Corona
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr höchstrichterlich über die Frage entschieden, ob für Zeiten von Kurzarbeit Urlaubsansprüche bestehen.
Die Klägerin war über mehrere Monate von der Arbeitspflicht aufgrund Anordnung von Kurzarbeit befreit. Sie hatte den Standpunkt vertreten, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssen urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Dieser Auffassung folgt das Bundearbeitsgericht nicht. Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass ausgefallene Arbeitstage aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind. Ein Urlaubsanspruch für diese Zeiten entsteht damit nicht. Arbeitgeber dürfen deshalb den Urlaubsanspruch für das entsprechende Kalenderjahr neu berechnen, in dem sie für Zeiten, in denen Kurzarbeit angeordnet war, die entsprechenden Urlaubstage rausrechnen.