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Weiterbildung

Weiterbildung in der Corona-Krise: Bildungsprojekte nicht aus den Augen verlieren!

Das Bildungssystem ist ebenfalls schwer von den Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus betroffen. Das generelle Verbot von Bildungsveranstaltungen mit Präsenz von Teilnehmer*innen macht in weiten Bereichen die Arbeit der Beschäftigten und Einrichtungen unmöglich. Die gegenwärtige Krise versetzt die Beschäftigten in Weiterbildungseinrichtungen häufig in prekären Lagen.

Gemeinsam mit anerkannten Trägern der Weiterbildung erhebt die GEW Sachsen folgende Forderungen zur Ausgestaltung/Anpassung der Projektförderung in der Corona-Krise:

  • Verzicht auf die Kofinanzierung bzw. das Erbringen von Eigenmitteln für mindestens das laufende Jahr im Gegenzug zur Zusage auf betriebsbedingte Kündigungen der Projektbeschäftigten zu verzichten, verbunden mit der – wenn möglich - Absenkung der veranstaltungsbezogenen Sachkostenmittel.
  • Anpassung der Projektziele und Teilnehmendenzahlen an die gegebenen Rahmenbedingungen, d. h. Reduktion der Leistungsziele bzw. Änderung des Projektverlaufs und großzügige Umwidmung von Finanztiteln – über die bislang gültige „20-Prozent-Regel“ hinaus.
  • Umwandlung der Fördertitel von Anteils- oder Fehlbedarfs- hin zu Festbetrags- bzw. Vollkostenfinanzierung.
  • Umstandslose Umwidmungsmöglichkeit und Anerkennung aller Formen von Nicht-Präsenz-Bildung und Beratung. Aussetzen des Teilnehmer*innen-Nachweissystems.
  • Unterstützung bei Online-Angeboten

Um Einrichtungen, gerade Volkshochschulen, nach der Pandemiezeit die möglichst schnelle Rückkehr in die normale Bildungsarbeit zu ermöglichen, sollten die Mindesteilnehmer*innenzahlen für Bildungsveranstaltungen zielgruppenunabhängig für eine Übergangszeit von mindestens einem Jahr ausgesetzt werden. Dies würde den Einrichtungen helfen und v. a. den Teilnehmer*innen aus „Risikogruppen“ den Zugang zu Veranstaltungen der Erwachsenenbildung leichter machen.

Zum Hintergrund

Honorardozent*innen

Mittlerweile schützt ein genereller kleiner Schutzschirm die Honorardozent*innen, in dem ihnen als Solo-Selbstständige Zuschussleistungen zukommen und sie sich ohne umfassende Vermögensprüfung in Grundsicherung begeben können. Häufig können sie aber Ausfallhonorare nicht geltend machen, wenn ihre Leistungen nicht längerfristig vertraglich geregelt wurden. Eine Lebensstandardsicherung ist ihnen somit nicht möglich, zumindest aber ein zeitweiser Schutz vor staatlichen Zugriffen auf häufig in prekärer Arbeit erwirtschaftetes Vermögen.

Projektbeschäftigte

Viele betrieblich Beschäftigte in der Weiterbildung sind darauf angewiesen, dass ihr Betrieb weiterhin Leistungen erbringen kann und selbst weiter besteht. Die Zahl der befristet Beschäftigten ist in den Einrichtungen der außerschulischen Bildung/Erwachsenenbildung sehr hoch. Häufig ist diese befristete Beschäftigung an die Umsetzung von (Bildungs-) Projekten geknüpft, deren Realisierung bzw. Erfolg derzeit zur Disposition steht oder aber daran, dass die Betriebe im Rahmen der Projekte Kofinanzierungsbeiträge erwirtschaften müssen, was derzeit ebenfalls nicht möglich ist. In dieser Notsituation sind die Einrichtungen derzeit nur darauf verwiesen, Kurzarbeitergeld zu beantragen oder gar zur betriebsbedingten Kündigung zu schreiten.

Gemeinnützige Einrichtungen haben einen kurzen Atem

Viele Einrichtungen finanzieren ihren Kofinanzierungsanteil entweder über Teilnehmer*innenentgelte oder erwirtschaftete Überschüsse im sonstigen Weiterbildungsbetrieb. Da beides auf absehbare Zeit nicht möglich ist, muss ein vorübergehender Verzicht der staatlichen Fördermittelgeber auf die Erbringung von Eigenmitteln/Kofinanzierungsbeiträgen erfolgen. Vorübergehend meint hier nicht einen Aufschub der Erbringung und Streckung über die Projektlaufzeit, sondern den zeitweisen vollständigen Verzicht.

Diese Konstellationen sollten in einem maßgeschneiderten Schutzschirmsystem der öffentlich verantworteten und gemeinnützigen Jugend- und Erwachsenenbildung/Weiterbildung Berücksichtigung finden.

Inwieweit kommerzielle Erwachsenenbildungsträger ebenfalls unter diesen Schutzschirm fallen sollten, sollte von der Bedingung abhängig gemacht werden, ob auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet wird.