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Schule

Geltendmachung finanzieller Ansprüche ?!

Auch bei zustehender Amtszulage seit 1. Januar 2020 zu beachten: Finanzielle Ansprüche verfallen nach 6 Monaten! Für Pädagogische Fachkräfte im Unterricht, die in die S-Tabelle überführt werden, ist derzeit keine Geltendmachung notwendig.

(Foto: GEW)

Den zum Beginn des Jahres 2019 in die E 13 Höhergruppierten oder den Pädagogischen Fachkräften im Unterricht steht seit Januar 2020 häufig ein verbessertes Entgelt zu. Erstgenannten durch die Amtszulage, letzteren durch die Überleitung in die S-Tabelle. Nicht in jedem Fall wurde dies bisher gezahlt. Und weil entsprechend des § 37 TV-L derartige finanzielle Ansprüche nur rückwirkend für sechs Monate, also in dem Falle bis Ende Juni, erhoben werden können, sind teilweise sog. Geltendmachungsschreiben notwendig.

Zustehende Amtszulage bisher nicht erhalten?

Kolleg*innen, die im Januar 2019 in die E 13 höhergruppiert wurden, haben (bei der Erfüllung der sonstigen Bedingungen wie einer Lehrtätigkeit seit mindestens Januar 2016 und dem Nichtvorliegen von Abmahnungen o.ä.) seit Januar 2020 Anspruch auf die Amtszulage von aktuell 181,05 €.

Wenn diese Zahlung bisher noch nicht erfolgt sein sollte, so empfehlen wir den betroffenen Kolleg*innen eine entsprechende Geltendmachung beim Arbeitgeber. Um im Bedarfsfall ein entsprechendes Musterschreiben zu erhalten, können sich unsere Mitglieder per Mail an susanne.bruett(at)gew-sachsen(dot)de wenden.

Wegfall des Garantiebetrags durch Erhalt der Amtszulage

Es gibt Kolleg*innen, denen nach der Höhergruppierung 2019 von der E 11 Stufe 4 in E 13 Stufe 3 ein Garantiebetrag zustand und der nun bei der Amtszulagenzahlung seit Januar 2020 wieder entfiel. Die GEW Sachsen hat sich diesbezüglich unter Verweis auf die Rechtsgrundlage und den betroffenen Personenkreis an das SMK gewandt und dessen Wegfall kritisiert. Um eventuell bestehende Ansprüche auf den (weggefallenen) Garantiebetrag nicht zu verlieren, empfehlen wir den betroffenen Kolleg*innen die entsprechende Geltendmachung des Garantiebetrags ab Januar 2020. Auch hier können sich unsere Mitglieder per Mail an susanne.bruett(at)gew-sachsen(dot)de wenden, um im Bedarfsfall ein entsprechendes Musterschreiben zu erhalten.

Überleitung in S-Tabelle: Derzeit keine Geltendmachung notwendig

Bei den entsprechend des Tarifabschlusses vom März 2019 zum 1. Januar 2020 in die S-Tabelle überzuleitenden Pädagogischen Fachkräften im Unterricht ist derzeit keine Geltendmachung erforderlich. Wie auch in der bereits versandten individuellen Information für diese Kolleg*innen nachzulesen, hatte sich die GEW Sachsen diesbezüglich mehrfach mit dem SMK in Verbindung gesetzt und entsprechende Regelungen und Veröffentlichungen eingefordert. In der vergangenen Woche wurde – kurz nach unserem letzten Schreiben – via Schulportal darüber informiert, dass diesbezügliche Geltendmachungen bis zum 31. Oktober 2020 nicht nötig sind!

Kontakt
Referat Tarif- und Beamtenpolitik
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