Änderung § 7 Absatz 2 SächsBG beschränkt sich laut SMK auf Benachteiligung durch Inanspruchnahme solcher Zeiten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Ernennung
Die Staatsregierung beabsichtigt, die Altersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis von derzeit 47 auf künftig 42 Jahre zu ändern. Die entsprechende Änderung des § 7 SächsBG – Altersgrenzen für die Berufung – ist im Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfes zur Umsetzung des Handlungsprogramms der Sächsischen Staatsregierung zur nachhaltigen Sicherung der Bildungsqualität im Freistaat Sachsen enthalten. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Mit einer Beschlussfassung ist voraussichtlich erst Mitte Dezember zu rechnen.
Der neue § 7 Absatz 2 soll wie folgt lauten:
„Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 7 Satz 2, Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Absatz 1 zulassen, die für Staatsbeamte der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen. Die Altersgrenzen können durch Ausnahmen nach Satz 1 infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Satz 1 und des § 27 Absatz 7 Satz 2 höchstens um insgesamt fünf Jahre erhöht werden. Bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erhöht sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall.“
Den letzten Satz dieses Absatzes hat auch die GEW in ihren ersten Infos und Veranstaltungen zunächst zu positiv interpretiert. Er stellt leider keine eigenständige „Verjüngungsregel“ dar, sondern begrenzt lediglich den im Satz 2 benannten Nachteilsausgleich für die aufgezählten Zeiten auf maximal ein Jahr für jeden Einzelfall. Ein auszugleichender Nachteil wird dabei nur zuerkannt, wenn er im Zeitpunkt der beabsichtigten Ernennung noch fortwirkt. In den Erläuterungen zu den geplanten Gesetzesänderungen (Teil B des Gesetzentwurfes) wird dazu ausgeführt:
„Das ist etwa der Fall, wenn eine Verbeamtung vor Vollendung des 42. Lebensjahres wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit nicht erfolgt ist und daher erst nach Beendigung der Elternzeit und nach Vollendung des 42. Lebensjahres vorgenommen werden soll. Wurde die Elternzeit dagegen vor Vollendung des 42. Lebensjahres abgeschlossen, so dass eine rechtzeitige Verbeamtung grundsätzlich möglich war, hat sich die Verzögerung der beruflichen Entwicklung für eine Verbeamtung vor Vollendung des 42. Lebensjahres nicht mehr nachteilig ausgewirkt, so dass die Zulassung einer Ausnahme nicht auf die Regelbeispiele gestützt werden kann.“
Auch das SMK hatte zunächst in seinen Veröffentlichungen im Internet eventuelle Ausnahmeregelungen von der Altersgrenze 42 Jahre in Aussicht gestellt, nachfragende Ü-42-Lehrkräfte zunächst um etwas Geduld gebeten und dann empfohlen, einen formlosen Antrag auf Verbeamtung zu stellen. Erst am 28. August hat das SMK dann seine über Facebook und auf der Webseite veröffentlichten FAQs (siehe Druckversion der FAQ unter https://www.lehrerbildung.sachsen.de/23075.htm) aktualisiert und sich bzgl. der Ausnahmen von der Altersgrenze 42 auf die o.g. Erläuterungen zum Gesetzentwurf berufen.
Das ist der aktuelle Sachstand, der aber vom Landtag noch nicht beschlossen ist. Das Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung bzw. Änderung wesentlicher rechtlicher Grundlagen für eine Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen hat gerade erst begonnen. In den nächsten zwei Monaten besteht noch mehrfach die Gelegenheit, den Landtagsabgeordneten unsere kritischen Anmerkungen, Hinweise und Änderungsvorschläge zur Kenntnis und zur Änderung mitzugeben. Die beabsichtigten Änderungen der Altersgrenzenregelung im § 7 SächsBG werden dabei auf jeden Fall ein Thema sein.
Zur Senkung der Altersgrenze von 47 auf 42 Jahre hat sich die GEW bereits Anfang Juli in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisch geäußert:
Zu Artikel 1 Nr. 3 – Neufassung von § 7 – haben wir dem SMK mitgeteilt:
a) Die Herabsetzung der Altersgrenze für eine Berufung in das Beamtenverhältnis wird abgelehnt.
Die GEW Sachsen lehnt grundsätzlich die Schaffung von Statusunterschieden in den Lehrerzimmern der öffentlichen Schulen nach wie vor ab. Sollte es jedoch bei der politischen Entscheidung für eine Verbeamtung von Lehrkräften bleiben, ist die Herabsetzung der Altersgrenze nicht akzeptabel.
Durch die neue Altersgrenze wird der Kreis der Bestandslehrkräfte, die noch verbeamtet werden könnten, deutlich reduziert. Insbesondere angesichts der 2013 erst erfolgten Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand ist eine Absenkung der Altersgrenze für die Berufung lediglich aus finanzpolitischen, nicht jedoch aus (personal-) politischen Gründen nachvollziehbar. Diese Altersgrenze schließt nicht nur die letzten Absolventen einer Lehrerausbildung nach dem Recht der DDR aus dem Kreis der potenziell noch verbeamtungsfähigen Lehrkräfte aus, sondern auch die erste Generation von Absolventen einer sächsischen Lehrerausbildung.
Bei Beibehaltung der jetzigen Altersgrenze von 47 Jahren wäre bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand noch eine zwanzigjährige Dienstzeit möglich, so dass das zeitliche Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit immer noch ausgewogen wäre. In 20 Jahren aktiver Dienstzeit kann der Beamte auch seine Mindestversorgung erdienen. Die besonders ausführliche Begründung dieser beabsichtigten Änderung des SächsBG deutet darauf hin, dass die Staatsregierung sich der Anfechtbarkeit dieser Regelung sehr wohl bewusst ist.
b) Als unzureichend bewertet die GEW die Ausnahmeregelung bzgl. der Beachtung von Zeiten der Inanspruchnahme von Eltern-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten für eine Verschiebung der Altersgrenze.
Die Begrenzung auf höchstens ein Jahr für jeden Einzelfall wird der gesellschaftlichen Bedeutung solcher Zeiten nicht gerecht und benachteiligt insbesondere Frauen, die nach wie vor solche Zeiten ganz überwiegend in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme solcher Zeiten sollte in jeder Hinsicht staatlich gefördert werden – auch beim Zugang zum Beamtenverhältnis. Gerade für Lehrkräfte, die aufgrund einer sehr langen Ausbildung ihre Berufstätigkeit erst in fortgeschrittenem Alter aufnehmen können, wirkt sich eine Begrenzung der Berücksichtigung von Eltern- und Kinderbetreuungszeiten besonders negativ aus.
Für sonstige Beurlaubungen kann diese Höchstgrenze akzeptiert werden.
(Auszug aus der GEW-Stellungnahme vom 05. Juli 2018)
Auch aus dieser Stellungnahme wird deutlich, dass wir zunächst davon ausgegangen sind, dass die Altersgrenze durch Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten generell hinausgeschoben werden kann.
Dieses Beispiel zeigt erneut sehr deutlich, dass es momentan zu wesentlichen Fragen der Verbeamtung von Lehrkräften in Sachsen keine abschließenden Antworten gibt. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren werden wir natürlich unsere Einflussmöglichkeiten nutzen und uns weiterhin für eine höhere Altersgrenze und für familienfördernde verbindliche Ausnahmeregelungen einsetzen.