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Schule

Erfolg: KEIN Wegfall des Garantiebetrags durch Erhalt der Amtszulage!

Kolleg*innen, denen nach der Höhergruppierung 2019 von der E 11 Stufe 4 in E 13 Stufe 3 ein Garantiebetrag zustand, wurde jener bei der Amtszulagenzahlung seit Januar 2020 gestrichen. Dies wurde von der GEW Sachsen kritisiert, da nach unserer Sichtweise hierfür die rechtlichen Grundlagen fehlten. Die Kritik war erfolgreich und die Verwaltung lenkte nun ein.

(Foto: GEW)

Wir informierten via Website und Mail und forderten die Betroffenen zu Geltendmachungen auf. Unser Eintreten für die Beibehaltung der Zahlung des Garantiebetrages war erfolgreich. Nachdem die GEW Sachsen ihre begründeten Forderungen dem SMK übermittelt hatte, erfolgten dort entsprechende Abstimmungen und Beratungen. In deren Ergebnis folgte das Finanzministerium der nunmehr geänderten Sichtweise des SMK. Das bedeutet, dass ein seit Januar 2019 gezahlter Garantiebetrag nach dem Erhalt der Amtszulage ab Januar 2020 auch weiterhin gezahlt werden muss!

Alle Kolleg*innen, die in den letzten Wochen ihre Ansprüche gegenüber dem LaSuB geltend gemacht haben, sollten somit in den nächsten Monaten eine entsprechende Nachzahlung erhalten.

UPDATE vom 21.07.2020:
Nach neuerlichen Informationen ist davon auszugehen, dass ALLE betroffenen Kolleg*innen nun eine entsprechende Nachzahlung rückwirkend zum Januar – unabhängig von einer gestellten oder sogar abgelehnten Geltendmachung – erhalten werden.

Allen anderen von der Streichung des Garantiebetrages betroffenen empfehlen wir natürlich auch weiterhin ein entsprechendes Geltendmachungsschreiben, um zumindest die Nachzahlungen für die letzten 6 Monate zu erwirken.

GEW-Mitglieder können sich diesbezüglich weiterhin gern per Mail an susanne.bruett(at)gew-sachsen(dot)de wenden, um im Bedarfsfall ein entsprechendes Musterschreiben zu erhalten.

Zum Hintergrund:
Im von LaSuB-Mitarbeiter*innen gelegentlich als Streichungsgrund des Garantiebetrages genannten §17 des TV-L gibt es eine Regelung für den Umgang mit Zulagen bei Höhergruppierungen. In dem hier benannten Sachverhalt der von der 11/4 aufgestiegenen Lehrer*innen gibt es ja aber kein zeitliches Zusammentreffen, da die Höhergruppierungen bereits ein Jahr vorher im Januar 2019 erfolgten, weshalb diese Regelungen hier nicht zutreffend sind.

Die Kolleg*innen erhalten in jenen Fällen einen Garantiebetrag, bei denen der finanzielle Zuwachs bei der Höhergruppierung von der E11 in die E13 weniger als 180 € betrug. Dies ist bei den genannten Höhergruppierungen nur von der 11/4 zur 13/3 der Fall. Bei Beachtung der jeweiligen Differenz zwischen diesen Stufen  beträgt die Höhe der monatlichen Zahlung beträgt dabei aktuell 41,44 € (im Jahr 2019 waren es 45,63 €, im Jahr 2021 werden es 39,65 € sein). Die Zahlung erfolgt bis zur nächsten Veränderung von Stufe oder Entgeltgruppe, in den genannten Fällen somit vermutlich bis zum Dezember 2021.

Kontakt
Referat Tarif- und Beamtenpolitik
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