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Personalrat Schule

Digitalisierung als Aufgabe der Personalräte

Digitalisierungsprozesse nehmen zurzeit einen bedeutenden Platz innerhalb der Personalratsarbeit ein. Dies ist bedingt durch die Umsetzung des Digitalpakt Schule, der häuslichen Lernzeit infolge der Corona-Pandemie und der Digitalisierung von schulischen Verwaltungsprozessen. Innerhalb der derzeitigen Dynamik drohen allerdings die Rechte der Personalvertretungen an der einen oder anderen Stelle überrollt zu werden. Aus diesem Grund nachfolgend ein Überblick, was für die Arbeit der Personalvertretungen relevant ist.

Als gesetzt gilt: Eine volle Mitbestimmung der Personalvertretungen ist immer zwingend vorgeschrieben, wenn eine Überwachung droht. Grundlage ist § 81 (1) des SächsPersVG – ich zitiere:
„[…] (2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über […] 12. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.“ [1]
Aus unserer Sicht trifft dies zum Beispiel bei der Einführung von digitalen Noten- und Klassenbüchern, der Arbeit mit Lernplattformen bzw. Schulclouds und dem Fernunterricht per Livestream zu.

An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf verwiesen, dass es nicht darum geht, die Arbeit mit digitalen Instrumentarien zu be- oder verhindern. Es geht in den Mitbestimmungsverfahren einzig darum, die Beschäftigtenschutzrechte abzusichern und nachfolgend die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und ähnlichem zu überwachen. Dies schließt unter anderem die Möglichkeit ein, besagte Dienstvereinbarungen innerhalb der Einrichtungen abzuschließen.
Für Lernplattformen oder Schulclouds können darin die folgenden Aspekte geregelt werden:

  • Nutzung von Software durch Kolleg*innen
  • Art und Weise, wie die Kolleg*innen mit digitalen Arbeitsgeräten arbeiten
  • Zeiträume, in denen Kolleg*innen erreichbar sind
  • Ausschluss der Verpflichtung zur Nutzung zu bestimmten Zeiten
  • (am Wochenende oder nach Unterrichtsschluss)
  • Nichtüberwachung der Kolleg*innen in ihrem Verhalten oder ihrer Arbeitsleistung
  • Barrierefreiheit für Kolleg*innen und Schüler*innen mit Beeinträchtigungen.

Weitere Grundregeln für den Umgang mit einer Schulcloud findet ihr im Flyer bzw. der Broschüre „Neun Anforderungen an Cloudsysteme im Bereich Schule“ der GEW. Beides steht auf der Webseite der GEW (www.gew.de/bildung-digital/bundesforum) als Download zur Verfügung. Zudem ist im Bundesforum „Bildung in der digitalen Welt“ eine weitere Informationsbroschüre zum Thema des Datenschutzes in Schulen in Arbeit. Nach der Veröffentlichung werden wir auch diese Broschüre zur Verfügung stellen.

Durch den Fern- bzw. Distanzunterricht zur Zeit der Schulschließungen rückt der Fokus auf unterrichtliche Videokonferenzen und das Livestreaming von Unterricht. Hier stellen sich eine ganze Reihe von Fragen, die für Personalvertretungen relevant sind. Das betrifft beispielsweise Datenschutzfragen, Fragen der Verhaltens- und Leistungskontrolle, der Mehrarbeit und der Ausstattung. Wichtig ist zudem, dass ein Livestreaming des Unterrichts faktisch nur auf einer Einwilligungsbasis aller Beteiligten möglich ist, zumal alternative Wege des Unterrichtens auch in Zeiten der Pandemie jederzeit möglich sind.
Für den Fall, dass Livestreaming von Unterricht angeordnet wird, greift, bedingt durch die Möglichkeiten der Überwachung und Aufzeichnung des Livestreamings, hier § 81 des SächsPersVG.

Der Lehrerhauptpersonalrat ist derzeit an der Neufassung der VwV Schulformulare beteiligt. Diese ist notwendig, um die Einführung von digitalen Noten- und Klassenbüchern rechtlich abzusichern. Streitig ist dabei u. a., dass sich das SMK gegen ein Zulassungsverfahren für digitale Noten- und Klassenbücher sperrt. Nach Ansicht der GEW Sachsen ist dies aber zwingend notwendig, da sonst eventuelle Risiken allein bei den Schulen bzw. Schulleitungen liegen. Dies könnte dazu führen, dass die Einrichtungen allein oder zuvorderst auf die Softwarevariante des SMK zurückgreifen werden.
Der Zugang für andere, datensichere und nutzerfreundliche Angebote wird so eingeschränkt.
Dies ist äußerst kritisch zu sehen, zumal die letzten Lockdown-Erfahrungen mit LernSax nicht gerade zum Vertrauen in „offizielle“ sächsische Lösungen beigetragen haben.

Falls es Fragen oder Anmerkungen zum Thema geben sollte, wendet ihr euch bitte per Mail an: carsten.mueller(at)gew-sachsen(dot)de
 

Carsten Müller
Referatsleiter Schulische Bildung, Mitglied im Lehrerhauptpersonalrat


Quelle:
[1] Susanne Gliech/Lore Seidel/Klaus Schwill: „Sächsisches Personalvertretungsgesetz. Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften“, 5. Auflage, Frankfurt/Main 2016, S. 405.