Mit dem Rechtsschutz der GEW wurde ein wichtiges Urteil in o. g. Sache erstritten. Einem Erzieher einer Kindertageseinrichtung wurde zunächst auf Probe die Stelle als ständiger Stellvertreter einer Kindertageseinrichtung gemäß § 31 Abs. 3 TVöD (VKA) übertragen.