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Schule

VwV – BbschA/FB – Was bitteschön ist denn das?

Diese offizielle Abkürzung lässt sich zwar nicht kurz, aber leicht erklären. Es handelt sich hierbei um die „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Bereiche besonderer schulischer Aufgaben an öffentlichen Schulen und die Tätigkeit von Fachberatern“. Deren Inhalt und vor allem dessen Umsetzung wirft allerdings viele Fragen auf – und nicht alle können derzeit beantwortet werden.

(Sehr) vereinfacht gesagt ist das die Vorschrift, aufgrund derer einige weitere Lehrkräfte eine Eingruppierung in die E 14 (und vielleicht auch A 14?) erhalten können.

Zur Historie sei ein Rückblick auf das Handlungsprogramm der Sächsischen Staatsregierung vom März 2018 geworfen. In jenem wurde ausgeführt, dass „durch Ausbringung von 20 Prozent Beförderungsstellen den nicht verbeamteten grundständig ausgebildeten Lehrkräften an den weiterführenden Schulen ab 1. Januar 2019 eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 angeboten“ wird. Der im nächsten Satz dort benannte Fakt: „Außerdem treten wir in Gespräche mit der TdL ein, um möglichst vielen sächsischen Lehrkräften eine Zulage zu gewähren“ führte bekanntlich zu nichts, aber der vorher zitierte soll jetzt doch irgendwie umgesetzt werden. Und so nahm dann irgendwann die Entstehungsgeschichte dieser VwV ihren bisherigen Verlauf.

Bei den Verantwortlichen im SMK hatte sich – auch auf Drängen der GEW – die Erkenntnis herauskristallisiert, dass man die Höhergruppierungen nicht einfach so ohne konkrete Kriterien und erst recht nicht aufgrund flächendeckender Regelbeurteilungen aller Lehrkräfte vergeben sollte. Ein Kernproblem der Beurteilungspraxis bei den sogenannten Regelbeurteilungen ist, dass im Vorfeld zwar nicht per Dekret, aber dafür per VwV festgelegt wird, dass 60 % der Beurteilten eine Bewertung im Bereich von 6 bis 10 der 16 möglichen Punkte zu erhalten haben. Übertragen auf die Leistungsbewertung im Unterricht würde dies bedeuten, dass die Lehrer*in ihre Klassenarbeit von vornherein so plant, dass 60 % der Klasse eine Punktzahl im Bereich von 37,5 % bis 62,5 % erhalten. Oder anders ausgedrückt: 60 % müssen in der Arbeit die Note 5 oder 4 erhalten – und der kleinere Rest verteilt sich dann auf die besseren und schlechteren Noten! Da wünsche ich schon mal viel Spaß mit den Eltern …

Zurück zu den beabsichtigten Höhergruppierungen. Grundlage für diese sollen nun also konkrete Aufgaben bzw. Funktionen sein, ähnlich wie dies bei einigen Schularten für Fachberater oder Fachleiter schon gängige Praxis ist. Diese werden dann nur ausgewählte Anlassbeurteilungen bei den jeweiligen Bewerber*innen nach sich ziehen.

Nun wurde der Begriff der „Lehrkräfte mit besonderen schulischen Aufgaben“ geprägt, der hier in der Folge gelegentlich mal inoffiziell mit LmbsA verkürzt werden soll. Bei der Wahrnehmung einer solchen besonderen Aufgabe hat die Lehrkraft die Chance, eine Höhergruppierung zu erhalten.

Doch es stellen sich dabei viele Fragen:
Was ist denn eine „besondere schulische Aufgabe“? Wer legt diese fest? Gibt es Schularten, bei denen es keine besonderen schulischen Aufgaben gibt? Werden solche Aufgaben nur von Tarifbeschäftigten erfüllt, da nur sie in die E 14 höhergruppiert werden können? Und, und, und …

Die Grundlage zur Klärung müsste demzufolge die VwV zu den LmbsA sein. Allerdings erfüllt die am 6. Dezember 2019 in Kraft getretene VwV diese Erwartungen nicht in vollem Umfang.

