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Recht

Betriebsräte und Kurzarbeit?

Gerade in der jetzigen Corona-Pandemie haben Betriebsräte alle Hände voll zu tun. Sie sind bei Anträgen auf Kurzarbeit mit im Boot, verhandeln Aufstockungsleistungen zur Kurzarbeit, werden bei betrieblichen Konzepten und an dem Schutz von Risikogruppen beteiligt.

Sie sind insbesondere bei dem jetzt mehr als je zuvor wichtigen Fragen des Arbeitsschutzes, wozu die Erstellung von Hygienekonzepten gehört, Partner der Geschäftsführungen.
Oft müssen sie sich dabei intensiv in rechtliche Regelungen einlesen, mehrfach beraten und oft auch hart mit der Arbeitgeberseite verhandeln, bis ein gangbarer Kompromiss für beide Seiten gefunden ist.
Da liegt es auf der Hand, dass sich die Frage stellt, ob Betriebsräte ebenso wie die Belegschaft in Kurzarbeit geschickt werden können. Für voll freigestellte Betriebsratsmitglieder lautet die Antwort: nein. Für sie kommt Kurzarbeit nicht in Frage. Dies sieht auch die Bundesagentur für Arbeit, die die Kurzarbeit genehmigen muss, so.

Nicht voll freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen mit den anderen Beschäftigten im Betrieb/der Einrichtung gleichgestellt werden. Das bedeutet, dass sie ebenso wie diese in Kurzarbeit gehen. Erledigen sie allerdings außerhalb der in Kurzarbeit vereinbarten Arbeitszeit Betriebsratsarbeit, dann haben sie für diese Stunden der Betriebsratsarbeit Anspruch auf volles Gehalt, bekommen für diese Zeit also nicht nur das geringere Kurzarbeitergeld.

Zu empfehlen ist Betriebsräten, dass sie das Thema der Vergütung von Betriebsratsarbeit auch in den Kurzarbeiter-Betriebsvereinbarungen regeln.

Elke Griesel
Juristin, Landesrechtsstelle der GEW-Sachsen

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