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Tarifwissen

Stufenlaufzeiten

Die Stufen in TVöD und TV-L sind ein Dauerthema unserer Mitgliederberatung, da es zahlreiche Ausnahmen von den grundsätzlichen Regelungen gibt. Diesmal geht es um die Stufenlaufzeit und auch um die Frage, wann diese bei einer Unterbrechung weiterläuft und wann nicht.

Die Stufen ermöglichen zusammen mit Tariferhöhungen und Höhergruppierungen, dass das Gehalt während der beruflichen Laufbahn schrittweise ansteigt. Sie sollen damit die berufliche Erfahrung würdigen und werden aus dem Grund auch häufig Erfahrungsstufen genannt. Geregelt sind sie jeweils in § 16 und § 17 von TVöD und TV-L, allerdings gibt es sowohl in den Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst als auch in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen davon abweichende Regelungen.

Die Entgeltgruppen 2 bis 15 im TVöD und im TV-L umfassen jeweils sechs Stufen. Die Stufenlaufzeit bis zum Aufstieg in die nächste Stufe beträgt grundsätzlich in Stufe 1 ein Jahr, in Stufe 2 zwei Jahre, in Stufe 3 drei Jahre usw. bis zum Erreichen der Stufe 6. Diese Zeiten treffen auf einen Großteil der Tarifbeschäftigten im TVöD und TV-L, bspw. Lehrer*innen an öffentlichen Schulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, zu. In bestimmten Bereichen gibt es jedoch abweichende Stufenlaufzeiten.

Stufenlaufzeiten im Sozial- und Erziehungsdienst

Bei Beschäftigten, die im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD oder des TV-L tätig und damit in der S-Tabelle eingruppiert sind – also bspw. als Erzieher*in, Kita-Leiter*in, Sozialpädagog*in, Heilpädagog*in oder Schulassistent*in – beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 ein Jahr, in Stufe 2 drei Jahre, in Stufen 3 und 4 jeweils vier Jahre und in Stufe 5 fünf Jahre (Merkfolge: 1-3-4-4-5). Dies betrifft somit einen weiteren Großteil unserer Mitgliedschaft bei der GEW.

Auch hier kommt es jedoch in wenigen Ausnahmefällen zu Abweichungen. So beträgt die Stufenlaufzeit bei Pädagogischen Fachkräften im Unterricht sowie Erzieher*innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (jeweils Entgeltgruppe S 8b) in Stufe 4 sechs Jahre und Stufe 5 acht Jahre (also 1-3-4-6-8).
Bei Beschäftigten in der Tätigkeit von Erzieher*innen, Heiler­zieh­ungspfleger*innen oder Heil­er­zieh­er* ­innen mit staatlicher Anerkennung in der S 4 sowie Beschäftigten in der Tätigkeit von Sozialarbeiter*innen mit staatlicher Anerkennung in der S 8b ist die Stufe 4 jeweils die Endstufe – die Stufen 5 und 6 entfallen (also 1-3-4).

Seiteneinsteiger*innen in der E 13*

Während für die meisten Beschäftigten außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes die eingangs genannten Stufenlaufzeiten gelten, gibt es für Absolvent*innen eines Lehramtsstudiums bzw. Seiteneinsteiger*innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung, aber jeweils ohne Vorbereitungsdienst bzw. schulpraktischer Ausbildung, die damit bereits in der E 13* eingruppiert sind, zu Beginn verlängerte Stufenlaufzeiten:
Stufe 1 zwei Jahre und Stufe 2 fünf Jahre (also 2-5-3-4-5), wobei mit Abschluss des Vorbereitungsdienstes bzw. der schulpraktischen Ausbildung eine Eingruppierung in die E 13 ohne verlängerte Stufenlaufzeiten erfolgt.

Sicherlich lassen sich weitere Ausnahmen von der Stufenlaufzeit finden. Dies sind jedoch die bei uns am häufigsten angefragten Bereiche. Darüber hinaus beraten wir Mitglieder gern individuell.
Dies gilt ebenso für Informationen über die bei Beamt*innen im Besoldungsrecht vom Tarifrecht abweichenden Regelungen (s. auch Beamten-Alphabet auf www.gew-sachsen.de/beamte sowie in Druckform).

Stufenlaufzeit bei Unterbrechungen der Tätigkeit

Die Stufenlaufzeit wird nicht unterbrochen bei:

  • Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
  • Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen,
  • bezahltem Urlaub,
  • Sonderurlaub, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat,
  • sonstiger Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr und
  • vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

In diesen Zeiten läuft die Stufenlaufzeit während der Unterbrechung weiter. Darüber hinaus sind weitere Unterbrechungen bis zu drei Jahren, Elternzeiten sowie Unterbrechungen aufgrund von Saisonarbeit für die Stufen unschädlich. In diesen Fällen wird die Stufenlaufzeit zwar nicht fortgesetzt, doch nach Ende der Unterbrechung läuft sie unmittelbar weiter. Anders ist dies bei Neueinstellungen.

Dem Thema Stufenzuordnung bei Neueinstellung widmen wir uns in einer der nächsten Ausgaben der E&W Sachsen. Zur Stufenzuordnung bei Höhergruppierung sei nochmal auf den letzten Tarifwissen-Artikel in der Ausgabe 03/2021 der E&W Sachsen verwiesen.


Burkhard Naumann
Referent für Tarif- und Beamtenpolitik der GEW Sachsen
burkhard.naumann(at)gew-sachsen(dot)de

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