In dieser ist u. a. zu lesen: „Der Schulleiter definiert für seine Schule die Bereiche besonderer schulischer Aufgaben“. Ist das dann überspitzt gefragt an der einen Schule der Kaffeekochende und an der anderen Schule der Blumendienst? Oder dann doch eher und sinnvollerweise der Technikverantwortliche? Gut, es geht dann in der VwV mit der Aussage „Die Schulaufsichtsbehörde kann für vergleichbare Bereiche besonderer schulischer Aufgaben und deren inhaltliche Ausgestaltung Vorgaben machen“ weiter. Aber warum ist dies nicht die generelle Vorgabe, sondern mit einem „kann“ versehen? Wie sieht es denn bei einem Schulleiterwechsel aus, wenn der Neue dann seine Präferenzen bezüglich besonderer schulischer Aufgaben anders setzt? Oder wenn eine definitiv besondere Aufgabe von der einen Schulleiter*in als eine solche eingeschätzt wurde, die Chefin von der Nachbarschule aber eine ganz andere Ansicht hat?

„Die Einrichtung von Stellen für Lehrkräfte mit besonderen schulischen Aufgaben an der jeweiligen Schule kann nur in der von der Schulaufsichtsbehörde für diese Schule gebilligten Anzahl erfolgen“. Die Umsetzung dieses Satzes könnte theoretisch die Möglichkeit eröffnen, dass das LaSuB bei einer Schule mit besonders schwierigen Rahmenbedingungen erkennt, dass an dieser eigentlich alle als LmbsA tätig sind. Jedoch: Laut VwV ist schon mal festgelegt, dass es solche an Grundschulen überhaupt nicht gibt, so dass diese zugegebenermaßen hypothetische Variante maximal für weiterführende Schularten ginge. Und dort ist eine solche Herangehensweise nicht zu vermuten.

Im Punkt II 2a der VwV ist von „Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Verteilung der im Haushalts- und Stellenplan gesondert ausgewiesenen Stellen für Lehrkräfte mit besonderen schulischen Aufgaben auf die Einzelschulen“ zu lesen. Für diese könnte es dann in der Folge noch richtig turbulent werden. Denn für jene Stellen ist im Punkt IV 4 festgelegt, dass diese auszuschreiben sind. Weiter ist festgelegt:  „Vor der Übertragung der Aufgaben ist aus dem Kreis der Bewerber die am besten geeignete Lehrkraft zu ermitteln. Unter den Bewerbern ist ein Auswahlverfahren durchzuführen“. Dem allgemeinen Verständnis nach müssten solche Ausschreibungen sachsenweit erfolgen und Mehrfachbewerbungen können natürlich auch möglich sein. Es könnten terminliche Probleme ins Haus stehen, wenn die Auswahlverfahren personelle Ressourcen und die Anwesenheit der Betroffenen erfordern. Den Schulleiter*innen stehen u. U. viele Beurteilungsverfahren ins Haus. Wie wäre denn mit einem Versetzungsantrag einer Lehrkraft umzugehen, wenn dieser im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Stelle als LmbsA steht?

Bei den Ausschreibungen dieser Stellen müssen demzufolge durch das LaSuB sehr viele transparente Entscheidungen getroffen, klar kommuniziert und umgesetzt werden.

Was den soeben benannten „Haushalts- und Stellenplan“ betrifft:  
Aktuell sind im Doppelhaushalt von Sachsen für Förder- und Oberschulen, Berufsbildende Schulen und Gymnasien  1724 Stellen  in der E 14 für LmbsA ausgewiesen.  (Die insgesamt 2275 E 14er-Stellen für Oberstufenberater, Fachleiter und Fachberater sind zusätzlich notiert.) Es wird sich zeigen, was der am Jahresende zu beschließende Doppelhaushalt für 2021/22 an Planungen beinhalten wird. Es wird neben vielen anderen Fragen dabei u.a. darum gehen, ob für die LmbsA weiterhin eine ausreichende Zahl von Stellen zur Verfügung stehen wird. Und dann eben auch darum, ob bisher schon erbrachte Leistungen ihre verdiente Würdigung erfahren sollen oder aber ob die Aufgabenpalette noch erweitert werden soll.

