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Tarifliche Neuregelungen für Beschäftigte bei Bund und Kommunen – Teil 2

Wie in der Septemberausgabe angekündigt, setzen wir die Informationen zu tariflichen Neuregelungen für Beschäftigte, die unter den TVöD fallen, fort. Heute folgen nun Erläuterungen zur Zusatzversorgung, zur stufengleichen Höhergruppierung und zur Altersteilzeit.

Stabilisierung der betriebliche Altersversorgung – in Sachsen vorerst keine Veränderung

Wie schon in der Ländertarifrunde 2015 stand auch in der Tarifrunde 2016 mit dem Bund und der VKA die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst auf der Tagesordnung. Es war eines der tariflichen Hauptziele der Gewerkschaften, eine Verschlechterung der Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung zu verhindern – insbesondere auch im Tarifgebiet Ost, wo die Höhe der erst seit 1996 erwerbbaren Ansprüche ohnehin noch relativ bescheiden ist.

Am Ende der Verhandlungen im Frühjahr 2016 stand ein mehrschichtiger Kompromiss, der an der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation der einzelnen kommunalen Zusatzversorgungskassen (ZVK) anknüpft: Die von den kommunalen Arbeitgebern angestrebten Eingriffe in das Leistungsrecht wurden abgewehrt. Auch eine pauschale Erhöhung der Arbeitnehmerbeiträge für alle ZVK – unabhängig von deren wirtschaftlicher Lage – ist nicht vereinbart worden, sondern nur moderat steigende Eigenbeiträge der Beschäftigten in den Kommunen, die einer ZVK angehören, bei der Versicherungsmathematiker einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf festgestellt haben. Dort müssen die Arbeitgeber aber auch einen eigenen Beitrag in gleicher Höhe wie die Beschäftigten leisten. Betroffen sind derzeit sieben der insgesamt 15 ZVK. Hier steigen die Eigenbeiträge der Beschäftigten (und in gleichem Maße die der Arbeitgeber) in drei Jahresschritten bis 2018 um insgesamt 0,4 %.

Für die ZVK Sachsen erfolgte zunächst noch eine Prüfung innerhalb der Erklärungsfrist zum Tarifabschluss. Am Ende dieser Frist wurde keine Notwendigkeit für die Erhebung zusätzlicher Arbeitnehmerbeiträge festgestellt, so dass vorerst für die Beschäftigten der tarifgebundenen Kommunen in Sachsen bei der Betriebsrente alles beim Alten bleibt. Das kann sich jedoch ändern, wenn auch die ZVK Sachsen in eine finanzielle Schieflage gerät. Dann kann sie ebenfalls – wie in der Tarifrunde vereinbart – die Arbeitnehmereigenbeiträge in drei Schritten um insgesamt 0,4 % erhöhen.

Letztlich konnte durch den Tarifabschluss eine Stabilisierung der betrieblichen Altersversorgung im kommunalen Bereich für die nächsten zehn Jahre erreicht werden – mit deutlich geringeren Belastungen für die Beschäftigten als im Länderbereich.

Stufengleiche Höhergruppierung ab 2017

Nach dem Bund hat nun auch die VKA ihren Widerstand gegen eine stufengleiche Höhergruppierung aufgegeben – allerdings erst mit Wirkung vom 1. März 2017. Wer ab diesem Zeitpunkt höhergruppiert wird, behält auf jeden Fall seine bisher erreichte Stufe. Für die im Zuge des SuE-Abschlusses vom 30. September 2015 auf Antrag möglichen Höhergruppierungen rückwirkend zum 01.07.2015 gilt das also noch nicht. Hier mussten wir noch in jedem Einzelfall rechnen, ob sich eine Höhergruppierung wegen der jetzigen nur betragsmäßig erfolgenden Stufenzuordnung überhaupt lohnt. Denn nach der bisher geltenden Regelung im § 17 (4) TVöD (analog zum TV-L) kann es passieren, dass man zwar eine Entgeltgruppe höher kommt, aber in eine niedrigere Stufe, falls dort das Tabellenentgelt höher liegt als das bisherige. Nur die Herabgruppierung erfolgt stufengleich. ABER: Auch zukünftig beginnt in der höheren Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit wieder von vorn, so dass es auch weiterhin sinnvoll ist, sich vor einem Antrag auf Höhergruppierung durch die GEW beraten lassen. Wenn allerdings die Tarifautomatik wirkt und ein Antrag gar nicht erforderlich ist, weil der Arbeitgeber (tarifgerecht) von sich aus höhergruppiert, bedarf es auch keiner Beratung.

Altersteilzeitregelung um weitere zwei Jahre verlängert

Anders als im Länderbereich gibt es für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen noch eine tarifliche ATZ-Regelung – allerdings zu deutlich schlechteren Konditionen als die bis 2009 geltende. Sie ist als „TV FlexAZ“ in der Tarifrunde 2010 vereinbart und nun bereits zum zweiten Mal – trotz des drohenden Arbeitskräftemangels - um weitere zwei Jahre verlängert worden. Von den sehr eingeschränkten Regelungen zur Altersteilzeit dürften jedoch nur sehr wenige Beschäftigte beim Bund und in den Kommunen profitieren, denn seit dem Wegfall der gesetzlichen Förderung ab 2010 sind die Rahmenbedingungen erheblich verschlechtert und der Zugang deutlich eingeschränkt worden. Anspruch auf Altersteilzeit besteht nur noch, wenn weniger als 2,5 Prozent der Beschäftigten einer Kommune bereits in Altersteilzeit sind. Diese Quote war bisher in fast allen Kommunen mehr als ausgeschöpft, solange noch Beschäftigte nach dem (attraktiveren) alten Modell in Altersteilzeit waren. Erst jetzt haben neue Anträge auf Altersteilzeit langsam wieder eine Chance auf Realisierung. Die Altersteilzeit kann mit dem vollendeten 60. Lebensjahr begonnen werden. Die Beschäftigten arbeiten 50 Prozent und erhalten 60 Prozent des früheren Entgelts. Die Rentenbeiträge werden auf 80 Prozent aufgestockt.

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