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Recht

Telefonische Krankschreibungen

Mit Wirkung zum 01.04.2023 hat der gemeinsame Bundesausschuss am 15.12.2022 beschlossen, dass die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bei weiterer Absonderungsnotwendigkeit fortbesteht.

In der AU-RL ist nunmehr in § 4 Abs. 6 geregelt, dass Arbeitnehmer, die durch öffentliche Vorgaben zur Absonderung verpflichtet sind oder denen diese auf Grund öffentlich rechtlicher Vorgabe empfohlen wird, weiterhin auf Grund einer telefonischen Befragung für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden können. Die Krankschreibung darf dabei solange erfolgen wie auch die öffentlich rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht.

In Sachsen wurde zum 03.02.2023 die Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen der Landkreise und kreisfreien Städte aufgehoben. Damit besteht keine rechtliche Verpflichtung mehr, für positiv auf das Corona-Virus getestete Personen, sich abzusondern. Allerdings verbleibt es bei der dringenden Empfehlung, dass sich Infizierte unabhängig von Symptomen freiwillig isolieren. Diese Empfehlung ist auf der Internetseite des Freistaates Sachsen veröffentlicht.  

https://www.coronavirus.sachsen.de/quarantaene-sachsen.html

Ärzte können damit Arbeitnehmer weiterhin auch telefonisch krankschreiben.

Elke Griesel
Juristin, Landesrechtsschutzstelle