Übrigens wurde eine Reihe dieser Prob­lemstellungen rund um die VwV auch bereits im LHPR angesprochen. Doch bei einer VwV befindet sich dieser nur in der Mitwirkung. Das bedeutet, dass sich das SMK diese Dinge zwar im Rahmen einer Erörterung anhören muss – jedoch ohne dass eine Verpflichtung zur Umsetzung benannter Änderungswünsche besteht. Natürlich werde ich hier keine Details der Erörterung aus einer Personalratssitzung vom September berichten – aber außer Schriftart und Datumsergänzung hat der vorgelegte Entwurf bis zu seiner Veröffentlichung im Dezember keine nennenswerten Änderungen mehr erfahren …

Vielleicht wundert sich das SMK aber in der Folge über einen ausbleibenden Run auf die E 14er-Stellen. Dafür wären mehrere Gründe denkbar, einige seien hier genannt. Vielleicht schätzen ja viele Lehrkräfte ein, dass sie mit ihren bisherigen Arbeitsinhalten schon mehr als ausgelastet sind, so dass sie nun nicht auch noch eine LmbsA werden wollen. In jenem Fall würden sich wohl nur die melden, welche die Tätigkeit ggf. ohnehin schon ausüben. Oder es kommt eine weitere Ungerechtigkeit der nicht ausreichenden Schmerzlinderungen im Zusammenhang mit der Verbeamtung zum Tragen: Die Amtszulage wird nicht oberhalb der Entgeltgruppe E 13 gezahlt. Die nicht stufengleiche Höhergruppierung von der 13/6 in die 14/5 bringt zwar wegen des Garantiebetrages den Betroffenen ein Plus von 180 €. Jedoch wird dann nach fünf Jahren – sofern die Regelungen zur Amtszulage so bleiben – die Differenz von ca. 400 € zwischen 14/6 und 13/6 ungefähr halbiert, und die mehrere hundert Euro geringere Jahressonderzahlung bewirkt keine weitere nennenswerte Vergrößerung des Gehaltsvorteils.

Welches Fazit ist zu ziehen? Es gibt seit dem Nikolaustag die neue VwV für die LmbsA. Diese regelt einige Dinge, wirft neue Fragen auf bzw. beantwortet bestehende nicht komplett. Wird es eine nennenswerte Anzahl von Wechselwünschen an andere Schulen wegen der dort ausgeschriebenen Stelle(n) für die LmbsA geben? Können Ungerechtigkeiten vermieden werden, dass die Kolleg*in an der Schule A mit schulbezogenen Anrechnungsstunden und der E 14 als LmbsA gewürdigt wird, während die Kolleg*in mit den gleichen Tätigkeiten an der Schule B komplett leer ausgeht?
Die Regelungen durch das LaSuB und deren Umsetzung bleiben abzuwarten und spannend. Es erscheint denkbar, dass bei Erscheinen dieser Ausgabe unserer Zeitung bereits erste Ausschreibungen auf Basis dieser VwV erfolgt sein könnten. Deren Inhalt und der Umgang mit den eingehenden Bewerber*innen und ihren Bewerbungen werden erste Antworten liefern.

Sind wir nicht eigentlich alle eine LmbsA? Ich kenne keine Kolleg*in, die nicht sowieso neben dem normalen Unterrichtsgeschehen mit vielen anderen begleitenden Dingen befasst ist. Vielleicht könnte es ja auch perspektivisch mal wieder möglich sein, diese im Kontext von schul- und personenbezogenen Anrechnungsstunden und einem hundertprozentigen Ergänzungsbereich, wie in der Theorie beschrieben, zu würdigen. Und für den im Handlungsprogramm benannten ausgleichenden Ansatz für die Tarifbeschäftigten würde man sich auf die erneute Suche nach einer besseren Lösung begeben. Doch die letzten Sätze waren wohl in dem im Deutschunterricht nicht gelehrten „phantasierenden Konjunktiv“ geschrieben. All das vorher Gesagte war aber real existierende Gegenwart und ihre (und Ihre) nähere Zukunft!
Die GEW Sachsen wird die weiteren Entwicklungen selbstverständlich aufmerksam beobachten und begleiten und den Kolleg*innen entsprechende Unterstützung gewähren. Sei es als Bewerber*innen für solche Stellen oder als Personalräte, welche die Umsetzung an ihrer Schule zu begleiten haben.

Wolfram Dütthorn
Leiter Referat Tarif- und Beamtenpolitik

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Wolfram Dütthorn
Referatsleiter Tarif- und Beamtenpolitik
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Mitglied im Lehrer-Hauptpersonalrat)
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