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Tarifrunde TVöD 2023

Warnstreiks am 8. März

Die GEW Sachsen ruft ihre kommunal beschäftigten Mitglieder am 8. März in verschiedenen Regionen Sachsens zum Warnstreik auf.

Die zweite Verhandlungsrunde für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) endete ohne Ergebnis. Das Angebot der Arbeitgeber ist völlig inakzeptabel und wir haben bereits angekündigt: Unsere Antwort heißt Streik!

Zur Pressemitteilung

Regionale Streikaufrufe

Die GEW Sachsen ruft ihre Mitglieder der Stadt Chemnitz im Geltungsbereich des TVöD, TVPöD, TVSöD und TVAöD zu einem ganztägigen Warnstreik am 8. März 2023 auf.

Streiklokal: 7 Uhr bis 10 Uhr, Haus der Gewerkschaften Chemnitz, Augustusburger Str. 33

Das Einschreiben in die Streiklisten findet ausschließlich vor Ort statt. Essen und Trinken stehen zur Verfügung.

Zur Untermauerung unserer Forderungen in den derzeitigen Tarifauseinandersetzungen und im Rahmen des Weltfrauentages findet am Mittwoch eine Kundgebung auf dem Dresdner Postplatz mit anschließendem Demonstrationszug statt. Wir als GEW Sachsen beteiligen uns daran und bieten einen Bustransfer zwischen Chemnitz und Dresden an:

  • Abfahrt vom Streiklokal in Chemnitz: 9.15 Uhr
  • Zielort: Dresden Postplatz
  • Rückfahrt: ca. 14 Uhr in Dresden
  • Anmeldung: bv-chemnitz(at)gew-sachsen(dot)de oder 03714022511

Die GEW Sachsen ruft ihre Mitglieder der Stadt Dresden und des Eigenbetriebs Kindertagesstätten Dresden im Geltungsbereich des TVöD, TVPöD, TVSöD und TVAöD zu einem ganztägigen Warnstreik am 8. März 2023 auf.

Streiklokal ab 6 Uhr: Volkshaus Dresden am Schützenplatz

Das Einschreiben in die Streiklisten findet ausschließlich vor Ort statt, denn wir brauchen euch auf dem Platz, um ein sichtbares Zeichen zu setzen!

Das ist geplant:

  • Streiklokal, gemeinsames Frühstück und Sammeln ab 6 Uhr im und vor dem Volkshaus
  • Kundgebung und Demozug ab 11 Uhr auf dem Postplatz mit den Stationen Sächsischer Landtag, Japanisches Palais, Kultusministerium und Goldener Reiter

Dokumente:

Die GEW Sachsen ruft ihre Mitglieder in der Stadtverwaltung Leipzig, des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe Leipzig (SEB), des Verbunds Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe Leipzig (VKKJ), der Stadt Schkeuditz sowie der Stadt Markkleeberg zu einem ganztägigen Warnstreik am 8. März 2023 auf.

Der Treffpunkt ist 11 Uhr am Volkshaus in Leipzig, Karl-Liebknecht-Straße 30, mit Auftaktkundgebung und gemeinsamen Demozug zum Markt. Am Markt könnt ihr euch dann in die Streiklisten eintragen.

Die GEW Sachsen ruft ihre Mitglieder der Städte Freital, Heidenau, Pirna und der Gemeinde Bannewitz im Geltungsbereich des TVöD, TVPöD, TVSöD und TVAöD zu einem ganztägigen Warnstreik am 8. März 2023 auf.

Streiklokal ab 6 Uhr: Volkshaus Dresden am Schützenplatz

Das Einschreiben in die Streiklisten findet ausschließlich vor Ort statt, denn wir brauchen euch auf dem Platz, um ein sichtbares Zeichen zu setzen!

Das ist geplant:

  • Streiklokal, gemeinsames Frühstück und Sammeln ab 6 Uhr im und vor dem Volkshaus
  • Kundgebung und Demozug ab 11 Uhr auf dem Postplatz mit den Stationen Sächsischer Landtag, Japanisches Palais, Kultusministerium und Goldener Reiter

Dokumente:

Wir rufen unsere Mitglieder der Stadt Görlitz im Geltungsbereich des TVöD, TVPöD, TVSöD und TVAöD zu einem ganztägigen Warnstreik am 8. März 2023 auf.

