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Tarifrunde TVöD 2023

Warnstreik am 17. Februar in Leipzig

Die GEW ruft ihre Mitglieder der Stadtverwaltung Leipzig, des SEB und des VKKJ in Leipzig im Geltungsbereich des TVöD, TVPöD, TVSöD und TVAöD am 17. Februar 2023 zu einem ganztägigen Warnstreik auf.

Die Gewerkschaften verhandeln seit dem 24. Januar 2023 mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über eine Gehaltserhöhung für die Tarifbeschäftigten im Geltungsbereich des TVöD. Bisher haben die Arbeitgeber kein verhandlungsfähiges Angebot vorgelegt. In der kommenden Woche werden die aktuellen Tarifverhandlungen fortgesetzt.

Um unseren Forderungen Nachdruck zu verleihen, rufen wir unsere Mitglieder in den kommunalen Einrichtungen der Stadt Leipzig, im Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe (SEB) und im Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ) in Leipzig für Freitag, den 17. Februar 2023, zu einem ganztägigen Warnstreik auf.

An diesem Tag besteht ab 08:30 Uhr auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz die Möglichkeit zur Eintragung in die Streiklisten. Alternativ ist am Streiktag auch eine Eintragung in die Online-Streikliste unter www.streikliste.de möglich.

Wenn uns die Arbeitgeber durch ihre Blockadehaltung zu einem nächsten Streiktag zwingen sollten, dann werden wir auch noch deutlicher hör- und sichtbar werden!

Streik-FAQ

So bekommst du als GEW-Mitglied dein Streikgeld:

  1. Trage dich am Streiktag in die GEW-Streikliste ein (s. Streikaufruf)
  2. Für die Zahlung von Streikgeld benötigen wir die Kopie der vollständigen Bezügemitteilung des Monats, in dem die Abzüge erfolgten. Diese Kopie ist an die Mitgliederverwaltung der GEW Sachsen zu senden.

GEW-Mitglieder erhalten bei einem Streik eine Streikunterstützung. Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag in die Streikliste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Der Hinweis zur Streikliste ist auf dem jeweiligen Streikaufruf zu finden. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. 

Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Das Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Bei unbefristeten Streiks wird, um eine zügige Auszahlung zu ermöglichen, pro Streiktag das Dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrags gezahlt. Der Gehaltsabzug ist nach Aufforderung nachzuweisen.

    Du kannst auch noch am Streiktag in die GEW eintreten, um Streikgeld zu erhalten (Eintragen in Streikliste nicht vergessen). Hier geht es zum Mitgliedsantrag.

    Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen.

    Ein Streik ist aber nur dann rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird. Ein Streik ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf ist in Deutschland nicht zulässig.

    Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle Arbeitnehmer*innen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind.

    Kolleg*innen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten nur Mitglieder von ihrer Gewerkschaft Streikgeld und Rechtsschutz.

    Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg. Diejenigen, die nicht streiken, kann der Arbeitgeber auch zu Diensten außerhalb der Einrichtung einsetzen.

    Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben.

    Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch z. B. streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben.

    Die Entscheidung zur Schließung der Einrichtung trifft der jeweilige Träger. Vor allem bei längeren Streiks kann es sinnvoll sein, dass in begrenztem Umfang Einrichtungen für Notfälle geöffnet bleiben. Für die Vereinbarung eines Notdienstplanes mit dem Arbeitgeber sind die Gewerkschaften vor Ort zuständig. Notdienste dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.

    Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkrete Ausgestaltung des Streiks ist von den Bedingungen vor Ort abhängig.

    Ein ganztägiger Streik umfasst alle Dienste/Schichtzeiten an diesem Tag von 0 bis 24 Uhr.

    Nein! Der Arbeitgeber kann zwar den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten (s. „Mit welchen Reaktionen des Arbeitgebers muss ich rechnen?“). Eine Anordnung, die bestreikte Zeit durch Minusstunden nachzuarbeiten, ist jedoch verboten.

    Kontakt
    GEW Sachsen
    Adresse Nonnenstraße 58
    04229 Leipzig
    Telefon:  0341 4947-412
    Fax:  0341 4947-406