsregelungen im öffentlichen Dienst.

§ 4 Absatz 5 SächsUrlMuEltVO enthält eine besondere Regelung für beamtete Lehrkräfte und Beamte während eines Studiums:

Für die beamteten Lehrkräfte und für Beamte während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien oder durch die vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet. In dem Urlaubsjahr, in dem das Studium beginnt, vermindern sich die dem Beamten zustehenden Urlaubstage um die zu Beginn des Urlaubsjahres der Zahl nach feststehenden Ferientage.“

Die SächsUrlMuEltVO regelt auch einen Urlaubstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums sowie die Urlaubsgewährung bei besonderen Anlässen (§ 12). Hier sind die Regelungen teilweise großzügiger als die für Arbeitnehmer nach § 29 TV-L. So kann Beamten z. B.  bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr (alleinerziehenden Beamten bis zu 20 Arbeitstagen) Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dieser Anspruch besteht für jedes Kind, ist insgesamt jedoch auf 17 (bzw. 35) Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. § 45 Absatz 4 SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung – findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen dürfen.

Auch aus anderen Gründen kann Urlaub – dann aber ohne Dienstbezüge - bewilligt werden, aber nur, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 14 SächsUrlMuEltVO).

V

Zur Vorbereitung auf ein Amt ist i.d.R. ein Vorbereitungsdienst abzuleisten, der als Ausbildungszeit gilt.

Nach § 18 SächsBG soll der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden.  Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden – was z. B. für zukünftige Lehrkräfte bisher in Sachsen die Regel ist.

Mit der Umsetzung des Handlungsprogramms „Nachhaltige Sicherung der Bildungsqualität im Freistaat Sachsen“ wird sich das ab 2019 ändern. Dann sollen auch zukünftige Lehrkräfte den Vorbereitungsdienst in Sachsen in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvieren.   

Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 – zu der zukünftig auch alle sächsischen Lehrämter gehören werden - dauert i.d.R. mindestens zwei Jahre.  Für die Lehrämter ist die Dauer in Sachsen mehrfach verändert worden – sie beträgt aktuell einheitlich für alle Lehrämter 18 Monate.

Der Vorbereitungsdienst für die Lehrämter ist in Sachsen in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) geregelt.

Die LAPO II wird derzeit gerade novelliert. Sobald die geplanten Änderungen endgültig feststehen, werden wir dazu ein eigenes Stichwort in das Alphabet aufnehmen.

Die Versorgung der Beamten resultiert aus der → Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem → Alimentationsprinzip. Danach ist einem Beamten und seiner Familie lebenslang ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren.

Neben dem → Ruhegehalt als Alterversorgung der Beamten gehören nach § 3 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) auch folgende Leistungen zur Versorgung:

  • Hinterbliebenenversorgung,
  • Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge,
  • Übergangsgeld,
  • familien- und pflegebezogene Leistungen (§§ 55 bis 60),
  • Einmalzahlungen, soweit sie nach Unterabschnitt 10 SächsBeamtVG gewährt werden,
  • sonstige Leistungen, die nach den Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 12 nach früherem Recht gewährt werden und nach diesem Recht Versorgungsbezüge waren, und
  • Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.

§ 92 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) regelt die Vertretung von Beamten durch Gewerkschaft oder Berufsverband. Es ist somit explizit gesetzlich verankert, dass Beamte ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen können, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Genau so wie Arbeitnehmer*innen erhalten auch Beamte einen Zuschuss zu einer vermögensbildenden Anlage. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 EUR. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 971,45 EUR monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 EUR.

Diese vermögenswirksame Leistung gehört zur Alimentation eines Beamten und ist Bestandteil der Besoldung. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 76 und 77 SächsBesG.

Nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit

  • Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,  
  • Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder  
  • gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.

Die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, fallen ebenfalls nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.

In § 69 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) ist darüber hinaus ausdrücklich geregelt, dass ein Beamter auch gegenüber Presse, Rundfunk und andere Medien zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und Auskünfte nur vom jeweiligen Behördenleiter oder einem von ihm Beauftragten gegeben werden dürfen.

Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Sie kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.

Die Details regelt § 32 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG):

  • Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn der Beamte die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. Wird er aus dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt, ist er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb teilzunehmen.
  • Die Versetzung bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn er nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird. Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.
  • Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

Natürlich sind auch Beamte nicht völlig schutzlos bei einer vom Dienstherrn verfügten Versetzung. Die Versetzung eines Beamten ist eine eingeschränkt mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 80 Absatz 1 Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG). Allerdings wird die Personalvertretung nur auf Antrag des betroffenen Beamten beteiligt.

W

Nach § 72 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)hat ein Beamter seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

Z

Das sächsische Besoldungsrecht enthält eine Vielzahl von Zulagenregelungen.

Im Unterabschnitt 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) sind insgesamt 15 unterschiedliche Zulagen geregelt (§§ 44 bis 59). Generell wird zwischen → Amtszulagen (§ 44) und → Stellenzulagen (§ 46) unterschieden. Für welche Ämter Amtszulagen zu gewähren sind bzw. gewährt werden können, wird direkt bei den ausgebrachten Ämtern in den Besoldungsordnungen geregelt – so auch bei den dort ausgebrachten Ämtern für Lehrkräfte und Funktionsstelleninhaber im Schulbereich.

Einige konkrete Stellenzulagen sind im SächsBesG explizit geregelt, von denen aber nur zwei in besonderen Einzelfällen ggf. für den Schulbereich relevant werden können:  die Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (§ 54) und die Zulage zur Förderung der dienstherrenübergreifenden Mobilität (§ 55).

Darüber hinaus sind im SächsBesG einige Ausgleichszulagen geregelt (§§ 56 bis 58), die gewährt werden können, wenn sich durch Abordnung oder Versetzung auf Veranlassung und im Interesse des Dienstherrn die bisherigen Dienstbezüge verringern.

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