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Tarifrunde TVöD 2020

Ganztägiger Warnstreik an Dresdner Kitas und Horten am Freitag

Die GEW Sachsen ruft ihre tarifbeschäftigten Mitglieder im Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen Dresden am 9. Oktober 2020 zu einem ganztägigen Warnstreik auf.

Beim Warnstreik in der letzten Woche haben viele Kolleginnen und Kollegen ein deutliches Signal in Richtung Arbeitgeber gesandt. Dafür möchten wir allen Streikenden herzlich danken! Leider sind wir nun gezwungen, in dieser Woche nachzulegen.

Die Herabsetzung der Arbeitszeit auf den Sockelbetrag von 32 Stunden vom Eigenbetrieb Kita Dresden stellt eine neuerliche Provokation während der laufenden Tarifrunde dar. Da dies viele Kolleginnen und Kollegen mit bis zu 20 Prozent Gehaltsverlust finanziell vor große Probleme stellt, ist der Nachdruck zu unserer Forderung nach einer Entgeltsteigerung im Rahmen der Tarifrunde umso wichtiger.

Zur Durchsetzung dieser Forderung ruft die GEW ihre tarifbeschäftigten Mitglieder im Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen Dresden am Freitag, dem 09.10.2020 zu einem ganztägigen Warnstreik auf.

Von 9 bis 11.30 Uhr findet eine Streikkundgebung auf dem Neumarkt vor der Frauenkirche statt. Die Eintragung in die Streiklisten ist bereits ab 8 Uhr am Kundgebungsort möglich. Aufgrund der Corona-Schutzvorschriften bitten wir um das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter.

Warnstreikplakate und Elternbriefe können heute, morgen und Donnerstag jeweils zwischen 8 Uhr und 18 Uhr im GEW-Bezirksbüro Dresden in der Cottaer Straße 4 (3. Stock) in Dresden-Friedrichstadt abgeholt werden.

 

Die GEW verlangt:

  • 4,8 Prozent mehr Gehalt
  • mindestens jedoch 150 Euro
  • Arbeitszeit nach 30 Jahren deutscher Einheit endlich einheitlich auf 39 Stunden pro Woche festlegen.

Unsere Forderungen sind berechtigt
Wir üben unseren Beruf sehr gerne aus. Doch unsere Arbeit muss auch angemessen bezahlt werden. In den öffentlichen Kitas herrscht ein großer Fachkräftemangel. Wir brauchen dringend mehr Kolleginnen und Kollegen für die Berufe im Sozial- und Erziehungsdienst. Nur durch eine faire Bezahlung und gute Arbeitsbedingungen können motivierte Kolleginnen und Kollegen für die Sozial- und Erziehungsberufe gewonnen werden. Daran ändert auch Corona nichts. Im Gegenteil: Die Beschäftigten an öffentlichen Kitas haben gezeigt, dass sie gerade in der Pandemie gute Arbeit leisten. Und das muss nun auch honoriert werden!

Arbeitgeber lehnten Verschiebung der Tarifrunde ab 
Im Sommer hatten die Gewerkschaften den Vertretern von Bund und kommunalen Arbeitgebern eine Verschiebung der Tarifrunde auf das Jahr 2021 angeboten. Die Arbeitgeber hingegen lehnten dies ab und blieben dabei, in diesem Herbst verhandeln zu wollen.

Arbeitgeber kündigen Nullrunde an
Noch ehe die jeweiligen Tarifkommissionen der großen Gewerkschaften ihre Forderungen beschlossen und bekanntgegeben hatten, gingen die Arbeitgeber mit der Nachricht an die Presse, dass die Beschäftigten in diesem Jahr nur mit einer Nullrunde zu rechnen hätten und die Entgelttabellen so blieben wie bisher.

Arbeitgeber legten kein einziges Angebot vor
Sowohl die erste Verhandlungsrunde Anfang September als auch die zweite Verhandlungsrunde gingen ohne ein einziges Angebot von Arbeitgeberseite zu Ende. Die, die unbedingt verhandeln wollten, verhandeln nicht. Das ist reine Provokation.

Damit zwingen uns die Arbeitgeber in den Arbeitskampf. Jede und jeder ist aufgefordert, darauf mit Würde und Wumms zu reagieren. Zeigen wir ihnen, dass wir die 4,8 % mehr Gehalt wert sind und das nach 30 Jahren deutscher Einheit auch die bundesweite Angleichung der Arbeitszeit auf die 39-Stunden-Woche mehr als überfällig ist.

Fragen und Antworten zum Streik

Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen.

Ein Streik ist aber nur dann rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird. Ein Streik ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf ist in Deutschland nicht zulässig.

Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle Arbeitnehmer*innen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind.

Kolleg*innen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten nur Mitglieder von ihrer Gewerkschaft Streikgeld und Rechtsschutz.

Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg. Diejenigen, die nicht streiken, kann der Arbeitgeber auch zu Diensten außerhalb der Einrichtung einsetzen.

GEW-Mitglieder erhalten bei einem Streik eine Streikunterstützung. Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag im Streikbüro in eine Liste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Das Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Bei unbefristeten Streiks wird, um eine zügige Auszahlung zu ermöglichen, pro Streiktag das Dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrags gezahlt. Der Gehaltsabzug ist nach Aufforderung nachzuweisen.

Für die Zahlung von Streikgeld benötigen wir die Kopie der vollständigen Bezügemitteilung des Monats, in dem die Abzüge erfolgten. Diese Kopie ist an die Mitgliederverwaltung der GEW Sachsen zu senden.

Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben.

Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch z. B. streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben.

Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkreteAusgestaltung des Streiks ist von den Bedingungen vor Ort abhängig.

Ein ganztägiger Streik umfasst alle Dienste/Schichtzeiten an diesem Tag von 0 bis 24 Uhr. Davon unabhängig findet meist eine Streikkundgebung zu einer bestimmten Zeit statt.

Nein! Der Arbeitgeber kann zwar den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten (s. „Mit welchen Reaktionen des Arbeitgebers muss ich rechnen?“). Eine Anordnung, die bestreikte Zeit durch Minusstunden nachzuarbeiten, ist jedoch verboten.

Weitere Fragen und Antworten gibt es beim Streik ABC auf gew.de.


 

Kontakt
GEW Sachsen
Adresse Nonnenstraße 58
04229 Leipzig
Telefon:  0341 4947-412
Fax:  0341 4947-406