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Schule

So wird die Arbeitszeit von Lehrkräften geregelt

Tarifverträge regeln neben der Bezahlung normalerweise auch die Arbeitszeit. Bei Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst gilt jedoch generell das Beamt*innenrecht.

Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) werden in §§ 6 bis 10 Regelungen zur Arbeitszeit, wie die regelmäßige Wochenarbeitszeit, Ausgleich für Überstunden und Sonderformen der Arbeit, Bereitschaftszeiten bis hin zu Arbeitszeitkonten getroffen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Landesbeschäftigten. In den Sonderregelungen für Lehrkräfte (§ 44 Nr. 2 TV-L) steht jedoch:
„Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung.“

Damit gelten auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte im Landesdienst die Arbeitszeitnormen der verbeamteten Lehrkräfte in Sachsen, insbesondere die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte, kurz Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung. Tarifliche Regelungen wie z. B. zur Teilzeit (§ 11 TV-L) und zum Urlaub (§ 26 TV-L), die §§ 6 bis 10 TV-L nicht betreffen, gelten weiterhin. Daher bezieht sich der Verweis auf das Beamt*innenrecht insbesondere auf die Wochenarbeitszeit, die Überstundenregelungen und auf die Einrichtung von Arbeitszeitkonten.

Die Wochenarbeitszeit mit Regelstundenmaß, Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden wird in der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung festgelegt. Überstunden in Form von Mehrarbeitsunterricht werden in der VwV Mehrarbeitsunterricht geregelt. Durch die aktuelle Diskussion um die Unterrichtsabdeckung kommt jedoch insbesondere die Einrichtung von Arbeitszeitkonten in den Fokus, in das bspw. geleistete Mehrarbeitsstunden eingezahlt und zu einem späteren Zeitpunkt über entsprechende Freizeit bzw. Stundenreduzierung wieder ausgezahlt werden können. Gesetzlich gibt es nach § 95 Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz bereits die Möglichkeit diese einzurichten: „Die Arbeitszeit der Beamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können die Voraussetzungen und das Verfahren für ein Lebensarbeitszeitkonto geregelt werden.“

Auf Basis der Rechtsverordnungen gibt es für Landesbeamt*innen zwar Regelungen für Langzeitkonten (§ 16 Sächsische Arbeitszeitverordnung), doch für Lehrkräfte gelten diese nicht. In der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung gibt es lediglich die Möglichkeit, zeitlich befristet freiwillige Arbeitszeitkonten einzurichten.

Sollte das Kultusministerium Änderungen der Arbeitszeit von Lehrkräften oder die Einführung von Lebensarbeitszeitkonten planen, müsste insbesondere die Lehrkräfte­-Arbeitszeitverordnung ge­ändert werden. Verordnungen werden zwar einseitig vom zuständigen Ministerium erlassen, doch gibt es sowohl Beteiligungspflichten als auch rechtliche Einschränkungen. So wollte das Land Niedersachsen das Regelstundenmaß der Gymnasiallehrkräfte erhöhen. Die GEW Niedersachsen erwirkte 2015 ein Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (AZ 5 KN 148/14), womit die Erhöhung abgewendet werden konnte. Insbesondere fehlte dem Gericht die für die Erhöhung notwendige empirische Ermittlung der Arbeitsbelastung. Mit der von der GEW Sachsen geförderten Studie zu Arbeitsbelastung und Arbeitszeit sächsischer Lehrkräfte sind wir gut für mögliche Auseinandersetzungen gewappnet.

Burkhard Naumann
Referent für Tarif- und Beamtenpolitik
burkhard.naumann(at)gew-sachsen(dot)de