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Vergleich Arbeitsverhältnis - Beamtenstatus

Welche Unterschiede bestehen zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen?

  Arbeitsverhältnis (im ÖD)

Beamtenstatus

Charakter

Privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG)

Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn

Begründung

durch Abschluss eines (Arbeits-) Vertrages zwischen AG und AN = zweiseitige Handlungsform;
keine Altersgrenze;

Beschäftigungsumfang im Einvernehmen regelbar

durch Ernennung (Verwaltungs-/ Hoheits-akt) mit Urkunde des Dienstherrn = einseitige Handlungsform; Altersgrenze für erstmalige Ernennung;

grundsätzlich in Vollzeit (Teilzeit nur auf Antrag nach Ernennung möglich)

Beendigung

jederzeit möglich durch Kündigung durch AN oder AG unter Einhaltung von Fristen oder durch Auflösungsvertrag; vollständige Beendigung bei Rentenbeginn

in der Regel auf Lebenszeit begründet;
Entlassung auf Antrag oder Entlassung durch Dienstherr möglich – i.d.R. unter Verlust erworbener Ansprüche

Rechtsgrundlagen

Tarifverträge (TV-L, TVöD) und Gesetze; allgemeines Arbeitsrecht

Gesetze und Verordnungen; BeamtStG und Ländergesetze + VO / VwV

Einkommen

Entgelt für geleistete Arbeit - auf tariflicher Grundlage; i.d.R. gezahlt am Monatsende;

tarifliche Entgelttabellen und  verhandelte / erstreikte Entgeltentwicklung

Besoldung = Alimentation, die eine dem Status und dem Amt entsprechende Lebensführung ermöglicht; für den Monat vorab gezahlt; vom Gesetzgeber beschlossene Besoldungstabellen, regelmäßig anzupassen an allg. Wirtschaft- und Finanzsituation

Altersversorgung

Gesetzliche Altersrente auf der Basis eigener Beitragszahlungen mit AG-Anteil; Anspruch abhängig von erfüllten Wartezeiten, Höhe abhängig von der Summe jährlich berechneter Entgeltpunkte und dem aktuellen Rentenwert

+ Zusatzrente des ÖD (VBL)

+ freiwillige Eigenvorsorge

Ruhegehalt („Pension“) = Fortführung der Alimentation im Ruhestand; Anspruch abhängig vom Status, Mindestwartezeit 5 Jahre, Höhe abhängig von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, ruhegehaltsfähigen Bezügen und Ruhegehaltssatz  - mind. 35 und höchstens 71,75 % der zuletzt bezogenen vollen Dienstbezüge 

+ freiwillige Eigenvorsorge

Absicherung bei Krankheit und Pflege

GKV und GPV mit eigener Beitragszahlung und AG-Anteil; Familienangehörige ohne Einkommen kostenfrei mitversichert; Beitrag einkommensabhängig

Beihilfeleistungen des Dienstherrn für die ganze Familie + ergänzende „Restkostenversicherung“ (PKV und PPV) mit eigenem Beitrag und Beiträgen für Familienangehörige,  keine Familienversicherung; Beitrag abhängig vom vereinbarten Tarif

Probezeit

Die ersten 6 Monate im Arbeitsverhältnis (§ 2 TV-L)

für Lehrerlaufbahnen drei Jahre, Verkürzung bis auf ein Jahr möglich

Zuständige Gerichtsbarkeit

Arbeitsgerichte

Verwaltungsgerichte

Interessenvertretung

Koalitionsfreiheit;
Vertretung durch Gewerkschaften und Personalräte;
Tarifautonomie und Streikrecht

Koalitionsfreiheit;
Vertretung durch Gewerkschaften / Berufsverbände und Personalräte;
keine Tarifautonomie und kein Streikrecht