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Gleichstellungs- oder Feststellungsverfahren für Ein-Fach-Diplomlehr*innen – Umsetzung beginnt

Im Oktober 2016 hat die Staatsregierung in ihrem Maßnahmenpaket zur Lehrerversorgung das SMK auch beauftragt, für Ein-Fach-Diplomlehrer*innen ein Verfahren zur finanziellen Gleichstellung mit Zwei-Fach-Lehrern zu entwickeln – allerdings nur für Ein-Fach-Diplomlehrer*innen, die in einem zweiten Fach eine unbefristete Lehrerlaubnis erworben haben oder ohne eine solche Lehrerlaubnis in einem zweiten Fach bereits langjährig erfolgreich unterrichten.

Es hat fast ein Jahr gedauert, bis dieses Verfahren nun endlich umsetzungsreif ist.

In dieser Woche wurden die Schulleitungen über das Schulportal über die Verfahrensweisen zur Beantragung einer Gleichstellung oder der Durchführung eines Feststellungsverfahrens von Ein-Fach-Diplomlehrkräften, die bereits langjährig in einem weiteren Fach an einer weiterführenden Schule unterrichten, informiert. Betroffene Kolleg*innen wenden  sich bitte an ihre Schulleitungen, um Näheres zu erfahren. Da die GEW an der Entwicklung des Verfahrens nicht beteiligt war, können wir auch zur Umsetzung nur folgende allgemeine Hinweise geben:

Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren:

1. Gleichstellungsverfahren (Abschnitt 3 § 18 QualiVO Lehrer)

Ein-Fach-Diplomlehrer*innen, die die fachwissenschaftliche Ausbildung in einem zweiten Fach oder einer zweiten Fachrichtung absolviert,  in diesem Fach / dieser Fachrichtung eine unbefristete Lehrerlaubnis erworben haben und in diesem Fach eine mindestens fünfjährige Lehrtätigkeit nachweisen, können eine Gleichstellung mit dem Abschluss „Diplomlehrer für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR“ beantragen. Dazu ist über die Schulleitung bei der zuständigen Regionalstelle der SBA ein (formloser) Antrag zu stellen, dem die Kopie des Zeugnisses über die unbefristete Lehrerlaubnis für ein(e) zweite(s) Fach / Fachrichtung sowie Angaben zum Unterrichtseinsatz in diesem Fach / dieser Fachrichtung beizufügen sind.

Die Gleichstellung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2017.

2. Feststellungsverfahren (Abschnitt 5 §§ 25 bis 29 QualiVO Lehrer)

Ein-Fach-Diplomlehrer ohne zusätzliche fachwissenschaftliche Ausbildung in einem zweiten Fach, aber mit mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit in einem weiteren Fach, können über ihre Schulleitung bei der zuständigen Regionalstelle der SBA die Durchführung eines Feststellungsverfahrens beantragen. Ein entsprechendes Antragsformular liegt den Schulleitungen vor.

Die konkreten Modalitäten für die Antragstellung und die Verfahrensdurchführung (Lehrprobe, Reflexionsgespräch, Fortbildungsnachweise und Schulleiterbeurteilung) sind in der seit 1. August 2017 geänderten Lehrer-Qualifizierungsverordnung (QualiVO Lehrer) zu finden, die wir im Downloadbereich zur Verfügung stellen. 

Ein Feststellungsverfahren kann in diesem Schuljahr noch bis zum 30. November 2017 beantragt werden. In künftigen Schuljahren ist eine Antragstellung jeweils bis zum 30. September möglich.

Nach erfolgreich absolviertem Verfahren wird auch in diesem Falle die Gleichstellung mit dem Abschluss „Diplomlehrer für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR“ bescheinigt – allerdings nicht rückwirkend.