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Schule

Dürfen Lehrer Sachen durchsuchen und beschlagnahmen?

Grundsätzlich sind Lehrer nicht dazu berechtigt, Sachen im Eigentum der Schüler zu durchsuchen und Gegenstände zu beschlagnahmen. Eine Nachschau und Übernahme von Gegenständen bei Freiwilligkeit des Schülers ist durchaus möglich. Die freiwillige Herausgabe sollte dabei im Idealfall unter Zeugen (z.B. zweite Lehrkraft) erfolgen.

Verweigert der Schüler seine Einwilligung, so darf die Durchsuchung zur Beschlagnahme von Beweismitteln (z.B. Drogen) oder zur Gefahrenabwehr nur von Polizeibeamten durchgeführt werden. Entsprechend ist bei einem begründeten Verdacht einer Straftat oder zum Zwecke der Gefahrenabwehr zur Verhinderung einer Straftat und fehlender Einwilligung des Schülers die Polizei hinzuzuziehen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn erkennbar eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr für Mitschüler oder Lehrkräfte besteht. Jedoch sollte grundsätzlich die Polizei hinzugezogen werden, wenn eine Gefährdung von Personen (z.B. bei Waffen) nicht ausgeschlossen werden kann. Generell sollten vor einer Durchsuchung tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schüler Sachen bei sich führt, die beschlagnahmt werden können. Eine verdachtsunabhängige Kontrolle ist nicht zulässig.

Eine weitere Ausnahme bilden (siehe auch Punkt 2.1) gemäß § 39 Abs. 1 SächsSchulG Erziehungsmaßnahmen, die von Lehrern zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegenüber Schülern getroffen werden. So ist auch die temporäre Wegnahme von Gegenständen als erzieherische Maßnahme zulässig. Beispielsweise kann hierfür die vorübergehende Wegnahme eines Smartphones, auch gegen den Willen des Schülers, für die Zeit des Unterrichts genannt werden. Insgesamt ist dabei der angestrebte pädagogische und erzieherische Zweck der Maßnahme nicht aus dem Auge zu verlieren. Eine vorbeugende Wegnahme von Gegenständen ist nicht zulässig. Die Störung muss entweder bereits eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen und auf andere Weise nicht zu beseitigen sein.

Eingezogene Gegenstände müssen jedoch nach der Unterrichtsstunde bzw. spätestens zum Ende des Unterrichtstages an den Schüler oder die Eltern wieder ausgehändigt werden. Die Erziehungsberechtigten sind bei allen getroffenen Maßnahmen entsprechend zu informieren.

Quelle: Polizeidirektion Görlitz: „Häufig gestellte Fragen bei Straftaten von Kindern und Jugendlichen im schulischen Bereich“ mit freundlicher Genehmigung