Die Rechtslage ist eindeutig:
Findet Unterricht statt und der Kollege/ die Kollegin erreicht den Arbeitsort - aus welchem Grund auch immer - nicht rechtzeitig, muss nachgearbeitet werden.
Das Wegerisiko liegt bei den Beschäftigten.
Anders verhält es sich, wenn kein Unterricht stattfindet, z. B. wenn wetterbedingt die Schulen geschlossen bleiben. In diesem Falle muss nicht nachgearbeitet werden.
Sollten Kolleg*innen unmittelbar vom Schneechaos betroffen sein, z. B. durch Schäden am eigenen Haus o.ä., sollten mit den verantwortlichen Standorten des LaSuB unter Hinzuziehung der Personalräte individuelle Absprachen getroffen werden.