Zum Inhalt springen

Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst

Warnstreik am 28. März

Die GEW Sachsen ruft ihre Mitglieder in den kommunalen Kitas und Horten der Stadt Leipzig am 28. März zum Warnstreik auf!

Die Gewerkschaften verhandeln seit dem 25. Februar 2022 mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über die Weiterentwicklung der Sonderregelungen und der Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). In bislang zwei Verhandlungsrunden haben die Arbeitgeber kein Angebot vorgelegt und zentrale Forderungen der Gewerkschaften zurückgewiesen.

Die Gewerkschaften fordern u.a.:

  • verbesserte Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
  • Anpassung der Stufenlaufzeiten an die allgemeinen Regelungen und Öffnung der Stufen 5 und 6 für alle Entgeltgruppen im Sozial- und Erziehungsdienst

Um diesen Forderungen Nachdruck zu verleihen, ruft die GEW Sachsen ihre Mitglieder im Geltungsbereich der Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst im TVöD/TVöD BT-B an den kommunalen Kindertageseinrichtungen und Horten der Stadtverwaltung Leipzig, des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe (SEB) und des Verbunds Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ) am 28. März 2022 zu einem ganztägigen Warnstreik ab 6:00 Uhr auf.

Neben den Streiklisten bei der Kundgebung von 9 bis 13 Uhr am Musikpavillon im Clara-Zetkin-Park (Anton-Bruckner-Allee 11, 04229 Leipzig) kann sich auch Online hier unter der Leipziger Demo eingetragen werden: www.streikliste.de

Fragen und Antworten

So bekommst du als GEW-Mitglied dein Streikgeld:

  1. Trage dich am Streiktag in die GEW-Streikliste ein (s. Streikaufruf)
  2. Für die Zahlung von Streikgeld benötigen wir die Kopie der vollständigen Bezügemitteilung des Monats, in dem die Abzüge erfolgten. Diese Kopie ist an die Mitgliederverwaltung der GEW Sachsen zu senden.

GEW-Mitglieder erhalten bei einem Streik eine Streikunterstützung. Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag in die Streikliste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Der Hinweis zur Streikliste ist auf dem jeweiligen Streikaufruf zu finden. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. 

Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Das Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Bei unbefristeten Streiks wird, um eine zügige Auszahlung zu ermöglichen, pro Streiktag das Dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrags gezahlt. Der Gehaltsabzug ist nach Aufforderung nachzuweisen.

    Du kannst auch noch am Streiktag in die GEW eintreten, um Streikgeld zu erhalten (Eintragen in Streikliste nicht vergessen). Hier geht es zum Mitgliedsantrag.

    Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen.

    Ein Streik ist aber nur dann rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird. Ein Streik ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf ist in Deutschland nicht zulässig.

    Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle Arbeitnehmer*innen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind.

    Kolleg*innen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten nur Mitglieder von ihrer Gewerkschaft Streikgeld und Rechtsschutz.

    Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg. Diejenigen, die nicht streiken, kann der Arbeitgeber auch zu Diensten außerhalb der Einrichtung einsetzen.

    Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben.

    Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch z. B. streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben.

    Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkrete Ausgestaltung des Streiks ist von den Bedingungen vor Ort abhängig.

    Ein ganztägiger Streik umfasst alle Dienste/Schichtzeiten an diesem Tag von 0 bis 24 Uhr.

    Nein! Der Arbeitgeber kann zwar den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten (s. „Mit welchen Reaktionen des Arbeitgebers muss ich rechnen?“). Eine Anordnung, die bestreikte Zeit durch Minusstunden nachzuarbeiten, ist jedoch verboten.

    Kontakt
    GEW Sachsen
    Adresse Nonnenstraße 58
    04229 Leipzig
    Telefon:  0341 4947-412
    Fax:  0341 4947-406