Regionale Streikkundgebung und Eintragen in Streiklisten: 8 Uhr auf dem Bahnhofsvorplatz (Eingang Nordausgang)

Danach besteht die Möglichkeit, mit dem Bus zur Kundgebung und Demo nach Dresden zu fahren. Das Einschreiben in die Streiklisten findet ausschließlich vor Ort statt. Essen und Trinken stehen zur Verfügung.

Die GEW Sachsen ruft ihre Mitglieder der Stadt Bautzen im Geltungsbereich des TVöD, TVPöD, TVSöD und TVAöD zu einem ganztägigen Warnstreik am 8. März 2023 auf.

GEW-Mitglieder haben die Information zum Eintragen in die Streikliste per Mail erhalten.

Die GEW Sachsen ruft ihre Mitglieder der Städte Borna und Frohburg im Geltungsbereich des TVöD, TVPöD, TVSöD und TVAöD zu einem ganztägigen Warnstreik am 8. März 2023 auf.

GEW-Mitglieder haben die Information zum Eintragen in die Streikliste per Mail erhalten.

Die GEW Sachsen ruft ihre Mitglieder der Stadt Zwickau im Geltungsbereich des TVöD, TVPöD, TVSöD und TVAöD zu einem ganztägigen Warnstreik am 8. März 2023 auf.

GEW-Mitglieder haben die Information zum Eintragen in die Streikliste per Mail erhalten.

Die GEW Sachsen ruft ihre Mitglieder in den Kommunen Weißwasser, Schleife, Krauschwitz, Rothenburg und Niesky im Geltungsbereich des TVöD, TVPöD, TVSöD und TVAöD zu einem ganztägigen Warnstreik am 7. März 2023 auf.

Der Warnstreik in dieser Region findet bereits am 7. März statt! GEW-Mitglieder haben die Information zum Eintragen in die Streikliste per Mail erhalten.

Streik-FAQ

So bekommst du als GEW-Mitglied dein Streikgeld:

  1. Trage dich am Streiktag in die GEW-Streikliste ein (s. Streikaufruf)
  2. Für die Zahlung von Streikgeld benötigen wir die Kopie der vollständigen Bezügemitteilung des Monats, in dem die Abzüge erfolgten. Diese Kopie ist an die Mitgliederverwaltung der GEW Sachsen zu senden.

GEW-Mitglieder erhalten bei einem Streik eine Streikunterstützung. Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag in die Streikliste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Der Hinweis zur Streikliste ist auf dem jeweiligen Streikaufruf zu finden. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. 

Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Das Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Bei unbefristeten Streiks wird, um eine zügige Auszahlung zu ermöglichen, pro Streiktag das Dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrags gezahlt. Der Gehaltsabzug ist nach Aufforderung nachzuweisen.

    Du kannst auch noch am Streiktag in die GEW eintreten, um Streikgeld zu erhalten (Eintragen in Streikliste nicht vergessen). Hier geht es zum Mitgliedsantrag. Für Freundschaftswerbungen mit Prämie geht es hier entlang.

    Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen.

    Ein Streik ist aber nur dann rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird. Ein Streik ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf ist in Deutschland nicht zulässig.

    Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle Arbeitnehmer*innen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind.

    Kolleg*innen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten nur Mitglieder von ihrer Gewerkschaft Streikgeld und Rechtsschutz.

    Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg. Diejenigen, die nicht streiken, kann der Arbeitgeber auch zu Diensten außerhalb der Einrichtung einsetzen.

    Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben.

    Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch z. B. streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben.

    Die Entscheidung zur Schließung der Einrichtung trifft der jeweilige Träger. Vor allem bei längeren Streiks kann es sinnvoll sein, dass in begrenztem Umfang Einrichtungen für Notfälle geöffnet bleiben. Für die Vereinbarung eines Notdienstplanes mit dem Arbeitgeber sind die Gewerkschaften vor Ort zuständig. Notdienste dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.

    Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkrete Ausgestaltung des Streiks ist von den Bedingungen vor Ort abhängig.

    Ein ganztägiger Streik umfasst alle Dienste/Schichtzeiten an diesem Tag von 0 bis 24 Uhr.

    Nein! Der Arbeitgeber kann zwar den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten (s. „Mit welchen Reaktionen des Arbeitgebers muss ich rechnen?“). Eine Anordnung, die bestreikte Zeit durch Minusstunden nachzuarbeiten, ist jedoch verboten.

    Kontakt
    GEW Sachsen
    Adresse Nonnenstraße 58
    04229 Leipzig
    Telefon:  0341 4947-412
    Fax:  0341 4947-406