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Rechtsinfo

Urlaub in einem Risikogebiet während der Corona-Pandemie

Ordnen Behörden Quarantäne wegen einer Infektion mit Covid-19 oder eines Kontaktes mit einer infizierten Person an, so stellt sich für Arbeitnehmer*innen die Frage des Verdienstausfalls.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Geld für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls. Danach wird der Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes gewährt.

Die Entschädigung wird durch den Arbeitgeber gezahlt; dieser erhält auf Antrag von der zuständigen Behörde dann die Verdienstausfallentschädigung und die darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge erstattet.
Ist der Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit Covid-19 erkrankt, erhält er Entgeltfortzahlung und nach 6 Wochen Krankengeld; hier kommt die Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG nicht zum Tragen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit jedoch erst während der Quarantäne auf, so bleibt es beim Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.

Für die Urlaubszeiten sind im Zusammenhang mit der Pandemie folgende Hinweise zu beachten:

Nach der derzeitig geltenden sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich nach der Einreise aus einem Risikogebiet in Sachsen für den Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise in Quarantäne zu begeben und sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Da der Arbeitnehmer sich wissentlich in ein Risikogebiet begeben hat, welches nach Rückkehr eine 14-tägige Quarantäne nach sich zieht, besteht in diesen Fällen weder ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung noch auf Lohn-/Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber. Dies sollte man bei seiner Entscheidung in ein Risikogebiet zu reisen, vorher beachten.


Elke Griesel
Juristin, Landesrechtsstelle der GEW-Sachsen